Es ergeht folgender
Beschluss
(einstimmig):
Zum Antrag der Schüchtermann-Schillerschen Kliniken GmbH & Co. KG auf
Befreiung von den Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15
„Östlich der Osnabrücker Straße“ zur Überschreitung der Baugrenze zum Neubau
eines eingeschossigen Gebäudes zur ambulanten Versorgung von Kunstherzpatienten
wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (1) i. V. m. § 31 (2) BauGB
erklärt.
Mit den Schüchtermann-Schillerschen Kliniken GmbH & Co. KG ist der als Anlage beigefügte 2. Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag vom 28.01./06.03.2015 zu schließen.