Sitzung: 27.06.2018 Rat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltung: 0
Vorlage: X/2018/242
Seitens der Bauherrn liegt ein
Bauantrag „Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport“ vor. Auf dem Grundstück
Parkstraße 26 soll ein zweigeschossiges Wohnhaus mit einem flachgeneigtem
Satteldach entstehen.
In dem Bebauungsplan Nr. 49
„Nördlich der Parkstraße“ ist für diesen
Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Es ist sind zweigeschossige Wohnhäuser
mit einer maximale Traufhöhe von 4,00 m, einer maximale Firsthöhe von 9,50 m
und eine Dachneigung von 38°- 45° vorgesehen.
Um den geplanten Neubau errichten
zu können, sind zwei Befreiungen erforderlich:
- Es ist geplant, dass
im Obergeschoss keinerlei Schrägen vorhanden sein sollen und alle
Wohnräume mit großzügigen Fensterelementen ausgestattet werden können.
Dafür müsste die Traufhöhe um 2,20 m überschritten werden.
- Zur Verringerung der
Gesamthöhe ist geplant die Dachneigung auf 24° zu reduzieren. Die geplante
Firsthöhe würde dann lediglich 8,50 m betragen.
Wegen der geringeren Gebäudehöhe
(möglich wären 9,50 m, geplant sind 8,50 m)
kann den Abweichungen zu gestimmt werden.
Nach Rücksprache mit dem
Bauordnungsamt des Landkreises Osnabrück soll zu diesem Befreiungsantrag eine
Nachbarbeteiligung durchgeführt werden.
Da es sich um vier noch freie
Grundstücke handelt, die demnächst unter Umständen mit ähnlichen Wohnhäusern
bebaut werden könnten, sollen nicht nur die Eigentümer der direkten Nachbargrundstücke
(Flurstück 15/8, 15/9 und 15/10), sondern auch die Eigentümer der Grundstücke
Parkstraße 34 und 36 beteiligt werden.
Grundsätzlich kann gem. §31 (2) BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Beschlussvorschlag:
Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 49 „Nördlich der Parkstraße“, mit dem Ziel, auf dem
Grundstück „Parkstraße 26“ ein Einfamilienhaus mit Carport zu errichten, wird
das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 in Verbindung mit §31 (2) BauGB unter
folgender Bedingung erklärt:
Neben den Eigentümern der Flurstücke 15/8, 15/9 und
15/10 sind auch die Eigentümer der Grundstücke Parkstraße 34 und 36 an dem
Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Es handelt sich um folgende
Befreiungen (siehe Anlagen):
- Überschreitung der
zugelassenen Traufhöhe
Die zulässige Traufhöhe darf um 2,20 m überschritten werden. Das ergibt
eine Gesamttraufhöhe von 6,20 m.
- Geänderte Dachneigung
Gemäß Bebauungsplan ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 38°-
45° und einer max. Firsthöhe von 9,50 m
vorgesehen.
Der geplanten Abweichung, Satteldach mit einer Dachneigung von 24°, wird
zugestimmt, da eine Gebäudehöhe von nur 8,70 m vorgesehen ist.