Sitzung: 27.06.2018 Rat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltung: 0
Vorlage: X/2018/234
Vereinbarung zwischen dem Landkreis
Osnabrück und der Gemeinde Bad Rothenfelde über die Übernahme und Übertragung
von Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Erprobung erweiterter
Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz – ModKG) vom
08.12.2005
hier: Rückübertragung von Aufgaben an den
Landkreis Osnabrück
Mit dem
Modellkommunen-Gesetz (ModKG) wurden von 2006 – 2009 für eine ausgewählten
Kreis von Kommunen (Landkreise Cuxhaven, Emsland und Osnabrück, Städte Lüneburg
und Oldenburg) bestimmte landesrechtliche Regelungen außer Kraft gesetzt,
modifiziert angewendet oder abweichende Regelungen getroffen. Die Erprobung
umfasste unterschiedliche Handlungsfelder, darunter auch die Lockerung von
Zuständigkeitsregelungen im Verhältnis zwischen Landkreisen und ihren Städten
und Gemeinden zur Erhöhung der Flexibilität. Ein Großteil der Regelungen des
ModKG wurde bereits zum 01.11.2009 mit dem Niedersächsischen Gesetz zur
landesweiten Umsetzung der mit dem ModKG erprobten Erweiterung kommunaler
Handlungsspielräume (NEKHG) in dauerhaft geltendes Recht umgesetzt. Für den Bereich
der Lockerung der Zuständigkeitsregelungen galt § 6 des ModKG bis zum
31.12.2012 fort, um die Möglichkeiten einer dauerhaften Umsetzung zu prüfen.
Die auf der
Grundlage des ModKG abgeschlossenen Zuständigkeitsvereinbarungen in den
Modellkommunen – also auch in der Gemeinde Bad Rothenfelde – sollten auch nach
außer Kraftsetzung des ModKG, also über den 01.01.2013 hinaus, fortgelten.
Dementsprechend wurden die jeweiligen Zuständigkeitsverordnungen um
Fortgeltungsregelungen ergänzt. Dies diente dem Erhalt des geltenden
Rechtszustandes; dieser sollte unbürokratisch und ohne zusätzlichen Aufwand für
die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise fortbestehen, soweit die
betroffenen Modellkommunen dem nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen
haben. Die Gemeinde Bad Rothenfelde hat seinerzeit von diesem Widerspruchsrecht
keinen Gebrauch gemacht.
In der als Anlage 1
beigefügten Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad
Rothenfelde vom 24./22.02.2006 (öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen
dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad Rothenfelde) ist aufgeführt,
welche Aufgaben seinerzeit auf die Gemeinde übertragen worden sind. In der
Aufstellung sind auch die durchschnittlich jährlich zu bearbeitenden Fallzahlen
aufgeführt.
§ 1 Abs. 1 Ziffer 1: Öffentlich-rechtliche
Namensänderungen
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
2 – 3 |
Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 1 Ziffer 2:
Staatsangehörigkeitsfeststellungen
Die Aufgabenübertragung
ist durch Erlass des MI vom 08.03.2006 beanstandet worden und damit für das
ModKG nicht mehr relevant.
§ 1 Abs. 2 Ziffer 1: Öffentliches
Vereinsrecht (Vereinsgesetz)
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer/Lytze |
Nein (Pflichtzuständigkeit Gemeinde) |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 1: Anträge nach
Gaststättenrecht
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
3 - 4 |
Lytze |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 2: Überprüfung von
Betrieben etc.
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
2 |
Lytze |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 3: Privatkrankenanstalten
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
1 |
Twelkemeyer/Lytze |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 4: Spielhallen
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer |
Nein |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 5: Spielhallen, Einhaltung
Spielverordnung
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer |
Nein |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 6: Pfandleiher
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 7: Pfandleiher,
Überprüfung Gewerbetreibende
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 8: Bewachung
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 9: Bewachung, Überprüfung
Gewerbetreibende
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 10: Versteigerer
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 11: Versteigerer;
Überprüfung Gewerbetreibende
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 12: Überprüfung
Zuverlässigkeit Gewerbetreibende
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
2 |
Lytze |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 13: Reisegewerbe etc
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Lytze/Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 14: Reisegewerbe,
Überprüfung Gewerbetreibende
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Lytze/Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 15: Festsetzung Messen,
Ausstellungen etc.
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
1 |
Twelkemeyer |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 16: Untersagung einer
Tätigkeit nach § 15 GewO
Zuständigkeit
wieder beim Landkreis.
§ 1 Abs. 3 Ziffer 17: Untersagung nach § 59 GewO
Zuständigkeit
wieder beim Landkreis.
§ 1 Abs. 3 Ziffer 18: Ordnungswidrigkeiten
nach dem GastStG
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Lytze |
Ja |
§ 1 Abs. 3 Ziffer 19:
Blindenwarenbetriebsgesetz
Fallzahl/Jahr |
Bearbeiter |
Rückübertragung Ja/Nein |
0 |
Twelkemeyer |
Ja |
Die Fallzahlen
zeigen, dass Arbeiten überwiegend in den Aufgabenbereichen
- Öffentlich-rechtliche Namensänderung und
- Aufgaben im Rahmen des Gaststättenrechtes
anfallen. Die
Fallzahlen sind aber auch in diesen Bereichen eher gering, so dass in der
Sachbearbeitung keine „Routine“ einsetzt/einsetzen kann. Immer wieder müssen
sich die Sachbearbeiter in die Materie einarbeiten/einlesen.
