Vorsitzender Albers hatte bereits im Vorfeld der Sitzung um Überprüfung gebeten, ob in seiner Eigenschaft als betroffener Grundstückseigentümer oder als Bediensteter des Forstamtes Ankum ein Mitwirkungsverbot bestehen könnte. Allg. Vertreterin Seydel teilt mit, dass ein Mitwirkungsverbot als betroffener Grundstückseigentümer nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes nicht besteht. Dies gelte allgemein nicht bei der Aufstellung von Rechtsnormen wie Bebauungsplänen. Als Bediensteter des Forstamtes bestehe ein Mitwirkungsverbot dann, wenn das Forstamt durch die Bauleitplanung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil haben könnte. Dies sei beim jetzt zu beratenden Aufstellungsbeschluss nicht der Fall, möglicherweise aber beim späteren Satzungsbeschluss.

 

Allg. Vertreterin Seydel erörtert den Sachverhalt sowie die Notwendigkeit der Flächennutzungsplanänderung und erste grobe Vorstellungen zur Bebauungsplanaufstellung. Eine Wohnbebauung könnte sich einzeilig östlich der Straße Am Forsthaus ergeben. Die bestehende Obstwiese soll erhalten bleiben, hier könnte ggf. eine extensive Tierhaltung (z. B. Pferd, Pony, Schaf) ermöglicht werden. Die dahinter liegende Wiese könnte möglicherweise für Kompensationszwecke in Anspruch genommen werden. Die bestehende Schwarzdornfläche soll erhalten bleiben. Nach Vorliegen des Aufstellungsbeschlusses könnte in Frühjahr die Bestandsaufnahme von Amphibien, Vögeln und Fledermäusen erfolgen, die nicht zu jeder Jahreszeit möglich sei.

 

Wie auch bei anderen Baugebieten sollte die NLG als Erschließungsträger beauftragt werden.

 

Ratsherr Beckwermert kann sich eine lockere, durchgrünte Bebauung vorstellen, sofern der ländliche Charakter der Umgebung erhalten bleiben kann.

 


Es ergeht folgender

 

Beschlussvorschlag:

 

a) 43. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Zum Zwecke der wohnbaulichen Nachverdichtung ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Rothenfelde zum 43. Mal zu ändern. Der dort bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich ist künftig als „Wohnbaufläche“ darzustellen.

Der Geltungsbereich der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Norden begrenzt durch die Südgrenze der Bauzeile  „Am Forsthaus 5 - 9“, im Süden durch den Palsterkamper Mühlenbach und im Westen durch die Ostgrenze der Straße „Am Forsthaus“. Der Geltungsbereich beinhaltet je eine Teilfläche der Flurstücke 232/12 und 232/13, gelegen in der Flur 3, Gemarkung Aschendorf. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

 

b) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 „Am Forsthaus/Ost“

Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr. 61 „Am Forsthaus/Ost“ aufgestellt, um den Bestand der Wohnhäuser „Am Forsthaus 5 – 9“ zu sichern und die Bauzeile in Richtung Süden zu erweitern. Der östliche Bereich der bestehenden Streuobstwiese soll dabei erhalten bleiben und ggf. in einem begrenzten Maß für die Hobbytierhaltung vorgesehen werden. Ebenfalls erhalten bleiben soll die Schwarzdornfläche sowie die südlich davon gelegene landwirtschaftliche Fläche (Grünland).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61 „Am Forsthaus/Ost“ wird im Norden begrenzt durch die Nordgrenze der Zuwegung auf die östlich gelegene Schwarzdornfläche, im Osten durch den angrenzenden Wald, im Süden durch den Palsterkamper Mühlenbach und im Westen durch die Ostgrenze der Straße „Am Forsthaus“. Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 232/2, 232/6,232/11, 232/12, 232/13 sowie 238/4, alle gelegen in der Flur 3, Gemarkung Aschendorf. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

Zur Realisierung der sich hieraus ergebenden Maßnahmen (z. B. Erwerb und Weiterveräußerung von Grundstücken) ist ein Städtebaulicher Vertrag mit der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH zu schließen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

6

Nein:

0

Enthaltung:

0