Es ergeht folgender
Beschluss (einstimmig):
Die Gemeinde Bad
Rothenfelde erklärt gegenüber dem Finanzamt Osnabrück-Land, dass sie § 2 Abs. 3
Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche
nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin
anwendet.