Auf die als Anlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2020 wird verwiesen.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gebührenbedarfsberechnung des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung für das Jahr 2020 wird beschlossen.

 

Die Gebührensätze bleiben unverändert (Anliegergrundstücke = 1,44 €/lfd. m Straßenfront, Hinterliegergrundstücke = 1,20 €/lfd. m Straßenfront).

 

Damit ist der Erlass einer Änderungssatzung nicht erforderlich.


Beschlussvorschlag (einstimmig):

Die Gebührenbedarfsberechnung des Gebührenhaushaltes Straßenreinigung für das Jahr 2020 wird beschlossen.

 

Die Gebührensätze bleiben unverändert (Anliegergrundstücke = 1,44 €/lfd. m Straßenfront, Hinterliegergrundstücke = 1,20 €/lfd. m Straßenfront).

 

Damit ist der Erlass einer Änderungssatzung nicht erforderlich.

 


Herr Lönker berichtet, dass sich nach der Gebührenbedarfsberechnung keine Änderung der Straßenreinigungsgebühr ergibt.

 

Ohne weitere Diskussion ergeht folgender


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

7

Nein:

0

Enthaltung:

0