Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltung: 1

Seitens der Bauherrn liegt ein Bauantrag „Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport“ vor. Auf dem Grundstück Parkstraße 26 soll ein zweigeschossiges Wohnhaus mit einem flachgeneigtem Satteldach entstehen.

 

In dem Bebauungsplan Nr. 49 „Nördlich der Parkstraße“ ist  für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

 

Es ist sind zweigeschossige Wohnhäuser mit einer maximale Traufhöhe von 4,00 m, einer maximale Firsthöhe von 9,50 m und eine Dachneigung von 38°- 45° vorgesehen.

Um den geplanten Neubau errichten zu können, sind zwei Befreiungen erforderlich:

 

  1. Es ist geplant, dass im Obergeschoss keinerlei Schrägen vorhanden sein sollen und alle Wohnräume mit großzügigen Fensterelementen ausgestattet werden können. Dafür müsste die Traufhöhe um 2,20 m überschritten werden.

  2. Zur Verringerung der Gesamthöhe ist geplant die Dachneigung auf 24° zu reduzieren. Die geplante Firsthöhe würde dann lediglich 8,50 m betragen. 

 

Wegen der geringeren Gebäudehöhe (möglich wären 9,50 m, geplant sind 8,50 m)  kann den Abweichungen zu gestimmt werden.

 

Nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt des Landkreises Osnabrück soll zu diesem Befreiungsantrag eine Nachbarbeteiligung durchgeführt werden.

 

Da es sich um vier noch freie Grundstücke handelt, die demnächst unter Umständen mit ähnlichen Wohnhäusern bebaut werden könnten, sollen nicht nur die Eigentümer der direkten Nachbargrundstücke (Flurstück 15/8, 15/9 und 15/10), sondern auch die Eigentümer der Grundstücke Parkstraße 34 und 36 beteiligt werden.

 

Grundsätzlich kann gem. §31 (2) BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.


Beschlussvorschlag:

 

Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 49 „Nördlich der Parkstraße“, mit dem Ziel, auf dem Grundstück „Parkstraße 26“ ein Einfamilienhaus mit Carport zu errichten, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 in Verbindung mit §31 (2) BauGB unter folgender Bedingung erklärt:

 

Neben den Eigentümern der Flurstücke 15/8, 15/9 und 15/10 sind auch die Eigentümer der Grundstücke Parkstraße 34 und 36 an dem Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

 

Es handelt sich um folgende Befreiungen (siehe Anlagen):

 

  1. Überschreitung der zugelassenen Traufhöhe

Die zulässige Traufhöhe darf um 2,20 m überschritten werden. Das ergibt eine Gesamttraufhöhe von 6,20 m.

 

  1. Geänderte Dachneigung

Gemäß Bebauungsplan ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 38°- 45° und einer max. Firsthöhe von  9,50 m vorgesehen.

Der geplanten Abweichung, Satteldach mit einer Dachneigung von 24°, wird zugestimmt, da eine Gebäudehöhe von nur 8,70 m vorgesehen ist.

 


Beschlussvorschlag (6 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung):

 

Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 49 „Nördlich der Parkstraße“, mit dem Ziel, auf dem Grundstück „Parkstraße 26“ ein Einfamilienhaus mit Carport zu errichten, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 in Verbindung mit §31 (2) BauGB unter folgender Bedingung erklärt:

 

Neben den Eigentümern der Flurstücke 15/8, 15/9 und 15/10 sind auch die Eigentümer der Grundstücke Parkstraße 34 und 36 an dem Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

 

Es handelt sich um folgende Befreiungen (siehe Anlagen):

 

  1. Überschreitung der zugelassenen Traufhöhe

Die zulässige Traufhöhe darf um 2,20 m überschritten werden. Das ergibt eine Gesamttraufhöhe von 6,20 m.

 

  1. Geänderte Dachneigung

Gemäß Bebauungsplan ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 38°- 45° und einer max. Firsthöhe von  9,50 m vorgesehen.

Der geplanten Abweichung, Satteldach mit einer Dachneigung von 24°, wird zugestimmt, da eine Gebäudehöhe von nur 8,70 m vorgesehen ist.

 


Bauoberamtsrat Rolf erörtert den Inhalt der Beschlussvorlage. Geplant sei ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit einem flachgeneigten Dach. Dadurch wird von zwei Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen: Die beantragte Traufhöhe liegt bei 6,20 m statt 4 m. Die beantragte Dachneigung liegt bei 24° statt mindestens 38°. Da möglicherweise demnächst alle vier noch bebaubaren Grundstücke ähnlich gestaltet werden könnten, hat sich die Gemeinde dafür ausgesprochen, auch die Eigentümer der westlich angrenzenden beiden Grundstücke um Zustimmung zu bitten. Von einem Ehepaar sei eine negative Stellungnahme eingegangen. Dieses Ehepaar habe von sich aus auch noch weitere Nachbarn beteiligt, die aus Sicht des Landkreises und der Gemeinde nicht zu beteiligen sind. 

 

Stv. Vorsitzender Meyer zu Theenhausen bietet eine Sitzungsunterbrechung an, um den Anwesenden Gelegenheit zu geben, Fragen zu diesem Punkt zu stellen. Davon wird kein Gebrauch gemacht.

 

Ratsvorsitzender Tesch erkundigt sich nach dem weiteren Verfahren, nachdem ein Teil der benachbarten Eigentümer nicht zugestimmt hat. Bauoberamtsrat Rolf teilt mit, dass über die Erteilung der Baugenehmigung unter Berücksichtigung der Ablehnung eine Ermessensentscheidung durch das Bauordnungsamt des Landkreises zu treffen sei.

 

Der anwesende Antragsteller, Herr Irmscher, berichtet, dass die ablehnende Haltung der benachbarten Grundstückseigentümer prinzipiell damit begründet wurde, dass diese sich ebenfalls nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes richten mussten.

 

Ratsherr Striedelmeyer sieht in der beantragten Befreiung kein Problem, zumal die Firsthöhe niedriger sein wird als nach dem Bebauungsplan zulässig. Das Dach mit einer Neigung von 24° sei überdies geeignet, eine Photovoltaikanlage aufzunehmen.

 

Beig. Kebschull unterstützt den Beschlussvorschlag der Verwaltung, da die dann zulässige Bauform energetisch sinnvoll sei.