Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 2, Enthaltung: 1

Im Wesentlichen wird bezüglich des Planungsinhaltes auf die Anlagen verwiesen.

 

Die den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, den Nachbargemeinden und die bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zugrunde liegenden Unterlagen wurden den Ratsmitgliedern bereits mit Vorlage vom 30.05.2017 zur Verfügung gestellt (Nr. X/2017/123).

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB fand am 15.11.2017 statt; eine zweiwöchige Anhörungsfrist schloss sich an. Der Aktenvermerk über diese Veranstaltung ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB fand mit Anschreiben vom 27.09.2017/20.11.2017 statt; es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.12.2017 gegeben.

 

Der Inhalt der zwischenzeitlich eingegangenen Anregungen und der dazu unterbreiteten Abwägungsvorschläge ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2.

 

Gegenstand der in Abs. 2 erwähnten Beschlussvorlage war neben den Vorentwurfsbeschlüssen für die beiden Bauleitplanungen als Grundlage für die frühzeitige Beteiligungsschritten nach den §§ 4 (1), 2 (2) und 3 (1) BauGB außerdem der Antrag der Gemeinde Bad Rothenfelde auf Löschung des Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald - Wiehengebirge“. Dieser beantragten Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde seitens des Kreistages des Landkreises Osnabrück in der Sitzung vom 18.12.2017 stattgegeben; das Plangebiet ist dementsprechend aus dem Landschaftsschutzgebiet entnommen worden.

 

Als Ersatz für den entfallenden Wald im Bereich des Plangebietes dient eine Aufforstungsfläche in der Gemeinde Hilter; Einzelheiten ergeben sich aus dem Grünordnungsplan ab S. 15.

 

Nach dem Beschluss über die beigefügten Entwürfe der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes  und des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ samt der dazugehörigen Begründungen und des Umweltberichtes erfolgt deren öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB für die Öffentlichkeit bzw. gem. § 4 (2) BauGB für die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Gegenstand der Auslegung sind auch die zum Verfahren gehörenden Abwägungstabellen, Gutachten und Fachbeiträge, welche dieser Beschlussvorlage ebenfalls beigefügt sind.

 

Über die im Rahmen des Auslegungsverfahrens eingehenden Stellungnahmen ist vor dem abschließenden Satzungsbeschluss ein erneuter Abwägungsbeschluss des Gemeinderates herbeizuführen.

 

Anschließend ist beim Landkreis Osnabrück die Genehmigung der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes zu beantragen. Nach Erteilung der Genehmigung kann durch Veröffentlichung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung und des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ mit örtlichen Bauvorschriften im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück die Rechtskraft beider Bauleitplanungen herbeigeführt werden.

 

 

Verzeichnis der Anlagen:

 

1 - 44. Änderung des Flächennutzungsplanes - Abwägungstabelle

2 - Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ - Abwägungstabelle

3 - Aktenvermerk über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am 15.11.2017

4 - 44. Änderung des Flächennutzungsplanes - Entwurf

5- 44. Änderung des Flächennutzungsplanes, Begründung - Entwurf

6 - Bebauungsplan Nr. 63 „Südl. d. Parkstr./Erweiterung heristo“ m. örtl. Bauvorschriften - Entwurf

7 - Bebauungsplan Nr. 63 „Südl. d. Parkstr./Erweiterung heristo“, Begründung - Entwurf

8- Umweltbericht zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan

     Nr. 63 „Südl. d. Parkstr./Erweiterung heristo“ - Entwurf

 

A 1 - Avifauna und artenschutzrechtliche Prüfung, Nov. 2016

A 2 - Artenschutzbeitrag „Fledermäuse“, Nov. 2016

A 3 - FFH-Verträglichkeitsprüfung, Mai 2017

A 4 - Fachbeitrag Schallschutz, Februar 2019

A 5 - Grünordnungsplan, November 2018

A 6 - Entwässerungskonzept, April 2019

A 7 - Standortalternativenprüfung, Mai 2017

 

 

   


Beschlussvorschlag:

 

a) 44. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Die in der Anlage 1 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB, der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Die dementsprechend überarbeitete 44. Änderung des Flächennutzungsplanes wird einschließlich der Begründung samt Umweltbericht als Entwurf beschlossen.

Der Entwurf ist mit Begründung samt Umweltbericht gem. § 4 (2) BauGB i. V. m § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

b) Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ mit örtlichen Bauvorschriften

 

Die in der Anlage 2 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ mit örtlichen Bauvorschriften eingegangenen Anregungen werden nach ausführlicher Diskussion als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Der dementsprechend überarbeitete Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ mit örtlichen Bauvorschriften wird einschließlich der Begründung samt Umweltbericht als Entwurf beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung samt Umweltbericht gem. § 4 (2) BauGB i. V. m § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.


