Sitzung: 03.11.2016 Rat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltung: 2
Vorlage: X/2016/014
Die Wahl der
stellvertretenden Bürgermeister, als die nur Beigeordnete, also Mitglieder des
Verwaltungsausschusses
mit Stimmrecht in Betracht kommen, erfolgt ohne Vorbereitung durch den
Verwaltungsausschuss nach § 67 NKomVG; vorschlagsberechtigt ist jedes
Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe.
Die Zahl der
Stellvertreter ist auf bis zu drei begrenzt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Sollen
mehrere Stellvertreter gewählt werden, dann kann das durch Einzelwahl oder
durch Block-wahl geschehen, bei der die vorgesehenen Bewerber in einem Wahlgang
gewählt werden. Bei der Wahl oder nach ihrem Abschluss durch eine selbständige
Entscheidung nach § 66 NKomVG kann der Rat eine Reihenfolge der Stellvertretung
bestimmen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG); trifft er eine solche Bestimmung nicht,
dann sind die Stellvertreter gleich-berechtigt und es bedarf einer generellen
oder jeweils einzelnen Absprache zwischen dem Bürgermeister und seinen
Stellvertretern, wer die Stellvertretung wahrnimmt. Die Stell-vertretung ist
ausschließlich eine für den Verhinderungsfall, jedoch kann der Bürgermeister
bestimmen, wann er verhindert ist.
Regelungen zur
Vertretung des Bürgermeisters enthält § 4 unserer Hauptsatzung.
§ 4
Vertretung der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters
nach § 81 Abs. 2 NKomVG
(1) Der Rat wählt
in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten drei ehrenamtliche
Ver-treterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die
sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der
Einberufung des Verwaltungsaus-schusses einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung
vertreten.
(2) Der Rat
beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen
soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so
führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende
Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz aus dem
sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt.
Zu Beginn der
abgelaufenen Wahlperiode wurden drei stellv. Bürgermeister – zwei von der
CDU-Ratsfraktion (1. Stellv. Bürgermeister Edmund Tesch und 2. Stellv.
Bürgermeister Arno Schomborg) und einer von der Grünen-Ratsfraktion (3. Stellv.
Bürgermeisterin Anne-Katrin Kebschull) - gewählt.
Ratsfrau Kebschull
hat erklärt, dass sie das Stellvertreteramt nicht mehr wahrnehmen möchte.
Seitens der Verwaltung wird für die neue Wahlperiode daher die Wahl von 2
(ehren-amtlichen) stellvertretenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen mit
Reihenfolge vorgeschlagen.
Der Zeitaufwand für
die repräsentative Vertretung der Gemeinde (hier insbesondere Alters- und
Ehejubiläen) ist so zeitaufwändig, dass die Wahrnehmung dieser Termine allein
durch den hauptamtlichen Bürgermeister
nicht darstellbar ist. Die vielen repräsentativen Termine sollten daher
auf „mehrere Schultern“ verteilt werden.
In einer der
nächsten Tourismusausschusssitzungen sind diesbezüglich Überlegungen zur
künftigen Gestaltung der Altersjubiläen anzustellen.
Wahlvorschlag:
1. stellv.
Bürgermeister |
2. stellv.
Bürgermeisterin |
Ratsherr Tesch |
Ratsfrau Klotzbach |
Einstimmig bei 2 Enthaltungen werden die Ratsmitglieder Edmund Tesch zum
1. Stellvertretenden Bürgermeister und Claudia Klotzbach zur 2.
Stellvertretenden Bürgermeisterin gewählt. Beide nehmen die Wahl an.
Der Vorsitzende bittet um Wahlvorschläge.
Von der CDU-Ratsfraktion werden die Ratsmitglieder Edmund Tesch als 1. Stellv. Bürgermeister und Claudia Klotzbach als 2. Stellv. Bürgermeisterin vorgeschlagen. Weitere Wahlvorschläge gibt es nicht.