Frau Vornhülz erläutert ausführlich die Planungen zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück „Salinenstraße 3“. Im Erdgeschoss sind nach jetzigem Kenntnisstand 4 kleinere Einzelhandelsbetriebe und ggf. ein Restaurant geplant. Im 1. Obergeschoss ist die Unterbringung von Praxen und/oder weiteren Gewerbebetrieben geplant, während im 2. Obergeschoss sowie im Penthouse Wohnungen untergebracht werden sollen. Statt des im Bebauungsplan festgesetzten Satteldaches mit einer Neigung von 40 – 50° ist die Errichtung eines Flachdaches geplant. Diese Dachform biete bei dem geplanten Einsatz von Solarkollektoren die Möglichkeit, eine optimale Ausrichtung zur Sonne zu wählen. Des Weiteren können die Kollektoren optisch kaschiert werden und sind aus Sicht der Straße praktisch nicht wahrnehmbar. Der Einbau von Solarkollektoren auf einem Satteldach mit Ausrichtung zur Sonne (Westseite: Salinenstraße) würde sich wesentlich störender auf das Ortsbild auswirken. Für das geplante Flachdach werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 (Östlich der Salinenstraße) benötigt, und zwar von der Dachform (Flach- statt Satteldach), der Dachneigung (0°  statt 40 – 50°) und der Traufhöhe (13,10 m – 13,90 m statt 12,50 m). Die zulässige Firsthöhe von maximal 15 m kann deutlich unterschritten werden.

 

Für das Bauvorhaben sind darüber hinaus Unterschreitungen von der Baulinie im Erdgeschoss sowie im 2. Obergeschoss (durch Balkonrücksprünge) erforderlich. In Ausrichtung zur Gartenstraße soll die Baugrenze überschritten werden. Einzelheiten werden anhand einer Präsentation verdeutlich. Außerdem verdeutlich Frau Vornhülz, dass im Erdgeschoss des Gebäudes eine Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge von maximal 30 m auf 59 m beantragt worden ist. Diese Überschreitung wirke sich durchgängig ausschließlich im Erdgeschoss aus, nicht jedoch in den oberen Geschossen. Hier sorge ein gläserner Gebäudeeinschnitt für eine optische Gliederung und mehr Kleinteiligkeit.

 

Herr von Beeren erinnert daran, dass ein konkretes Bauvorhaben bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 2013 nicht vorgelegen hat. Damals habe sich der Gemeinderat bewusst dazu entschieden, stärkere Reglementierungen aufzunehmen um später bei einem sich städtebaulich einfügenden, konkreten Vorhaben projektbezogenen Befreiungen zustimmen zu können. S. E. wäre ein Satteldach im dem Gebiet zwar prägend. Aber auch die Erstellung eines Flachdaches sei hier denkbar. Zu einer besseren städtebaulichen Verträglichkeit schlägt er vor, die Dachkante abzumildern und feingliedriger sowie heller zu gestalten. Es sollte darauf geachtet werden, dass die geplanten Solarzellen von unten nicht sichtbar sind. Die beantragten Abweichungen von der Baulinien und der Baugrenze hält er für vertretbar und im Straßenzug „Gartenstraße“ sogar für wünschenswert, da sich hier der Straßenabstand dennoch insgesamt gegenüber der jetzigen Situation vergrößert. Mit der Begrenzung der Gebäudelänge auf 30 m sollte bei Aufstellung des Bebauungsplanes ein kompletter, massiver Gebäuderiegel verhindert werden. Die jetzt beantragte Überschreitung der Gebäudelänge im Erdgeschoss ist s. E. städtebaulich vertretbar, da dieses Geschoss verglast ist. Durch die Zäsur und die dadurch optisch getrennten Gebäudeteile in den oberen Geschossen könne das städtebauliche Ziel erreicht werden. Die geplanten Fassadenrücksprünge ab dem zweiten Obergeschoss wirken sich nach Meinung von Herrn von Beeren ebenfalls nicht schädlich auf das Ortsbild aus. Er empfiehlt, die Balkone an der Südseite des Gebäudes (Ausrichtung zum Gebäude „Salinenstraße 5“/Schulte-Südhoff) etwas abzumildern und gibt zu bedenken, dass die angedeutete Außengastronomie im Einmündungsbereich zur Zufahrt „Zentralparkplatz“ möglicherweise eher ungünstig sein könnte.

 

Nach den Sachvorträgen bietet Vorsitzender Albers an, die Sitzung zu unterbrechen und den Zuhörern Gelegenheit zu geben, Fragen zur Tagesordnung zu stellen. Davon wird kein Gebrauch gemacht.

