Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2, Enthaltung: 0

Es ergeht folgender

 

Beschluss (13 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimme):

 

Die Gemeinde Bad Rothenfelde nimmt zum überarbeiteten Entwurf der Änderungs-verordnung zum Landesraumordnungsprogramm (Stand: November 2015) wie folgt Stellung:

 

Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten

 

Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG, wonach auch außerhalb der zentralen Orte und der vorhandenen Siedlungsbereiche mit ausreichender Infrastruktur Wohn- und Arbeitsstätten entwickelt werden können, sollte durch weitergehende Regelungen im LROP nicht eingeschränkt werden. Zur Stärkung des ländlichen Raumes sollten auch weiterhin bei entsprechender Infrastruktur außerhalb der Zentralen Orte und der vorhandenen Siedlungsgebiete Entwicklungen möglich sein.

 

Innenentwicklung vor Außenentwicklung

 

Das Ziel, einer Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung zu geben, ist bereits im Baugesetzbuch verankert, so dass auf eine Regelung auf Ebene des LROP verzichtet werden kann.

 

Verflechtungsbereiche für Grundzentren/Einzelhandelsgroßprojekte

 

Der Verflechtungsbereich für Grundzentren (wie Bad Rothenfelde) ist in dem vorgelegten überarbeiteten Entwurf auf das Gemeindegebiet beschränkt. Damit wird der Einziehungsbereich für Einzelhandelsgroßprojekte (z. Zt. ab 800 m²) auf das Gemeindegebiet beschränkt. Dies würde der Realität widersprechen, da vor Ort nicht nur die Versorgung der ca. 7.800 Einwohner sicherzustellen ist, sondern auch die der jährlich ca. 900.000 Tagesbesucher und der ca. 550.000 Übernachtungsgäste. Betreibern der örtlichen Einzelhandelsgeschäfte sind zur Standortsicherung angemessene Perspektiven zur Geschäftserweiterung zu ermöglichen, um einem Abwandern und damit möglicherweise verbundenen kontraproduktiven Ausbluten der Ortskerne entgegenzuwirken. Dies ist eine wichtige Voraussetzung zur Stärkung des ländlichen Raumes.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

13

Nein:

2

Enthaltung:

0