Sitzung: 07.12.2017 Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: X/2017/188
Seitens des EU-Rates wurde im Jahr 1992 die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien (FFH-Richtlinie) erlassen. Diese Richtlinie soll den Aufbau des europaweiten ökologischen Netzes „Natura 2000“ fördern und zum Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und der biologischen Vielfalt dienen.
Das im Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „FFH-Gebiet Teutoburger Wald, Kleiner Berg) liegende Gebiet mit einer Größe von insgesamt 2.123 ha ist durch Entscheidungen der EU zum Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung erklärt worden. Dieses Gebiet umfasst auch Teile der Städte Bad Iburg, Melle und Dissen sowie der Gemeinden Hilter und Bad Laer.
Gem. § 32 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind FFH-Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Mit der als Anlage beigefügte Verordnung beabsichtigt der Landkreis Osnabrück, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Aufgrund der im Verordnungsentwurf verankerten Verbote (§ 4) in Verbindung mit den Freistellungen (§ 5) gibt es zahlreiche Einschränkungen und Auflagen, die unterschiedliche Betroffenheiten auslösen.
Der Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „FFH-Gebiet Teutoburger Wald, Kleiner Berg“ liegt seit dem 22. November 2017 bis einschl. zum 5. Januar 2018 sowohl bei den betroffenen Kommunalverwaltungen als auch in der Kreisverwaltung öffentlich aus. In dieser Zeit können Einwendungen oder Anregungen vorgebracht werden. Den betroffenen Kommunen ist seitens des Landkreises Osnabrück ebenfalls Gelegenheit gegeben worden, zu dem Verordnungsentwurf bis zum 5. Januar 2017 Stellung zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
Zum Entwurf der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „FFH-Gebiet Teutoburger Wald,
Kleiner Berg“ des Landkreises Osnabrück nimmt die Gemeinde Bad Rothenfelde wie
folgt Stellung:
zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Betretungsregelungen)
Dem zeitlich
befristeten Betretungsverbot außerhalb der Straßen und Wege in der Zeit vom 15.
Februar bis zum 31. August eines jeden Jahres für sämtliche Waldflächen wird nicht zugestimmt.
Begründung:
Das
Betretungsverbot betrifft auch ca. 40 % der Waldflächen, die nicht zu den
signifikanten Lebensraumtypen der Erhaltungszustände A, B oder C gehören.
Gem. § 23 des
Niedersächischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
besteht ein freies Betretungsrecht für den Wald (Grundsatz: Jeder Mensch darf
die freie Landschaft betreten und sich dort erholen.) Dieser Grundsatz ist i.
S. d. NWaldLG nicht auf bestehende Waldstraßen und -wege beschränkt. Im
Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück ist der gesamte
Kleine Berg als Vorsorgegebiet für Erholung dargestellt. Insbesondere für die
Gemeinde Bad Rothenfelde als Staatlich anerkanntes Sole-Heilbad ist die
Erholungsnutzung ein wichtiger Faktor und ein Teil der Voraussetzungen für den
Erhalt dieses Prädikats.
zu § 4 Abs. 1 Nr. 6 (Leinenpflicht für
Hunde)
Zur Erreichung des
Schutzzweckes im Kleinen Berg ist es nicht erforderlich, Hunde über die
Einschränkungen des § 33 NWaldLG ganzjährig nicht unangeleint laufen lassen zu
dürfen. Dem Leinenzwang in der Zeit vom 16. Juli bis zum 31. März eines jeden
Jahres wird insofern nicht zugestimmt.
Begründung:
Gem. § 33 NWaldLG
besteht ohnehin in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres
aufgrund der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit eine Leinenpflicht für Hunde. Für
den Erhalt der im Kleinen Berg vorhandenen Lebensraumtypen und FFH-Arten
(Fledermäuse, Groppe, Neunauge) besteht darüberhinaus keine Gefahr durch Hunde,
die im Rahmen der Erholungsnutzung außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit
ohne Leine ausgeführt werden.
zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 (Befahren)
Es wird davon
ausgegangen, dass die ordnungsgemäße Nutzung der Bismarckhütte als
Ausflugslokal im Kleinen Berg (dazu gehört auch das Befahren mit
Kraftfahrzeugen der Nutzungsberechtigten und deren Mitarbeitern sowie mit
Lieferfahrzeugen) noch nach Inkrafttreten der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „FFH-Gebiet Teutoburger Wald, Kleiner Berg) ohne
besondere Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig ist.
zu § 4 Abs. 1 Nr. 28 (Aufstellen von Bild-
oder Schrifttafeln)
Von einer
Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zum Aufstellen von Bild- oder
Schrifttafeln sollte abgesehen werden. Stattdessen sollte eine Anzeigepflicht
eingeführt werden. Es wird davon ausgegangen, dass auch künftig noch das
Aufstellen von Wandertafeln und ähnlichen Einrichtungen möglich sein wird
(öffentliche Wegweiser etc.).
