Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltung: 0

Seitens des Forstamtes Ankum besteht die Bereitschaft, zwischen dem Anwesen „Am Forsthaus 9“ und dem oberhalb des Klostermühlenteiches verlaufenden Süßbaches eine Fläche zur Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen. Dadurch kann die bestehende Bauzeile ergänzt werden. Dabei ist vorgesehen, den östlichen Teil der bestehenden Streuobstwiese zu erhalten und ggf. für eine begrenzte Hobbytierhaltung (z. B. Pony, Pferd, Schaf, Hühner) zur Verfügung zu stellen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Umsetzung der sich daraus ergebenden Maßnahmen wie auch in der Vergangenheit bei vergleichbaren Fällen der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH (NLG) zu übertragen und diesbezüglich einen Städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Hierzu ergeht eine gesonderte Beschlussvorlage.

 

Das gesamte Areal östlich der Straße „Am Forsthaus“, südlich der L 94 (Niedersachsenring) und nördlich des Süßbaches befindet sich z. Zt. im gemeindlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB.

 

Um eine weitere Wohnbebauung zu ermöglichen, ist die Aufnahme einer Bauleitplanung erforderlich. Aus Städtebaulichen Erwägungen sollte allerdings nicht nur der neu zu bebauende Bereich davon erfasst werden. Der Geltungsbereich des erforderlich werdenden Bebauungsplanes sollte ebenfalls die nördlich angrenzende Bauzeile „Am Forsthaus 5 – 9“ erfassen und deren Bestand sichern.

 

Die vorgenannte Bauzeile ist im gemeindlichen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt, so dass nur ein Teil der sich südlich anschließenden jetzigen Fläche für die Landwirtschaft in „Wohnbaufläche“ zu ändern ist.

 

Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes sollte eine einzeilige Wohnbebauung in Verlängerung der nördlich angrenzenden Bauflucht ermöglicht werden. Der östliche Grundstücksteil sollte als Übergang zum nahegelegenen Wald als Streuobstwiese erhalten und möglichst ökologisch aufgewertet werden. Hier könnte möglicherweise auch weiterhin eine extensive Hobbytierhaltung (z. B. Pferd, Pony, Schaf, Hühner) erfolgen. Einzelheiten werden sich im weiteren Bauleitverfahren ergeben.


Beschlussvorschlag:

 

a) 43. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Zum Zwecke der wohnbaulichen Nachverdichtung ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Rothenfelde zum 43. Mal zu ändern. Der dort bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich ist künftig als „Wohnbaufläche“ darzustellen.

Der Geltungsbereich der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Norden begrenzt durch die Südgrenze der Bauzeile  „Am Forsthaus 5 - 9“, im Süden durch den Palsterkamper Mühlenbach und im Westen durch die Ostgrenze der Straße „Am Forsthaus“. Der Geltungsbereich beinhaltet je eine Teilfläche der Flurstücke 232/12 und 232/13, gelegen in der Flur 3, Gemarkung Aschendorf. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

 

b) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 „Am Forsthaus/Ost“

Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr. 61 „Am Forsthaus/Ost“ aufgestellt, um den Bestand der Wohnhäuser „Am Forsthaus 5 – 9“ zu sichern und die Bauzeile in Richtung Süden zu erweitern. Der östliche Bereich der bestehenden Streuobstwiese soll dabei erhalten bleiben und ggf. in einem begrenzten Maß für die Hobbytierhaltung vorgesehen werden. Ebenfalls erhalten bleiben soll die Schwarzdornfläche sowie die südlich davon gelegene landwirtschaftliche Fläche (Grünland).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61 „Am Forsthaus/Ost“ wird im Norden begrenzt durch die Nordgrenze der Zuwegung auf die östlich gelegene Schwarzdornfläche, im Osten durch den angrenzenden Wald, im Süden durch den Palsterkamper Mühlenbach und im Westen durch die Ostgrenze der Straße „Am Forsthaus“. Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 232/2, 232/6,232/11, 232/12, 232/13 sowie 238/4, alle gelegen in der Flur 3, Gemarkung Aschendorf. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

Zur Realisierung der sich hieraus ergebenden Maßnahmen (z. B. Erwerb und Weiterveräußerung von Grundstücken) ist ein Städtebaulicher Vertrag mit der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH zu schließen.


Nach dem Sachverhaltsvortrag der Verwaltung ergehen folgende

 

Beschlüsse (zu a) und b) jeweils einstimmig):

 

a) 43. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Zum Zwecke der wohnbaulichen Nachverdichtung ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Rothenfelde zum 43. Mal zu ändern. Der dort bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich ist künftig als „Wohnbaufläche“ darzustellen.

Der Geltungsbereich der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Norden begrenzt durch die Südgrenze der Bauzeile  „Am Forsthaus 5 - 9“, im Süden durch den Palsterkamper Mühlenbach und im Westen durch die Ostgrenze der Straße „Am Forst-haus“. Der Geltungsbereich beinhaltet je eine Teilfläche der Flurstücke 232/12 und 232/13, gelegen in der Flur 3, Gemarkung Aschendorf. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

 

b) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 „Am Forsthaus/Ost“

Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr. 61 „Am Forsthaus/Ost“ aufgestellt, um den Bestand der Wohnhäuser „Am Forsthaus 5 – 9“ zu sichern und die Bauzeile in Richtung Süden zu erweitern. Der östliche Bereich der bestehenden Streuobstwiese soll dabei erhalten bleiben und ggf. in einem begrenzten Maß für die Hobbytierhaltung vorgesehen werden. Ebenfalls erhalten bleiben soll die Schwarzdornfläche sowie die südlich davon gelegene landwirtschaftliche Fläche (Grünland).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61 „Am Forsthaus/Ost“ wird im Norden begrenzt durch die Nordgrenze der Zuwegung auf die östlich gelegene Schwarzdorn-fläche, im Osten durch den angrenzenden Wald, im Süden durch den Palsterkamper Mühlenbach und im Westen durch die Ostgrenze der Straße „Am Forsthaus“. Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 232/2, 232/6,232/11, 232/12, 232/13 sowie 238/4, alle gelegen in der Flur 3, Gemarkung Aschendorf. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

Zur Realisierung der sich hieraus ergebenden Maßnahmen (z. B. Erwerb und Weiterveräußerung von Grundstücken) ist ein Städtebaulicher Vertrag mit der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH zu schließen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

15

Nein:

0

Enthaltung:

0