Beschluss: zur Kenntnis genommen

Durch den Losentscheid zugunsten der Grünen-Ratsfraktion (s. TOP 2) erübrigt sich die (Neu-)Wahl der Stellvertretenden Bürgermeister.

 


Die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister, als die nur Beigeordnete, also Mitglieder des

Verwaltungsausschusses mit Stimmrecht in Betracht kommen, erfolgt ohne Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss nach § 67 NKomVG; vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe.

 

In der konstituierenden Ratssitzung am 03.11.2016 wurden

 

Ratsherr Edmund Tesch zum 1. Stellv. Bürgermeister und

Ratsfrau Claudia Klotzbach zur 2. Stellv. Bürgermeisterin

 

gewählt.

 

Bei der Neubesetzung des Verwaltungsausschusses nach § 71 Abs. 9 Satz 2 (die tatsächlich seiner Auflösung und Neubildung entspricht), weil seine Zusammensetzung nicht mehr dem Stärkeverhältnis in der Vertretung entspricht, sind die Fraktionen und Gruppen nicht verpflichtet, die bisherigen Beigeordneten und Grundmandatare erneut vorzuschlagen.

 

Mit der Neubesetzung verlieren die Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten ihre Funktion, da sie für den Moment der Neubesetzung nicht mehr Beigeordnete sind; da sie auch keinen Anspruch darauf haben, erneut in  den Verwaltungsausschuss entsandt zu werden, müssen die Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten neu gewählt werden.