Begründung:
Die für das
Aufstellen von Bild- oder Schrifttafeln erforderliche Zustimmung der Unteren
Naturschutzbehörde wird aufgrund des zu erwartenden Verwaltungsaufwandes als
wenig praktikabel angesehen. Alternativ wird vorgeschlagen, hierfür eine
Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde einzuführen. Die
Freistellungen nach dem Verordnungsentwurf beziehen sich auf Schilder zu
spezifischen Regelungen der Freizeit- und Erholungsnutzung. Da Hinweisschilder
der Information dienen und rechtlich keinen Regelungscharakter haben, sollte
klargestellt werden, dass öffentliche Hinweisschilder und Informationstafeln
auch weiterhin aufgestellt werden dürfen.
Der Gemeinde ist
bekannt, dass betroffene Waldbesitzer folgende vorgesehenen Einschränkungen
einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sehr kritisch sehen:
- Regelungen zur Belassung oder Entwicklung der Altholzanteile (§ 5
Abs. 4 Nr. 3 a und 4 a), zur Belassung der Habitatbäume (§ 5 Abs. 4 Nr. 3
b, 4 b und 5 b) und der Habitatbaumanwärter (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 c und 5 c)
- Regelungen zur Neuanlage und Weiternutzung von
Feinerschließungslinien in einem Abstand von weniger als 40 m
- Regelungen zur zeitlichen Beschränkung von Holzeinschlag und
Holzrücken (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 d und § 5 Abs. 4 Nr. 6)
Die Bedenken der
betroffenen Waldbesitzer, die sich allgemein auch auf die künftige
Arbeitssicherzeit im geplanten Landschaftsschutzgebiet beziehen, sind aus Sicht
der Gemeinde Bad Rothenfelde nachvollziehbar. Bestehende
Feinerschließungslinien sollten Bestandsschutz erhalten, so dass sie auch
künftig noch weitergenutzt werden können.
zu § 5 Abs. 4 Nr. 6 d (Unterhaltung der
Waldwege)
Die
Freistellungsbestimmungen zur Unterhaltung der Wanderwege mit der Beschränkung
auf 100 kg/m² sind auf 200 kg/m² auszudehnen. Des Weiteren sind neben
milieuangepassten Materialen auch bewährte Natursteinmaterialien in die
Freistellungsbestimmungen aufzunehmen, die z. B. auch Steinbrüchen in
Osnabrück, dem Osnabrücker Umland, Ibbenbüren einschließlich Umland und dem
Sauerland stammen.
Begründung:
Die Gemeinde Bad
Rothenfelde ist als Staatlich anerkanntes Sole-Heilbad verpflichtet, ein Netz
an gut ausgestatteten Terrainkurwegen vorzuhalten. Zu diesem Zweck wurde je ein
Kurwegevertrag mit dem Forstamt Ankum (Nds. Landesforsten) und den privaten
Waldbauern (Waldwegebaugenossenschaft) geschlossen. Das Aufkommen an Kurgästen,
Spaziergängern und Fahrradfahrern ist im Kleinen Berg erheblich höher als auf
herkömmlichen Waldwegen vieler anderer Gemeinden. Die Gemeinde hat sich im
Kurwegevertrag verpflichtet, die Unterhaltung der Wege zu übernehmen, so dass
diese für Fußgänger verkehrssicher nutzbar sind. Gleichzeitig dürfen die Wege
mit schweren Kraftfahrzeugen (z. B. Traktoren oder LKW zum Holztransport)
genutzt werden. Der Unterhaltungsaufwand und -umfang erhöht sich
dementsprechend.
