Vor der Wahl des Ratsvorsitzenden sind die Ratsfrauen und Ratsherren gem. § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

Mit der Verpflichtung wird sinnvollerweise die Pflichtenbelehrung gem. §§ 54 Abs. 2 NKomVG verbunden.

 

Beides obliegt dem Bürgermeister, der sie bei der Leitung durch den Altersvorsitzenden vornimmt; nicht anwesende Ratsmitglieder werden später bei passender Gelegenheit verpflichtet und belehrt.

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Der im Rahmen der konstituierenden Ratssitzung an jedes Ratsmitglied verteilte Verpflichtungsnachweis ist daher zu unterschreiben und an die Verwaltung zurückzugeben.

 


Bürgermeister Rehkämper verpflichtet  die Ratsmitglieder gem. § 60 Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) förmlich, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

Er belehrt Sie gemäß den §§ 54 Abs. 2 und 43 NKomVG über die Ihnen im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten über Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot.

 

Diese Belehrung wird durch Handschlag und Unterschrift bekräftigt. Dazu unterschreiben alle Ratsmitglieder einen entsprechenden Verpflichtungsnachweis.