Der Vorsitzende, Ratsherr Kuchenbecker, eröffnet um 19:03 Uhr die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest. Ein Antrag auf Nichtbehandlung von Tagesordnungspunkt Nr. 4 (Nachtragshaushalt 2017, § 115 NKomVG) liegt per E-Mail vom 06. November 2017 des SPD Ratsherrn Jens Brinkmann vor.

 

Der Vorsitzende, Ratsherr Kuchenbecker, bittet Ratsherrn Brinkmann um Erläuterung seines Antrages. Ratsherr Brinkmann führt zu seinem Antrag aus und liest ihn wortgetreu vor.

 

Der Vorsitzende, Ratsherr Kuchenbecker, führt aus, dass seiner Ansicht nach zwei Varianten in dem im Antrag genannten § 115 NKomVG zu einer Nachtragshaushaltssatzung führen können. Eine ‚Kann‘-Variante und eine ‚Muss‘-Variante. Die ‚Muss‘-Variante ist nach den vorliegenden Kenntnissen aktuell nicht gegeben. Die ‚Kann‘-Variante liegt allerdings in der heutigen Sitzung vor. Aus den einzelnen Produktbereichen lässt sich eine teilweise deutliche Veränderung durch die Nachtragsbudgets erkennen. Ein Nachtragshaushalt ist alleine aus Gründen der Transparenz sinnvoll.

 

Herr Prövestmann pflichtet dem Vorsitzenden, Ratsherr Kuchenbecker, bei, dass nach § 115 NKomVG in Absatz I eine ‚Kann‘-Variante und in Absatz II eine ‚Muss‘-Variante vorgeschrieben ist. Er zitiert den Kommentar von R. Thiele zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz: „Damit der Haushaltsplan seine Funktion als Grundlage der Haushaltswirtschaft behält (§ 113 Abs. 3) und um über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen vorzubeugen, ermöglicht Abs. 1 die Anpassung der Haushaltssatzung an veränderte Umstände und schreibt Abs. 2 sie in bestimmen Fällen vor.“ Herr Prövestmann sieht hier § 115 Abs. I NKomVG als gegeben an. Zudem sind wichtige Budgetplanungen betroffen, wie z.B. die Mehrkosten für den Mensabau von 22.000 EUR. Diese Budgeterhöhung schafft haushaltsrechtliche Sicherheit für die entsprechenden zusätzlichen Auftragsvergaben. Insbesondere auch die Einlage in der Kurverwaltung von 500.000 EUR ist ein Betrag von entsprechender Größe, die einen Nachtragshaushalt rechtfertigen. In der Gesamtzahl sind die Abweichungen (Ergebnisverbesserung von „nur“ 14.500 EUR) sicherlich nicht erheblich, in den einzelnen Produktbereichen allerdings schon.

 

Bürgermeister Rehkämper verweist auf die Grundsatzentscheidungen, die zu den Sachverhalten in dem Nachtragshaushalt führten. Dies wiederrum führt zu teilweise sehr großen prozentualen Abweichungen ggü. dem ursprünglichen Haushalt 2017. Zum Beispiel fallen die Änderung bei den Unterkünften für Obdachlose mit 33% oder bei der Straßenunterhaltung mit 49% sehr hoch aus. Diese hohe Abweichung rechtfertigt einen Nachtragshaushalt. Zudem ist auch auf den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes hinzuweisen, welcher Budgetüberschreitungen generell sorgsam betrachtet.

 

Die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft sind durch einen Nachtrag darzustellen und nicht zuletzt das Budgetrecht des Rates gilt es zu beachten. Nicht alles kann ein Bürgermeister alleine entscheiden, u.a. ist dies lt. Dienstanweisung nur bis zu einem Betrag von 10.000 EUR möglich. Grundsätzlich kann man zwar zu der Auffassung kommen, dass ein Nachtrag nicht notwendig ist, wenn nur die Veränderung im Verhältnis zu den Gesamtsummen betrachtet wird. Aber in den einzelnen Bereichen sind starke prozentuale Abweichungen vorhanden, die einen Nachtragshaushalt begründen.

 

Für Ratsherrn Brinkmann ist es fraglich, ob diese Sachverhalte im Nachtrag 2017 auch in das Haushaltsjahr 2017 gehören oder nicht doch in das Haushaltsjahr 2018. Auf seinen Antrag hin hat er allerdings viele zufriedenstellende Antworten bekommen und zieht aufgrund dessen seinen gestellten Antrag zurück.

 

Anträge zur Tagesordnung liegen daher nicht vor; sie wird somit wie vorstehend festgestellt.