Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben beantragte die heristo ag die Aufstellung eines Bebauungsplans als Sondergebiet „Verwaltung“, um auf dem Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, den mittelfristig auftretenden Erweiterungsbedarf des Konzerns bedienen zu können und eine Stellplatzanlage für Mitarbeiter und Besucher/Gäste zu ermöglichen.

 

Sofern dem Antrag nachgekommen werden soll, wäre im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB der gemeindliche Flächennutzungsplan zum 44. Mal zu ändern. Das Plangebiet ist dort derzeit als Wald dargestellt. Diese Darstellung wäre in Sondergebiet „Verwaltung“ zu ändern.

 

Wie dem unterbreiteten Beschlussvorschlag entnommen werden kann, grenzt der Geltungsbereich beider beantragten Bauleitplanungen an das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“. Im Zuge des Bauleitverfahrens ist daher durch den Investor gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück nachzuweisen, dass eine Verträglichkeit seines Vorhabens mit den Schutzbestimmungen für das angrenzende FFH-Gebiet gegeben ist.

 

Des Weiteren befindet sich das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“. Im Zuge des Bauleitverfahrens ist auf Antrag des Investors an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück der Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Naturschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“ mit dem Ziel der Herausnahme des Plangebietes zu beantragen. Die Entscheidung über den Erlass dieser Verordnung obliegt dem Kreistag des Landkreises Osnabrück. Der Erlass der Änderungsverordnung ist durch den Investor bis zum Abschluss des gemeindlichen Bauleitverfahrens (Feststellungsbeschluss zur 44. Flächennutzungsplanänderung sowie Satzungsbeschluss zum B-Plan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“) nachzuweisen.

 

Bei dem Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, handelt es sich rechtlich um ein Waldgrundstück i. S. d. Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Im Zuge der Bauleitplanung ist daher im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück Art und Maß der erforderlich werdenden Waldumwandlung festzulegen.

 

Sämtliche Kosten des Bauleitverfahrens, der vorgenannten Verfahren sowie der erforderlichen Fachbeiträge und Gutachten werden durch einen Städtebaulichen Vertrag dem Investor auferlegt.

 

Aus Gründen der Standortsicherung der Firma heristo wäre es sinnvoll und aus städtebaulichen Erwägungen möglich, dem Antrag auf Aufnahme der Bauleitplanungen nachzukommen. Auf die Stellungnahme des Büros Tischmann Schrooten vom 30.03.2016 samt der dazu erarbeiteten beiden Bebauungsvorschläge wird verwiesen. Frau Schrooten wird ihre städtebaulichen Überlegungen persönlich in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses am 14.04.2016 vortragen.

 

Die unterbreiteten Bebauungsvorschläge sollen zunächst lediglich zur beispielhaften Verdeutlichung von Bebauungsmöglichkeiten dienen. Die Erarbeitung eines Vorentwurfs als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird im Zuge der weiteren Bauleitplanung vorgenommen.

 


Beschlussvorschlag:

 

 

a) 44. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Zur Erweiterung der Firma heristo ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Rothenfelde zum 44. Mal zu ändern. Der dort bisher als „Wald“ dargestellte Bereich ist künftig als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Verwaltung“ darzustellen.

Der Geltungsbereich der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet ausschließlich das Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, und wird im Norden begrenzt durch die Parkstraße, im Osten durch das Grundstück „Parkstraße 35 – 37“ (Johann-Wilhelm-Ritter-Klinik) sowie im Süden und im Westen durch den Waldrand. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

 

b) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo““

Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ aufgestellt, um eine Erweiterung der Firma heristo sowie die Errichtung einer Stellplatzanlage für Mitarbeiter und Besucher zu ermöglichen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung he-risto“ beinhaltet ausschließlich das Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, und wird im Norden begrenzt durch die Parkstraße, im Osten durch das Grundstück „Parkstraße 35 – 37“ (Johann-Wilhelm-Ritter-Klinik) sowie im Süden und im Westen durch den Waldrand. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

c) Weitere Verfahren

 

  • Das Plangebiet grenzt an das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“. Durch eine Verträglichkeitsprüfung hat der Investor spätestens bis zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss nachzuweisen, dass durch die unter a) und b) genannten Bauleitplanungen keine unverträglichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“ entstehen.

 

  • Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“. Der Investor hat der Gemeinde spätestens bis zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss nachzuweisen, dass seitens des Landkreises Osnabrück eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Naturschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“ mit dem Ziel der Herausnahme der unter a) und b) definierten Plangebiete erlassen worden ist.

 

  • Das Plangebiet stellt sich als Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) darf. Die Belange des NWaldLG sind im Bauleitverfahren zu beachten (Waldumwandlung).