Der erlaubte Einbau
von 100 kg/m² Material zur Unterhaltung von Waldwegen entspricht einer
Einbaustärke von etwa 4-5 cm Mineralgemisch. Der Einbau z. B. einer Deckschicht
aus Feinmaterial wäre damit ohne Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
möglich. Da aber häufig vorher mindestens ein Profilausgleich erforderlich ist,
wird dann die im Entwurf der Verordnung freigestellte Einbaumenge
überschritten. Zu erwarten wäre ein unnötig hoher Verwaltungsaufwand, sowohl
bei der Antragstellung durch die Gemeinde als auch bei der Zustimmung durch die
Untere Naturschutzbehörde. Praxisgerecht wäre hier eine Erhöhung auf 200
kg/m².
Bei der
Ausbesserung von Schlaglöchern und Spurrillen und anderen Unebenheiten wird
häufig eine Tiefe von 4-5 cm überschritten. Da dieses sehr häufig vorkommt,
wäre eine Zustimmungspflicht ebenfalls mit einem unnötig hohem
Verwaltungsaufwand verbunden. Eine Erhöhung auf 200 kg/m² wäre auch hier
ebenfalls praxisgerecht.
Bei
„milieuangepasstem Material“ handelt es sich im Kleinen Berg um
Kalksteinmaterial. Sicherlich genügt dieses den Ansprüchen der Forstwirtschaft.
Da die Waldwege im Kleinen Berg aber auch von vielen Kurgästen, Spaziergängern
und Radfahrern genutzt werden, sind hier Beschwerden vorprogrammiert. Kalksteinmaterial
neigt dazu, durch Regen und Verwitterung schmierig zu werden. Daher sollten zur
Unterhaltung der Wege auch andere Natursteinmaterialien verwendet werden
dürfen, die z. B. aus Steinbrüchen in Osnabrück, dem Osnabrücker Umland,
Ibbenbüren einschließlich Umland und dem Sauerland stammen.
Allgemeines
Der Entwurf der
Verordnung über das geplante Landschaftsschutzgebiet „FFH-Gebiet Teutoburger
Wald, Kleiner Berg“ ist voraussichtlich aufgrund seiner Komplexität und
zahlreicher Verweise innerhalb des Verordnungstextes für zahlreiche Betroffene
schwierig zu verstehen. Es wird daher vorgeschlagen, eine
allgemeinverständliche Broschüre zu dieser Verordnung herauszugeben und
hinsichtlich des Kartenmaterials detailliertere Pläne vorzuhalten.
Die Gemeinde Bad Rothenfelde geht davon aus, dass sich die Verkehrssicherungspflicht und Haftung der Waldeigentümer und folglich mittelbar der Gemeinde (Hinweis: Die Gemeinde hat die Verkehrssicherungspflicht für die Terrainkurwege von den Eigentümern vertraglich übernommen - Kurwegeverträge) nicht erhöht.
Es ergeht folgender
Beschlussvorschlag
(einstimmig):
Zum Entwurf der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „FFH-Gebiet Teutoburger Wald,
Kleiner Berg“ des Landkreises Osnabrück nimmt die Gemeinde Bad Rothenfelde wie
folgt Stellung:
zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Betretungsregelungen)
Dem zeitlich
befristeten Betretungsverbot außerhalb der Straßen und Wege in der Zeit vom 15.
Februar bis zum 31. August eines jeden Jahres für sämtliche Waldflächen wird nicht zugestimmt.
Begründung:
Das
Betretungsverbot betrifft auch ca. 40 % der Waldflächen, die nicht zu den
signifikanten Lebensraumtypen der Erhaltungszustände A, B oder C gehören.
Gem. § 23 des
Niedersächischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
besteht ein freies Betretungsrecht für den Wald (Grundsatz: Jeder Mensch darf
die freie Landschaft betreten und sich dort erholen.) Dieser Grundsatz ist i.
S. d. NWaldLG nicht auf bestehende Waldstraßen und -wege beschränkt. Im
Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück ist der gesamte
Kleine Berg als Vorsorgegebiet für Erholung dargestellt. Insbesondere für die
Gemeinde Bad Rothenfelde als Staatlich anerkanntes Sole-Heilbad ist die
Erholungsnutzung ein wichtiger Faktor und ein Teil der Voraussetzungen für den
Erhalt dieses Prädikats.
zu § 4 Abs. 1 Nr. 6 (Leinenpflicht für
Hunde)
Zur Erreichung des
Schutzzweckes im Kleinen Berg ist es nicht erforderlich, Hunde über die
Einschränkungen des § 33 NWaldLG ganzjährig nicht unangeleint laufen lassen zu
dürfen. Dem Leinenzwang in der Zeit vom 16. Juli bis zum 31. März eines jeden
Jahres wird insofern nicht zugestimmt.
