Im Wesentlichen wird bezüglich des Planungsinhaltes auf die Anlagen verwiesen.

 

Es ist außerdem noch einmal darauf hinzuweisen, dass die gesamten Verfahrenskosten vom Vorhabenträger, die Ewers GmbH & Co. KG, übernommen werden.

 

Der Rat der Gemeinde Bad Rothenfelde hat am 26.09.2019 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 11 „Sundernstraße“ zum 1. Mal als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften zu ändern. In dem Zuge wurde auch der Vorentwurfsbeschluss gefasst.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB fand am 14.10.2019 statt; eine zweiwöchige Anhörungsfrist schloss sich daran an. Der Aktenvermerk über diese Veranstaltung wurde den Ratsmitgliedern am 21.10.2019 per Mail übersandt.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB fand mit Anschreiben vom 30.09.2019 statt; es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.11.2019 gegeben.

 

Der Inhalt der zwischenzeitlich eingegangenen Anregungen und der dazu unterbreiteten Abwägungsvorschläge ergibt sich aus Anlage 1.

 

Nach dem Beschluss über den beigefügten Entwurf (s. Anlage 2) der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften samt der dazugehörigen Begründung (s. Anlage 3) erfolgt dessen öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB für die Öffentlichkeit bzw. gem. § 4 (2) BauGB für die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Gegenstand der Auslegung sind auch die zum Verfahren gehörenden Gutachten und Fachbeiträge, die dieser Beschlussvorlage zum Teil bereits beigefügt sind. Die wasserwirtschaftliche Voruntersuchung wird nachgereicht, weshalb sich in den anliegenden Entwurfsunterlagen darauf hingewiesen wird, dass die die Wasserwirtschaft betreffenden Angaben zur Offenlage ergänzt werden. Einer Beschlussfassung im Vorfeld unter Vorbehalt und ohne Vorliegen der wasserwirtschaftlichen  Voruntersuchung steht aus Sicht des Planungsbüros jedoch nichts entgegen.

 

Über die im Rahmen des Auslegungsverfahrens eingehenden Stellungnahmen ist vor dem abschließenden Satzungsbeschluss ein erneuter Abwägungsbeschluss des Gemeinderates herbeizuführen.

 

Anschließend kann durch die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück die Rechtskraft dieser Bauleitplanung herbeigeführt werden.

Danach erfolgt die Berichtigung des Flächennutzungsplanes (Allgemeines Wohngebiet WA in Sondergebiet SO „Augenklinik“).

 

 

 

Verzeichnis der Anlagen:

 

1 - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften -

      Abwägungstabelle

2 - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften -

      Entwurf

3 - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften,

      Begründung - Entwurf

 

A 1 - Fachbeitrag Schallschutz

A 2 - Baugrunduntersuchung, Geotechnisches Gründungsgutachten

A 3 - Wasserwirtschaftliche Voruntersuchung (wird zur Offenlage nachgereicht/eingearbeitet)


Beschlussvorschlag:

 

Die in Anlage 1 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB, der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

 

Die dementsprechend überarbeitete 1. Änderung  des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.

 

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist mit Begründung gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.


Ohne weitere Diskussion ergeht folgender

 

Beschlussvorschlag (einstimmig):

 

Die in Anlage 1 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB, der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

 

Die dementsprechend überarbeitete 1. Änderung  des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.

 

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist mit Begründung gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.


Frau Hübner (Planungsbüro Tischmann Loh) erörtert anhand der als Anlage beigefügten Präsentation den Entwurfsvorschlag der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Sundernstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften. Sie berichtet, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen sind. Die wesentlichen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden vorgestellt. Frau Hübner betont, dass die Einmessung des Geländes zum Zeitpunkt der Bearbeitung des vorliegenden Entwurfsstandes noch nicht vorlag. Die Höhen, bezogen auf NHN, sowie die wasserwirtschaftliche Voruntersuchung lassen keine wesentlichen Änderungen des Entwurfes erwarten und werden zur Offenlage eingearbeitet.

 

Vorsitzender Albers ergänzt, dass er zur Beschlussfassung ohne Vorliegen der NHN-Höhen und der wasserwirtschaftlichen Voruntersuchung keine Bedenken hat und eine unnötige Verzögerung des Verfahrens dadurch verhindert werden kann.

 

Ratsvorsitzender Tesch erkundigt sich danach, ob sich die Lage der geplanten Parkplätze im Vergleich zum Vorentwurf verändert hat. Dies wird von Frau Hübner verneint.

 

Ratsherr Striedelmeyer erkundigt sich nach dem Bau einer Tiefgarage, woraufhin Frau Hübner auf das Bodengutachten und die darin dokumentierte Felsschicht im Untergrund verweist. Ratsherr Bunselmeyer merkt an, dass diese Baugrunduntersuchung Teil der Beschlussvorlage ist. Ratsherr Striedelmeyer bemängelt, dass sich dieses Gutachten lediglich auf den Boden im Bereich des geplanten Neubaus konzentriert und der Untergrund des geplanten Parkplatzes nicht untersucht wurde. Bürgermeister Rehkämper nimmt diese Anmerkung als Anfrage auf. Die Verwaltung wird dazu in der Niederschrift Stellung nehmen.

 

(Anm.: Im Rahmen des Baugrundgutachtens für den geplanten Anbau an das vorhandene Klinikgebäude wurden üblicherweise nur Proben im Bereich des geplanten Neubaus untersucht. Da durch die Untersuchung der Proben in unmittelbarer Nähe zum Parkplatz bereits nach etwas über einem Meter Tiefe ein felsiger Untergrund festgestellt wurde, ist der Bau einer Tiefgarage nach Angabe von Vorhabenträger Stephan Peters unwirtschaftlich. Die Stellungnahme des Gutachters wird dieser Niederschrift beigefügt.)