Es ergeht folgender

 

Beschlussvorschlag (4 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung):

 

a) 44. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Die in der Anlage 1 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB, der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Die dementsprechend überarbeitete 44. Änderung des Flächennutzungsplanes wird einschließlich der Begründung samt Umweltbericht als Entwurf beschlossen.

Der Entwurf ist mit Begründung samt Umweltbericht gem. § 4 (2) BauGB i. V. m § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

b) Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ mit örtlichen Bauvorschriften

 

Die in der Anlage 2 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ mit örtlichen Bauvorschriften eingegangenen Anregungen werden nach ausführlicher Diskussion als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Der dementsprechend überarbeitete Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ mit örtlichen Bauvorschriften wird einschließlich der Begründung samt Umweltbericht als Entwurf beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung samt Umweltbericht gem. § 4 (2) BauGB i. V. m § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.


Allg. Vertreterin Seydel gibt einen kurzen Überblick über den Stand des Verfahrens. Sobald der Gemeinderat den jetzt vorgesehenen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst hat, erfolge die öffentliche Auslegung für die Dauer von mindestens 30 Tagen. Über die dabei eingehenden Anregungen und Bedenken sei ein weiterer Abwägungsbeschluss zu fassen. Sofern sich daraus keine Notwendigkeit ergibt, die jetzt zur Diskussion stehenden Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung bzw. des Bebauungsplanes zu ändern, könne voraussichtlich in der nächsten Sitzungsrunde im September der abschließende Feststellungsbeschluss zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Satzungsbeschluss  zum Bebauungsplan Nr. 63 erfolgen. Nach Vorliegen dieser Beschlüsse sei beim Landkreis Osnabrück die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zu beantragen. Diese sei dann zu gegebener Zeit wie auch der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 63 im Amtsblatt des Landkreises bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung trete die Rechtskraft der beiden Bauleitplanungen ein.

 

Sodann erörtert Herr Tischmann den Inhalt der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und der dazu unterbreiteten Abwägungsvorschläge anhand der als Anlage beigefügten Präsentation. Gegenüber dem Vorentwurf beinhalte der jetzt zur Diskussion stehende Entwurf die genaue Lage des unterirdischen Regenrückhaltebeckens, die sich aufgrund der wasserwirtschaftlichen Voruntersuchung ergeben habe. Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Geländehöhen seien die Trauf- und Firsthöhe nunmehr auf NHN bezogen und stellen sich nicht mehr in absoluten Zahlen (vormals TH max. 12 m und FH max. 17 m dar). Dies biete aufgrund des innerhalb des Plangebiets bestehenden Gefälles den Vorteil einer einheitlichen maximalen Gebäudehöhe.

 

In der Zeit von 19:50 Uhr bis 19:55 Uhr unterbricht Vorsitzender Albers die Sitzung und gibt den Zuhörern Gelegenheit, Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt zu stellen.

 

Eine Zuhörerin erkundigt sich nach der künftig zulässigen Gebäudehöhe in Relation zu der Höhe der Türme des Weidtmanshofes und der Hautklinik. Dazu führt Herr Tischmann aus, dass die zukünftige Gebäudehöhe maximal auf die Höhe der Hauptfirste der Hautklinik und des Weidtmanshofes bezogen sei.

 

Des Weiteren möchte die Zuhörerin wissen, ob es Visualisierungen des künftig geplanten Baukörpers gibt. Herr Tischmann erläutert, dass es nach Rücksprache mit dem Vorhabenträger noch keine konkreten Gebäudeplanungen gibt; es handele sich hier nicht um einen vorhabenbezogenen, sondern um einen Angebotsbebauungsplan.

 

Nach Wiedereintritt in die Tagesordnung stellt Ratsherr Beetz fest, dass bislang seitens des Vorhabenträgers weder der geplante Baubeginn noch der konkrete Verwendungszweck benannt worden sind. Die Fraktion „Bündnis 90/Grüne“ haben nach Aussage des Ratsherrn Beetz ein Gespräch mit der Konzernleitung der heristo ag geführt und Alternativwünsche dargestellt. Ratsherr Beetz verweist auf den Ratsbeschluss vom 21.06.2017. Darin sei festgelegt worden, dass ein Gespräch mit Vertretern des Rates, der Verwaltung und der Konzernleitung geführt werden soll. Er erkundigt sich, ob dieses Gespräch stattgefunden hat. Dies wird von Bürgermeister Rehkämper verneint. Der Konzern plane ein Verwaltungsgebäude zur Standortsicherung auch für die nachfolgende Generation der Geschäftsführung des Familienunternehmens.

 

Ratsherr Striedelmeyer erkundigt sich, ob die Entsorgung des Schmutzwassers gesichert ist. Dazu führt Allg. Vertreterin Seydel aus, das neue Plangebiet werde an den auf dem Grundstück der heristo ag, Parkstraße 44 - 46, bestehenden Schmutzwasserkanal angeschlossen. Dieser sei nach der mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises abgestimmten wasserwirtschaftlichen Voruntersuchung ausreichend bemessen, um eine schadlose Ableitung des Schmutzwassers zu gewährleisten. Im Bereich der öffentlichen Parkstraße vor dem Plangebiet befinde sich keine Schmutzwasserkanalisation, an die angeschlossen werden könne.