Begründung:
Gem. § 33 NWaldLG
besteht ohnehin in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres
aufgrund der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit eine Leinenpflicht für Hunde. Für
den Erhalt der im Kleinen Berg vorhandenen Lebensraumtypen und FFH-Arten
(Fledermäuse, Groppe, Neunauge) besteht darüberhinaus keine Gefahr durch Hunde,
die im Rahmen der Erholungsnutzung außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit
ohne Leine ausgeführt werden.
zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 (Befahren)
Es wird davon
ausgegangen, dass die ordnungsgemäße Nutzung der Bismarckhütte als
Ausflugslokal im Kleinen Berg (dazu gehört auch das Befahren mit
Kraftfahrzeugen der Nutzungsberechtigten und deren Mitarbeitern sowie mit
Lieferfahrzeugen) noch nach Inkrafttreten der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „FFH-Gebiet Teutoburger Wald, Kleiner Berg) ohne
besondere Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig ist.
zu § 4 Abs. 1 Nr. 28 (Aufstellen von Bild-
oder Schrifttafeln)
Von einer
Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zum Aufstellen von Bild- oder
Schrifttafeln sollte abgesehen werden. Stattdessen sollte eine Anzeigepflicht
eingeführt werden. Es wird davon ausgegangen, dass auch künftig noch das
Aufstellen von Wandertafeln und ähnlichen Einrichtungen möglich sein wird
(öffentliche Wegweiser etc.).
Begründung:
Die für das
Aufstellen von Bild- oder Schrifttafeln erforderliche Zustimmung der Unteren
Naturschutzbehörde wird aufgrund des zu erwartenden Verwaltungsaufwandes als
wenig praktikabel angesehen. Alternativ wird vorgeschlagen, hierfür eine
Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde einzuführen. Die
Freistellungen nach dem Verordnungsentwurf beziehen sich auf Schilder zu
spezifischen Regelungen der Freizeit- und Erholungsnutzung. Da Hinweisschilder
der Information dienen und rechtlich keinen Regelungscharakter haben, sollte
klargestellt werden, dass öffentliche Hinweisschilder und Informationstafeln
auch weiterhin aufgestellt werden dürfen.
zu § 5 Abs. 4 Nr. 6 d (Unterhaltung der
Waldwege)
Die Freistellungsbestimmungen
zur Unterhaltung der Wanderwege mit der Beschränkung auf 100 kg/m² sind auf 200
kg/m² auszudehnen. Des Weiteren sind neben milieuangepassten Materialen auch
bewährte Natursteinmaterialien in die Freistellungsbestimmungen aufzunehmen,
die z. B. auch Steinbrüchen in Osnabrück, dem Osnabrücker Umland, Ibbenbüren
einschließlich Umland und dem Sauerland stammen.
Begründung:
Die Gemeinde Bad
Rothenfelde ist als Staatlich anerkanntes Sole-Heilbad verpflichtet, ein Netz
an gut ausgestatteten Terrainkurwegen vorzuhalten. Zu diesem Zweck wurde je ein
Kurwegevertrag mit dem Forstamt Ankum (Nds. Landesforsten) und den privaten
Waldbauern (Waldwegebaugenossenschaft) geschlossen. Das Aufkommen an Kurgästen,
Spaziergängern und Fahrradfahrern ist im Kleinen Berg erheblich höher als auf
herkömmlichen Waldwegen vieler anderer Gemeinden. Die Gemeinde hat sich im
Kurwegevertrag verpflichtet, die Unterhaltung der Wege zu übernehmen, so dass
diese für Fußgänger verkehrssicher nutzbar sind. Gleichzeitig dürfen die Wege
mit schweren Kraftfahrzeugen (z. B. Traktoren oder LKW zum Holztransport)
genutzt werden. Der Unterhaltungsaufwand und -umfang erhöht sich
dementsprechend.