 


Es ergeht folgender

 

Beschluss (10 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung):

 

 

a) 44. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Zur Erweiterung der Firma heristo ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Rothenfelde zum 44. Mal zu ändern. Der dort bisher als „Wald“ dargestellte Bereich ist künftig als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Verwaltung“ darzustellen.

Der Geltungsbereich der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet ausschließlich das Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, und wird im Norden begrenzt durch die Parkstraße, im Osten durch das Grundstück „Parkstraße 35 – 37“ (Johann-Wilhelm-Ritter-Klinik) sowie im Süden und im Westen durch den Waldrand. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

 

b) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo““

Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ aufgestellt, um eine Erweiterung der Firma heristo sowie die Errichtung einer Stellplatzanlage für Mitarbeiter und Besucher zu ermöglichen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung he-risto“ beinhaltet ausschließlich das Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, und wird im Norden begrenzt durch die Parkstraße, im Osten durch das Grundstück „Parkstraße 35 – 37“ (Johann-Wilhelm-Ritter-Klinik) sowie im Süden und im Westen durch den Waldrand. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

c) Weitere Verfahren

 

  • Das Plangebiet grenzt an das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“. Durch eine Verträglichkeitsprüfung hat der Investor spätestens bis zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss nachzuweisen, dass durch die unter a) und b) genannten Bauleitplanungen keine unverträglichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“ entstehen.

 

  • Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“. Der Investor hat der Gemeinde spätestens bis zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss nachzuweisen, dass seitens des Landkreises Osnabrück eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Naturschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“ mit dem Ziel der Herausnahme der unter a) und b) definierten Plangebiete erlassen worden ist.

 

  • Das Plangebiet stellt sich als Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) dar. Die Belange des NWaldLG sind im Bauleitverfahren zu beachten (Waldumwandlung).

 


Beig. Albers weist auf die ausführlichen Beratungen im Fachausschuss hin. Dort habe er sich der Stimme enthalten. Er stellt fest, dass die SPD-Ratsfraktion keine einheitliche Meinung zu dieser Thematik vertrete. Er macht deutlich, dass er bei dem geplanten Bauvorhaben Bauchschmerzen hat auch vor dem Hintergrund, dass sich Nachahmer finden könnten. Die vorweggenommenen Maßnahmen des Bauherrn seien für ihn eher irritierend, denn eine ehemalige Waldfläche sei nun eine fast fertige Baufläche. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass dort einfach weitergewerkelt werde. Angesichts dieser aktuellen Vorgehensweise des Bauherrn werde er dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen. Das Verfahren insgesamt bezeichnet er als in Ordnung; der Landkreis müsse nun eine genaue Prüfung und Bewertung vornehmen.

 

3. stellv. Bürgermeisterin Kebschull weist darauf hin, dass hier Fakten geschaffen worden sind. Sie spricht sich dafür aus, die Angelegenheit – wie bei anderen Projekten auch – in Vorgesprächen zu erörtern. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde die Grünen-Ratsfraktion dem Vorhaben aber nicht zustimmen.

 

Beig. Bohlmann weist auf seine ausführliche Stellungnahme in der Fachausschusssitzung hin. Es gehe darum, über den Antrag Risken zu entscheiden. Alle damit zusammenhängenden Dinge würden nun geprüft. Abschließend macht er deutlich, dass eine Zustimmung der Standortsicherung des Unternehmen heristo diene. Das müsse für Bad Rothenfelde im Vordergrund stehen.

 

Ratsfrau Temme spricht von einer Zerstörung der Natur. Natürlich habe die Fa. heristo viel für Bad Rothenfelde getan, aber auch für sie gelten Regeln. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde sie dem Vorhaben daher nicht zustimmen.

 

Ratsherr A. Wernemann bezeichnet die Fa. hersisto als einen Glücksfall für Bad Rothenfelde. Deshalb und aus pragmatischen Gründen sei es eine absolute Notwendigkeit, für das Vorhaben zu stimmen. 

 

Bürgermeister Rehkämper geht auf die Historie bei der Ansiedlung von heristo (seinerzeit noch unter Stockmeyer firmierend) ein. Auch er spricht von einem Glücksfall für Bad Rothenfelde. Die Parkplatzproblematik habe sich bereits bei der Ansiedlung gestellt. Schon damals war das benachbarte Waldgrundstück Bestandteil diesbezüglicher Überlegungen. Er weist darauf hin, dass der Investor für den gerodeten Wald ausreichend Ersatz entsprechend der Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde schaffen müsse.  Aus naturschutzrechtlicher Sicht sei dies gut. Unter Abwägung aller Fakten spricht er sich aus Gründen des Gemeinwohls für das beantragte Vorhaben aus.

 

Beig. Dr. Panajotow-Pilz pflichtet dem bei und fordert die Nein-Sager auf, bei künftigen Vorhaben im Kurpark ähnlich konsequent zu sein und für den Erhalt der Natur zu kämpfen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

10

Nein:

8

Enthaltung:

1