Sitzung: 10.01.2019 Rat
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Durch den Losentscheid zugunsten der Grünen-Ratsfraktion (s. TOP 2) erübrigt sich die (Neu-)Wahl der Stellvertretenden Bürgermeister.
Die Wahl der
stellvertretenden Bürgermeister, als die nur Beigeordnete, also Mitglieder des
Verwaltungsausschusses
mit Stimmrecht in Betracht kommen, erfolgt ohne Vorbereitung durch den
Verwaltungsausschuss nach § 67 NKomVG; vorschlagsberechtigt ist jedes
Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe.
In der
konstituierenden Ratssitzung am 03.11.2016 wurden
Ratsherr Edmund
Tesch zum 1. Stellv. Bürgermeister und
Ratsfrau Claudia
Klotzbach zur 2. Stellv. Bürgermeisterin
gewählt.
Bei der Neubesetzung des Verwaltungsausschusses nach § 71 Abs. 9 Satz 2 (die tatsächlich seiner Auflösung und Neubildung entspricht), weil seine Zusammensetzung nicht mehr dem Stärkeverhältnis in der Vertretung entspricht, sind die Fraktionen und Gruppen nicht verpflichtet, die bisherigen Beigeordneten und Grundmandatare erneut vorzuschlagen.
Mit der Neubesetzung verlieren die Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten ihre Funktion, da sie für den Moment der Neubesetzung nicht mehr Beigeordnete sind; da sie auch keinen Anspruch darauf haben, erneut in den Verwaltungsausschuss entsandt zu werden, müssen die Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten neu gewählt werden.