Der erlaubte Einbau
von 100 kg/m² Material zur Unterhaltung von Waldwegen entspricht einer
Einbaustärke von etwa 4-5 cm Mineralgemisch. Der Einbau z. B. einer Deckschicht
aus Feinmaterial wäre damit ohne Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
möglich. Da aber häufig vorher mindestens ein Profilausgleich erforderlich ist,
wird dann die im Entwurf der Verordnung freigestellte Einbaumenge
überschritten. Zu erwarten wäre ein unnötig hoher Verwaltungsaufwand, sowohl
bei der Antragstellung durch die Gemeinde als auch bei der Zustimmung durch die
Untere Naturschutzbehörde. Praxisgerecht wäre hier eine Erhöhung auf 200
kg/m².
Bei der
Ausbesserung von Schlaglöchern und Spurrillen und anderen Unebenheiten wird
häufig eine Tiefe von 4-5 cm überschritten. Da dieses sehr häufig vorkommt,
wäre eine Zustimmungspflicht ebenfalls mit einem unnötig hohen
Verwaltungsaufwand verbunden. Eine Erhöhung auf 200 kg/m² wäre auch hier
ebenfalls praxisgerecht.
Bei
„milieuangepasstem Material“ handelt es sich im Kleinen Berg um
Kalksteinmaterial. Sicherlich genügt dieses den Ansprüchen der Forstwirtschaft.
Da die Waldwege im Kleinen Berg aber auch von vielen Kurgästen, Spaziergängern
und Radfahrern genutzt werden, sind hier Beschwerden vorprogrammiert.
Kalksteinmaterial neigt dazu, durch Regen und Verwitterung schmierig zu werden.
Daher sollten zur Unterhaltung der Wege auch andere Natursteinmaterialien
verwendet werden dürfen, die z. B. aus Steinbrüchen in Osnabrück, dem
Osnabrücker Umland, Ibbenbüren einschließlich Umland und dem Sauerland stammen.
Allgemeines
Der Entwurf der
Verordnung über das geplante Landschaftsschutzgebiet „FFH-Gebiet Teutoburger
Wald, Kleiner Berg“ ist voraussichtlich aufgrund seiner Komplexität und
zahlreicher Verweise innerhalb des Verordnungstextes für zahlreiche Betroffene
schwierig zu verstehen. Es wird daher vorgeschlagen, einen allgemeinverständlichen Leitfaden zu dieser
Verordnung herauszugeben und hinsichtlich des Kartenmaterials detailliertere
Pläne vorzuhalten.
Die Gemeinde Bad
Rothenfelde geht davon aus, dass sich die Verkehrssicherungspflicht und Haftung
der Waldeigentümer und folglich mittelbar der Gemeinde (Hinweis: Die Gemeinde
hat die Verkehrssicherungspflicht für die Terrainkurwege von den Eigentümern
vertraglich übernommen - Kurwegeverträge) nicht erhöht. Zur allgemeinen
Sicherheit der erholungssuchenden Bevölkerung soll eine Ausweisung von
Habitatbäumen in einem Abstand von 30 m entlang von Waldwegen vermieden werden,
um eine unangemessene Verkehrssicherungspflicht der jeweiligen Waldeigentümer
und -besitzer auszuschließen.
Bedenken der Waldeigentümer und -besitzer
Der Gemeinde ist
bekannt, dass betroffene Waldeigentümer und -besitzer folgende vorgesehenen
Einschränkungen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sehr kritisch sehen:
- Regelungen zur Belassung oder Entwicklung der Altholzanteile (§ 5
Abs. 4 Nr. 3 a und 4 a), zur Belassung der Habitatbäume (§ 5 Abs. 4 Nr. 3
b, 4 b und 5 b) und der Habitatbaumanwärter (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 c und 5 c)
- Regelungen zur Neuanlage und Weiternutzung von
Feinerschließungslinien in einem Abstand von weniger als 40 m
- Regelungen zur zeitlichen Beschränkung von Holzeinschlag und
Holzrücken (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 d und § 5 Abs. 4 Nr. 6)
Die Bedenken der
betroffenen Waldeigentümer und -besitzer, die sich allgemein auch auf die
künftige Arbeitssicherzeit im geplanten Landschaftsschutzgebiet beziehen, sind
aus Sicht der Gemeinde Bad Rothenfelde nachvollziehbar und sollten seitens des
Landkreises Osnabrück beim Erlass der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „FFH-Gebiet Teutoburger Wald, Kleiner Berg“
berücksichtigt werden.
Bestehende Feinerschließungslinien
sollten Bestandsschutz erhalten, so dass sie auch künftig noch weitergenutzt
werden können.
