Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltung: 1

Es ergeht folgender

 

Beschluss (einstimmig bei 1 Enthaltung):

 

Die bisher über den Parkplatz Therme verlaufende Zufahrt zu den Gebäuden „Hannoversche Straße 1/Frankfurter Straße 31“ (samt der dazugehörigen, gemeinsamen Tiefgarageneinfahrt) wird neu geordnet, wie es sich aus diesem Beschlussvorschlag gehörenden Übersichtsplan ergibt.

 

Die Neuordnung erfolgt, nachdem die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)      Sämtliche Teileigentümer der Grundstücke „Hannoversche Straße 1“ (Flurstück 9/30, Flur 5, Gemarkung Bad Rothenfelde“ und „Frankfurter Straße 31“ (Flurstück 9/29, Flur 5, Gemarkung Bad Rothenfelde) erteilen durch einen Notar gegenüber dem Grundbuchamt Bad Iburg eine Löschungsbewilligung zur Teilaufhebung des Wegerechtes zu Lasten der Gemeinde Bad Rothenfelde (s. Übersichtsplan), das zu Gunsten der beiden vorgenannten Flurstücke besteht.

b)      Sämtliche Teileigentümer des Grundstücks „Hannoversche Straße 1“ (Flurstück 9/30, Flur 5, Gemarkung Bad Rothenfelde) beantragen durch einen Notar gegenüber dem Grundbuchamt Bad Iburg eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks „Frankfurter Straße 31“ (Flurstück 9/29, Flur 5, Gemarkung Bad Rothenfelde), deren Lage sich aus dem beigefügten Übersichtsplan ergibt.

Durch diese Grunddienstbarkeit wird den Teileigentümern des Grundstückes „Frankfurter Straße 31“ sowie deren Nutzungsberechtigten (z. B. Mietern, Pächtern, Nutzern von Ferienwohnungen, Lieferanten, Handwerkern etc.) das Recht gegeben, die auf dem Grundstück „Hannoversche Straße 1“ liegende Einfahrt zu der gemeinsamen Tiefgarage zu nutzen.

Des Weiteren wird den Teileigentümern des Grundstückes „Frankfurter Straße 31“ sowie deren Nutzungsberechtigten (z. B. Mietern, Pächtern, Nutzern von Ferienwohnungen, Lieferanten, Handwerkern etc.) ein Wegerecht eingeräumt, die im beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnete Fläche zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit Kraftfahrzeugen zu nutzen.

Die bauliche Umgestaltung der Zufahrt (Absenkung Gehweg, Markierungsarbeiten, Aufstellen von Pollern) erfolgt durch den Eigenbetrieb Bäderbetriebe. Die daraus entstehenden Kosten wie auch die Kosten für die o. g. notariellen Beurkundungen samt den daraus.