Sitzung: 10.12.2015 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2, Enthaltung: 0
Es ergeht folgender
Beschluss (13
Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimme):
Die Gemeinde Bad
Rothenfelde nimmt zum überarbeiteten Entwurf der Änderungs-verordnung zum
Landesraumordnungsprogramm (Stand: November 2015) wie folgt Stellung:
Entwicklung
von Wohn- und Arbeitsstätten
Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG, wonach
auch außerhalb der zentralen Orte und der vorhandenen Siedlungsbereiche mit
ausreichender Infrastruktur Wohn- und Arbeitsstätten entwickelt werden können,
sollte durch weitergehende Regelungen im LROP nicht eingeschränkt werden. Zur
Stärkung des ländlichen Raumes sollten auch weiterhin bei entsprechender
Infrastruktur außerhalb der Zentralen Orte und der vorhandenen Siedlungsgebiete
Entwicklungen möglich sein.
Innenentwicklung
vor Außenentwicklung
Das Ziel, einer Innenentwicklung Vorrang vor einer
Außenentwicklung zu geben, ist bereits im Baugesetzbuch verankert, so dass auf
eine Regelung auf Ebene des LROP verzichtet werden kann.
Verflechtungsbereiche
für Grundzentren/Einzelhandelsgroßprojekte
Der
Verflechtungsbereich für Grundzentren (wie Bad Rothenfelde) ist in dem
vorgelegten überarbeiteten Entwurf auf das Gemeindegebiet beschränkt. Damit
wird der Einziehungsbereich für Einzelhandelsgroßprojekte (z. Zt. ab 800 m²)
auf das Gemeindegebiet beschränkt. Dies würde der Realität widersprechen, da
vor Ort nicht nur die Versorgung der ca. 7.800 Einwohner sicherzustellen ist,
sondern auch die der jährlich ca. 900.000 Tagesbesucher und der ca. 550.000
Übernachtungsgäste. Betreibern der örtlichen Einzelhandelsgeschäfte sind zur
Standortsicherung angemessene Perspektiven zur Geschäftserweiterung zu ermöglichen,
um einem Abwandern und damit möglicherweise verbundenen kontraproduktiven
Ausbluten der Ortskerne entgegenzuwirken. Dies ist eine wichtige Voraussetzung
zur Stärkung des ländlichen Raumes.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
13 |
Nein: |
2 |
Enthaltung: |
0 |