Sitzung: 08.11.2017 Finanz- und Betriebsausschuss
Der Vorsitzende, Ratsherr
Kuchenbecker, eröffnet um
19:03 Uhr die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit
des Ausschusses fest. Ein Antrag auf Nichtbehandlung von Tagesordnungspunkt Nr.
4 (Nachtragshaushalt 2017, § 115 NKomVG) liegt per E-Mail vom 06. November 2017
des SPD Ratsherrn Jens Brinkmann vor.
Der Vorsitzende, Ratsherr
Kuchenbecker, bittet
Ratsherrn Brinkmann um Erläuterung seines Antrages. Ratsherr Brinkmann führt zu seinem Antrag aus und liest ihn
wortgetreu vor.
Der Vorsitzende, Ratsherr
Kuchenbecker, führt aus,
dass seiner Ansicht nach zwei Varianten in dem im Antrag genannten § 115 NKomVG
zu einer Nachtragshaushaltssatzung führen können. Eine ‚Kann‘-Variante und eine
‚Muss‘-Variante. Die ‚Muss‘-Variante ist nach den vorliegenden Kenntnissen
aktuell nicht gegeben. Die ‚Kann‘-Variante liegt allerdings in der heutigen
Sitzung vor. Aus den einzelnen Produktbereichen lässt sich eine teilweise
deutliche Veränderung durch die Nachtragsbudgets erkennen. Ein
Nachtragshaushalt ist alleine aus Gründen der Transparenz sinnvoll.
Herr Prövestmann pflichtet dem Vorsitzenden, Ratsherr
Kuchenbecker, bei, dass nach § 115 NKomVG in Absatz I eine ‚Kann‘-Variante und
in Absatz II eine ‚Muss‘-Variante vorgeschrieben ist. Er zitiert den Kommentar
von R. Thiele zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz: „Damit der
Haushaltsplan seine Funktion als Grundlage der Haushaltswirtschaft behält (§
113 Abs. 3) und um über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
vorzubeugen, ermöglicht Abs. 1 die Anpassung der Haushaltssatzung an veränderte
Umstände und schreibt Abs. 2 sie in bestimmen Fällen vor.“ Herr Prövestmann
sieht hier § 115 Abs. I NKomVG als gegeben an. Zudem sind wichtige
Budgetplanungen betroffen, wie z.B. die Mehrkosten für den Mensabau von 22.000
EUR. Diese Budgeterhöhung schafft haushaltsrechtliche Sicherheit für die
entsprechenden zusätzlichen Auftragsvergaben. Insbesondere auch die Einlage in
der Kurverwaltung von 500.000 EUR ist ein Betrag von entsprechender Größe, die
einen Nachtragshaushalt rechtfertigen. In der Gesamtzahl sind die Abweichungen
(Ergebnisverbesserung von „nur“ 14.500 EUR) sicherlich nicht erheblich, in den
einzelnen Produktbereichen allerdings schon.
Bürgermeister Rehkämper verweist auf die Grundsatzentscheidungen,
die zu den Sachverhalten in dem Nachtragshaushalt führten. Dies wiederrum führt
zu teilweise sehr großen prozentualen Abweichungen ggü. dem ursprünglichen
Haushalt 2017. Zum Beispiel fallen die Änderung bei den Unterkünften für
Obdachlose mit 33% oder bei der Straßenunterhaltung mit 49% sehr hoch aus.
Diese hohe Abweichung rechtfertigt einen Nachtragshaushalt. Zudem ist auch auf
den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes hinzuweisen, welcher
Budgetüberschreitungen generell sorgsam betrachtet.
Die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft sind durch
einen Nachtrag darzustellen und nicht zuletzt das Budgetrecht des Rates gilt es
zu beachten. Nicht alles kann ein Bürgermeister alleine entscheiden, u.a. ist
dies lt. Dienstanweisung nur bis zu einem Betrag von 10.000 EUR möglich.
Grundsätzlich kann man zwar zu der Auffassung kommen, dass ein Nachtrag nicht
notwendig ist, wenn nur die Veränderung im Verhältnis zu den Gesamtsummen
betrachtet wird. Aber in den einzelnen Bereichen sind starke prozentuale
Abweichungen vorhanden, die einen Nachtragshaushalt begründen.
Für Ratsherrn Brinkmann ist
es fraglich, ob diese Sachverhalte im Nachtrag 2017 auch in das Haushaltsjahr
2017 gehören oder nicht doch in das Haushaltsjahr 2018. Auf seinen Antrag hin
hat er allerdings viele zufriedenstellende Antworten bekommen und zieht
aufgrund dessen seinen gestellten Antrag zurück.
Anträge zur Tagesordnung liegen daher nicht vor; sie wird somit wie
vorstehend festgestellt.