 

Ratsherr Beckwermert regt an, auf dem Baugrundstück entlang der Salinenstraße kleinkronige Bäume zu pflanzen. Diesen Vorschlag hält Frau Vornhülz für möglich.

 

Von Ratsherrn Mayer wird erfragt, ob der Stellplatznachweis erbracht werden kann. Dies wird von Frau Vornhülz bejaht.

 

Nach Auffassung des Ratsvorsitzenden Tesch ist die beantragte Überschreitung der Gebäudelänge für das Ortsbild wenig zuträglich. Die geplante Gebäudezäsur ab dem 1. Obergeschoss fange diesen Eindruck für ihn nicht ab. S. E. passen der verbleibende Gebäudeteil (Breda) sowie der jetzt geplante Neubau nicht zusammen. Er spricht sich für die Anordnung eines angedeuteten Satteldaches aus; außerdem wäre s. E. eine andere Gestaltung wünschenswert.

 

Frau Vornhülz berichtet, dass die Dachkante abgemildert werden kann. Der Dachüberstand könne etwas reduziert sowie schmaler und auch heller gestaltet werden. Des Weiteren sei denkbar, das gläserne Vordach im Bereich der Zäsur zu unterbrechen. Sie berichtet, dass in dem verbleibenden Gebäudeteil „Breda“ Baumängel (Undichtigkeiten) bestehen. Möglicherweise werden sich daher auch in diesem Bereich die Fassade sowie das Dach ändern.

 

Vorsitzender Albers erkundigt sich, ob eine Zurückstellung der Entscheidung möglich ist. Frau Vornhülz berichtet, dass es bereits einige Interessenten gäbe, mit denen dann nicht weiter verhandelt werden könne. Allg. Vertreterin Seydel erinnert an die Frist von zwei Monaten, innerhalb derer die Gemeinde über einen Befreiungsantrag zu entscheiden habe. Ansonsten gelte nach den Vorschriften des Baugesetzbuches das Einvernehmen als erteilt.

 

Nach Aussage von Allg. Vertreterin Seydel habe sich der Gemeinderat bei Aufstellung des Bebauungsplanes dazu entschieden, den Straßenzug östlich der Salinenstraße geschäftlich zu beleben und deswegen im Erdgeschoss Wohnnutzungen untersagt. Die jetzt geplanten Einzelhandelsgeschäfte und das Restaurant würden zur Belebung des Bereiches beitragen und seien in der zentralen Versorgungslage für die Einheimischen und auch Gäste wünschenswert. Sollte an der Gebäudelänge von maximal 30 m festgehalten werden, so müsse zwischen den Gebäuden nach den Vorschriften der NBauO bei gleicher Gebäudehöhe ein Abstand von ca. 13 m eingehalten werden. Dadurch würde ein beachtlicher Teil an Verkaufsfläche entfallen. Das Ortsbild würde sich durch solch eine Planung aber nicht unbedingt verbessern. Bürgermeister Rehkämper verweist auf einen dann möglicherweise entstehenden Hinterhofcharakter (Sichtbeziehung zur Gartenstraße/Stellplätze).

 

 


Es ergeht folgender

 

Beschlussvorschlag:

 

Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 „Östlich der Salinenstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften für das Grundstück „Salinenstraße 3“ vom 24.11.2015 wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (2) i. V. m. § 31 (2) Baugesetzbuch (BauGB) für folgende Punkte erklärt:

 

a)      Der Erstellung eines Flachdaches statt eines Satteldaches wird zugestimmt. Damit verbunden ist die Abweichung von der auf 40° bis 50° festgesetzten Dachneigung sowie eine Überschreitung der Traufhöhe von maximal 12,50 m  auf 13,10 m – 13,90 m. Der Dachüberstand ist hinsichtlich der Größe, Höhe und Farbgebung abzumildern.

 

b)      Den beantragten Unterschreitungen der Baulinie im Erdgeschoss sowie im 2. Obergeschoss wird zugestimmt. Gleiches gilt für die beantragte Überschreitung der Baugrenze im Erdgeschoss.

 

c)       Des Weiteren wird einer Überschreitung der Gebäudelänge von 30 m auf ca. 59 m zugestimmt.

d)      Begleitend zur Salinenstraße sind auf dem Baugrundstück Straßenbäume anzupflanzen.

e)      Die an der Südseite des Gebäudes geplanten Balkone (Bereich Zufahrt zum Zentralparkplatz) sind abzumildern.

f)       Im Bereich der geplanten Zäsur ist das gläserne Vordach zu unterbrechen.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

5

Nein:

0

Enthaltung:

1