Daneben ist
festzustellen, dass es landkreisweit keine einheitlichen Entscheidungen gibt.
Bei der Sachbearbeitung „Öffentlich-rechtliche Namensänderung“ z.B. hat der
Sachbearbeiter einen gewissen Ermessensspielraum, der so oder so ausgelegt
werden kann (Namensänderungen nur aus einem „wichtigen“ Grund = unbestimmter
Rechtsbegriff). So kommt es von Kommune zu Kommune zu abweichenden
Abwägungen/Bewertungen und letztlich Entscheidungen. Vor Einführung der
Modellkommunenregelung hat der Landkreis einheitliche Entscheidungen für das
gesamte Kreisgebiet getroffen.
Aus Sicht der Verwaltung ist die
Rückübertragung der mit „Ja“ gekennzeichneten Aufgaben an den Landkreis richtig
und sachgerecht. Mangelnde Bürgernähe (ein wichtiger Grund für die Einführung
dieser Modellkommunenregelung seinerzeit) kann die vorgeschlagene
Rückübertragung an den Landkreis im Zeitalter der Digitalisierung nicht
aufweichen.
Diese Einschätzung
bezieht sich ausdrücklich auch auf die Rückübertragung von Zuständigkeiten nach
§ 30 Gewerbeordnung (Privatkrankenanstalten). Die personellen Ressourcen der
Gemeinde Bad Rothenfelde lassen eine effektive und nachhaltige
Aufgabenerfüllung in diesem Bereich nicht zu. Im Übrigen besteht eine für die
Gemeinde schwierige Gemengelage. Einerseits soll/darf die mühevolle und
langwierige Einigung bei der Kurbeitragssatzung nicht gefährdet werden,
andererseits soll die Gemeinde aber „Überwachungsmaßnahmen“ in diesen
Kliniken/Betrieben durchführen.
Die Möglichkeit der
Rückübertragung beinhaltet § 1 Abs. 2 der ZustVO-Wirtschaft (Anlage 2). Danach
hebt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Übertragung auf,
wenn
►die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben
nicht mehr gewährleistet ist oder
►die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.
Die Gemeinde kann
also jederzeit einen solchen Antrag auf Rückübertragung stellen. Diese Aussage
bestätigt auch die als Anlage 4 beigefügte email des Landkreises Osnabrück vom
26.02.2013. Sicherlich ist der Landkreis vorab mit einzubeziehen.
Der Rat der
Gemeinde Bad Rothenfelde hat am 22.02.2006 dem Abschluss der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der
Gemeinde Bad Rothenfelde zugestimmt (s. Anlage 3). Daraus ergibt sich auch für
die Rückübertragung die Ratszuständigkeit.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird
beauftragt, mit dem Landkreis Osnabrück Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel,
die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad
Rothenfelde vom 22./24.02.2006 dahingehend zu ändern, dass folgende in der
Vereinbarung enthaltenen Aufgaben wieder zum Landkreis Osnabrück zurück
übertragen werden:
►§ 1 Abs. 1 Ziffer 1:
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
►§
1 Abs. 2 Ziffer 1: Öffentliches Vereinsrecht (Vereinsgesetz)
►§
1 Abs. 3 Ziffer 1: Anträge nach Gaststättenrecht
►§
1 Abs. 3 Ziffer 2: Überprüfung von Betrieben etc.
►§
1 Abs. 3 Ziffer 3: Privatkrankenanstalten
►§
1 Abs. 3 Ziffer 4: Spielhallen
►§
1 Abs. 3 Ziffer 5: Spielhallen, Einhaltung Spielverordnung
►§
1 Abs. 3 Ziffer 6: Pfandleiher
►§
1 Abs. 3 Ziffer 7: Pfandleiher, Überprüfung Gewerbetreibende
►§
1 Abs. 3 Ziffer 8: Bewachung
►§
1 Abs. 3 Ziffer 9: Bewachung, Überprüfung Gewerbetreibende
►§
1 Abs. 3 Ziffer 10: Versteigerer
►§
1 Abs. 3 Ziffer 11: Versteigerer; Überprüfung Gewerbetreibende
►§
1 Abs. 3 Ziffer 12: Überprüfung Zuverlässigkeit Gewerbetreibende
►§
1 Abs. 3 Ziffer 13: Reisegewerbe etc
►§
1 Abs. 3 Ziffer 14: Reisegewerbe, Überprüfung Gewerbetreibende
►§
1 Abs. 3 Ziffer 15: Festsetzung Messen, Ausstellungen etc.
►§
1 Abs. 3 Ziffer 18: Ordnungswidrigkeiten nach dem GastStG
►§ 1 Abs. 3 Ziffer 19: Blindenwarenbetriebsgesetz