Sitzung: 03.11.2016 Rat
Vorlage: X/2016/011
Vor der Wahl des
Ratsvorsitzenden sind die Ratsfrauen und Ratsherren gem. § 60 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl
förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Mit der
Verpflichtung wird sinnvollerweise die Pflichtenbelehrung gem. §§ 54 Abs. 2
NKomVG verbunden.
Beides obliegt dem
Bürgermeister, der sie bei der Leitung durch den Altersvorsitzenden vornimmt;
nicht anwesende Ratsmitglieder werden später bei passender Gelegenheit
verpflichtet und belehrt.
Der Hinweis ist
aktenkundig zu machen. Der im Rahmen der konstituierenden Ratssitzung an jedes
Ratsmitglied verteilte Verpflichtungsnachweis ist daher zu unterschreiben und
an die Verwaltung zurückzugeben.
Bürgermeister
Rehkämper
verpflichtet die Ratsmitglieder gem. §
60 Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) förmlich, ihre Aufgaben nach bestem
Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Er
belehrt Sie gemäß den §§ 54 Abs. 2 und 43 NKomVG über die Ihnen im Rahmen Ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 NKomVG
obliegenden Pflichten über Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot und
Vertretungsverbot.
Diese
Belehrung wird durch Handschlag und Unterschrift bekräftigt. Dazu
unterschreiben alle Ratsmitglieder einen entsprechenden Verpflichtungsnachweis.