 

Ratsvorsitzender Tesch verweist darauf, dass zwischenzeitlich aufgrund des Kreistagsbeschlusses die Grenze des Landschaftsschutzgebietes geändert wurde und dass das Plangebiet nun nicht mehr in diesem Schutzgebiet liege. Er würde es begrüßen, wenn konkrete Planungen vorliegen würden und fände es wünschenswert, wenn der ruhende Verkehr in einer Tiefgarage untergebracht werde. Er erkundigt sich außerdem nach Details zur Ersatzaufforstung, die in Hilter stattfindet. Allg. Vertreterin Seydel verweist diesbezüglich auf den Grünordnungsplan (ab S. 15). Fa. heristo habe mitgeteilt, dass die Ersatzaufforstung nach den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde bereits vorgenommen worden sei.

 

Der Kreistagsbeschluss zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei erwartungsgemäß auch deswegen erfolgt, weil die Gemeinde beschlossen habe, den dazu erforderlichen Änderungsantrag zu stellen, so Ratsherr Beetz.

 

Vorsitzender Albers verdeutlicht, dass es bei dem vorliegenden Angebotsbebauungsplan keine Verpflichtung gebe, dass das Bauvorhaben durch projektbezogen durch Fa. heristo verwirklicht werde. Auch ein anderer Vorhabenträger könne dort ein Vorhaben nach Festsetzungen des Bebauungsplanes errichten.

 

Außerdem stellt Vorsitzender Albers fest, dass der Eingriff in Natur und Landschaft größtenteils im Plangebiet kompensiert werde (Waldrandbepflanzung, Hecke). Die extern durchzuführende Kompensation werde durch die Ersatzanpflanzung abgedeckt, die im Verhältnis 1 : 1,6 durchgeführt werde.

 

Bürgermeister Rehkämper erinnert an die Entstehungsgeschichte der Ansiedlung des damals noch unter „Stockmeyer“ firmierenden Betriebes. Bereits damals habe die Geschäftsführung ein Interesse an dem Waldgrundstück bekundet, dieses aber nicht von dem privaten Grundstückseigentümer erwerben können. Wäre dieser Grunderwerb damals zustande gekommen, sei es voraussichtlich gleich im Zuge der Ansiedlung dazu gekommen, einen Bebauungsplan unter Berücksichtigung dieser Fläche aufzustellen.

 

Ratsherr Bunselmeyer möchte das Verwaltungsverfahren nicht kritisieren, sieht sich aber außerstande, die gesamten Unterlagen mit sämtlichen Fachbeiträgen und Gutachten zu studieren. Er bittet die Verwaltung und das Planungsbüro, diese Seitenzahl genau zu ermitteln (Anm: die komplette Verwaltungsvorlage umfasst mit allen Anlagen 312 Seiten). Die SPD-Fraktion kritisiere die Vorgehensweise der heristo ag und werde daher in der noch folgenden Ratssitzung mehrheitlich gegen den Beschlussvorschlag stimmen.

 

Ratsherr Meyer zu Theenhausen erkundigt sich nach den am Waldrand vorgeschriebenen Pflanzenarten. Diese seien einheimisch und im Grünordnungsplan in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde genau definiert, führt Herr Tischmann aus. So könne z. B. gewährleistet werden, dass im Bereich des Waldrandes kein Ziergarten entstehe.

 

Ratsvorsitzender Tesch erkundigt sich, ob der am Waldrand bestehende Wanderparkplatz von der Bauleitplanung betroffen ist. Dazu führen Vorsitzender Albers und Bürgermeister Rehkämper aus, dass sich die Fläche im Eigentum der Anstalt Niedersächsische Landesforsten befindet. Aufgrund eines Gestattungsvertrages mit der Gemeinde stehe diese Fläche der Allgemeinheit als Wanderparkplatz zur Verfügung.

 

Vorsitzender Albers möchte den Unterschied der textl. Festsetzung

 

„3.1 Garagen, Carports (überdachte Stellplätze) und Nebengebäude sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Sondergebiet SO „Verwaltung“ unzulässig“

 

zu

 

„4.1 Maximal 10 % der festgesetzten privaten Grünfläche dürfen durch parkbezogene, eingeschossige Nebenanlagen und durch Wege- und Platzflächen überbaut werden“

 

erörtert wissen. Herr Tischmann erklärt dazu, dass die Festsetzung 3.1 sich auf die Baufläche (im Bebauungsplan orange hinterlegt) bezieht, während die Festsetzung 4.1 sich auf die private Grünfläche (im Bebauungsplan grün hinterlegt) bezieht.