Vorsitzender Albers verdeutlicht, dass der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung „FFH-Gebiet Teutoburger Wald, Kleiner Berg“ des Landkreises Osnabrück eine Vielzahl spezieller, forstlicher Regelungen enthält. Die Gemeinde kann die Belange der Waldeigentümer und -besitzer gut nachvollziehen, sollte aber im Rahmen der Stellungnahme gegenüber dem Landkreis Osnabrück in erster Linie ihre eigenen Belange vertreten. Im Vorfeld habe eine gemeinsame Zusammenkunft der Verwaltung mit Vertretern aller Fraktionen stattgefunden, um den Inhalt der Stellungnahme gemeinsam zu erarbeiten.
Vorsitzender Albers bietet an, die Sitzung zur Durchführung einer Bürgerfragestunde zu unterbrechen. Davon wird kein Gebrauch gemacht.
Allg. Vertreterin Seydel erörtert ausführlich den Beschlussvorschlag zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme und begründet diesen.
Ratsherr Meyer zu Theenhausen berichtet von einer Vorstandssitzung des Vereins „Kulturlandschaft Osnabrücker Land e. V.“, bei der Herr Escher, Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück, darüber informierte, dass das Auslegungsverfahren aufgehoben werden soll.
Offiziell ist diese Mitteilung jedoch nicht an die beteiligten Kommunen ergangen, so dass die Beratungen zur Abgabe einer Stellungnahe fortgeführt werden sollten, einigen sich die Ausschussmitglieder.
Beig. Kebschull geht davon aus, dass in einem neuen Verordnungsentwurf „das Rad wohl nicht neu erfunden wird.“ In der Stellungnahme der Gemeinde werde seitens der Verwaltung die Herausgabe einer allgemeinverständlichen Broschüre gefordert. Sie regt an, hier lieber einen Leitfaden zu erbitten und das Wort entsprechend auszutauschen. Diesem Vorschlag schließen sich die Ausschussmitglieder an. Von einer Begehung mit Kreistagsvertretern der Grünen und der Unteren Naturschutzbehörde berichtet sie, dass Habitatbäume nicht immer zwangsläufig den größten, ältesten Baum darstellen müssen. Die Vertreter des Landkreises haben nach Aussage der Beig. Kebschull zugesagt, dass bestehende Feinerschließungslinien in einem Abstand von unter 40 m Bestandsschutz erhalten sollen. Dies finde sich im Verordnungstext nicht wieder. Sie stellt klar, dass die Waldeigentümer und -besitzer selbst die zu erhaltenden Habitatbäume festlegen und damit Einfluss auf die Nähe an Waldwegen nehmen können. Insgesamt begrüßt Beig. Kebschull aber grundsätzlich die Bemühungen zum Schutz der Landschaft und der Artenvielfalt. Möglicherweise können i. E. Anreize für die Waldbauern dazu führen, ein positives Interesse für diesen Schutzzweck zu entwickeln.
Ratsherr Vater-Lippold vermisst in dem Verordnungsentwurf eine Aussage darüber, welche Folgen natürliche Ereignisse bzw. höhere Gewalt auf die Waldeigentümer und -besitzer haben (Bsp.: Dürfen Schneisen, die durch einen Sturm entstanden sind, wieder aufgeforstet werden?).
Ratsvorsitzender Tesch schlägt vor, die Bedenken der Waldbauern nicht nur für nachvollziehbar zu erklären, sondern in der gemeindlichen Stellungnahme auch deren Berücksichtigung zu fordern. Dem schließen sich die Ausschussmitglieder an.
Vorsitzender Albers ist der Auffassung, dass die Reihenfolge der Belange in der gemeindlichen Stellungnahme geändert werden sollte. Die dort zitierten Belange der Waldbauern sollten aus systematischen Gründen an den Schluss der Stellungnahme gesetzt werden. Diesem Vorschlag schließen sich die Ausschussmitglieder an.
Beig. Kebschull und Ratsherr Meyer zu Theenhausen zeigen sich enttäuscht und erstaunt darüber, dass sich i. E. verschiedene mündliche Zusagen der Unteren Naturschutzbehörde nicht im Entwurf der Verordnung wiederfinden.
Ratsherr Meyer zu Theenhausen empfindet den sehr komplexen und schwer verständlichen Text des ausliegenden Entwurfs der Verordnung als unglücklich für Waldeigentümer und -besitzer, die zur Wahrung ihrer Belange eine Stellungnahme abgeben möchten.