Sitzung: 03.12.2015 Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss
Allg. Vertreterin Seydel erklärt ausführlich den Inhalt der Beschlussvorlage.
Ratsherr Beckwermert erinnert daran, dass der Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ allgemein vor dem Hintergrund einer reduzierten Versiegelung gilt. Bezugnehmend auf den großflächigen Einzelhandel sieht er Bad Rothenfelde gut aufgestellt, so dass s. E. ein weiteres Angebot nicht erforderlich ist. Allg. Vertreterin Seydel stellt klar, dass von der Einschränkung zum großflächigen Einzelhandel nicht nur Neubauten, sondern auch Erweiterungen betroffen sein können, die oftmals auch zur Standortsicherung und zur Verringerung des Kaufkraftabflusses beantragt werden.
2. stv. Bürgermeister Schomborg ist der Auffassung, dass der Gemeinderat bislang hinsichtlich der Ansiedlung/Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durchaus seiner Verantwortung gerecht geworden ist.
Es
ergeht folgender
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Bad
Rothenfelde nimmt zum überarbeiteten Entwurf der Änderungsverordnung zum
Landesraumordnungsprogramm (Stand: November 2015) wie folgt Stellung:
Entwicklung
von Wohn- und Arbeitsstätten
Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG, wonach
auch außerhalb der zentralen Orte und der vorhandenen Siedlungsbereiche mit
ausreichender Infrastruktur Wohn- und Arbeitsstätten entwickelt werden können,
sollte durch weitergehende Regelungen im LROP nicht eingeschränkt werden. Zur
Stärkung des ländlichen Raumes sollten auch weiterhin bei entsprechender
Infrastruktur außerhalb der Zentralen Orte und der vorhandenen Siedlungsgebiete
Entwicklungen möglich sein.
Innenentwicklung
vor Außenentwicklung
Das Ziel, einer Innenentwicklung Vorrang vor einer
Außenentwicklung zu geben, ist bereits im Baugesetzbuch verankert, so dass auf
eine Regelung auf Ebene des LROP verzichtet werden kann.
Verflechtungsbereiche
für Grundzentren/Einzelhandelsgroßprojekte
Der
Verflechtungsbereich für Grundzentren (wie Bad Rothenfelde) ist in dem
vorgelegten überarbeiteten Entwurf auf das Gemeindegebiet beschränkt. Damit
wird der Einziehungsbereich für Einzelhandelsgroßprojekte (z. Zt. ab 800 m²)
auf das Gemeindegebiet beschränkt. Dies würde der Realität widersprechen, da
vor Ort nicht nur die Versorgung der ca. 7.800 Einwohner sicherzustellen ist,
sondern auch die der jährlich ca. 900.000 Tagesbesucher und der ca. 550.000
Übernachtungsgäste. Betreibern der örtlichen Einzelhandelsgeschäfte sind zur
Standortsicherung angemessene Perspektiven zur Geschäftserweiterung zu
ermöglichen, um einem Abwandern und damit möglicherweise verbundenen
kontraproduktiven Ausbluten der Ortskerne entgegenzuwirken. Dies ist eine
wichtige Voraussetzung zur Stärkung des ländlichen Raumes.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
5 |
Nein: |
0 |
Enthaltung: |
1 |