Sitzung: 09.06.2021 Rat
Vorlage: X/2021/597
Beschlussanlass:
Der zur Umsetzungsentscheidung
vorgelegte Beschluss betrifft die Neuregelung der Finanzierung der TOL für das
Geschäftsjahr 2021 mit Wirkung ab dem 01.08.2021 infolge einer erhöhten
Mittelführung in Form von Kapitaleinlagen für das Jahr 2021 infolge von Mehrbedarfen
der Gesellschaft.
Begründung:
Als
vorläufiges Ergebnis der von der TOL vorzunehmenden Überkompensationsprüfung im
EU-beihilferechtlichen Sinne für das Geschäftsjahr 2020 ist hinsichtlich der
von den Gesellschaftern geleisteten Zuzahlungen in Form von
Ausgleichsleistungen für die Übernahme von Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse (DAWI) festzustellen, dass der TOL in 2020 ein „Zuviel“ an Beihilfen
aus öffentlichen Kassen erhalten hat.
Die
Gesellschafter der TOL haben aufgrund gegenüber der Planung 2020 abweichender
Wirtschaftsergebnisse 2020 einen jeweils anteiligen Rückzahlungsanspruch je
Gesellschafter. Im Zuge der aus anderen Gründen notwendig gewordenen Änderungen
der Konsortialvereinbarung (Festlegung der Kapitaleinlagen für das Geschäftsjahr
2022 sowie hierauf folgender Geschäftsjahre durch Nachtragsvereinbarung), soll
auch die Verrechnung des Anspruchs der Gesellschafter auf Zurückzahlung der
Überkompensation mit dem Antrag des Unternehmens auf eine verbesserte
Mittelausstattung in der Post-Corona-Zeit festgeschrieben werden.
Aus
Gründen der Liquiditätssicherung, der Vermeidung eines ressourcenintensiven
Rückzahlungsverfahrens und allgemein verbesserter Mittelausstattung sollen die
im Jahr 2020 seitens der TOL „Zuviel“ erhaltenen Beihilfen in die Kapitaleinlagenstruktur des Jahres 2021 integriert
werden und der Gesellschaft zur Verwendung ab dem 01.08.2021 für
Aufgabenstellungen des Jahres 2021 zur Verfügung stehen.
In der Folge bedarf es zur
Umsetzung einer Änderung der Konsortialvereinbarung und ihrer Anlagen 1, 3 und
4 das Jahr 2021 betreffend. Mit diesen Änderungen ist eine nominelle
Veränderung (Erhöhung) der bisher für das Geschäftsjahr 2021 festgeschriebenen
Kapitaleinlagenverpflichtungen des jeweiligen Gesellschafters verbunden, die
jedoch im Ergebnis zu keiner neuen oder weiteren
Nachschussverpflichtung/Belastung des jeweiligen Gesellschafters führt. Die
Änderungen sind von struktureller Bedeutung bzw. lediglich redaktioneller Art.
Mit
Inkrafttreten der 1. Änderungs- und Nachtragsvereinbarung zur
Konsortialvereinbarung der Gesellschafter des TOL zum 01.08.2021 ist die
Verwendung der neu zugeführten Mittel durch den TOL ab dem 01.08.2021 möglich.
Der Sachverhalt erfordert
insbesondere eine Analyse aus beihilferechtlicher Perspektive.
Das Ergebnis der aus Gründen des
Beihilferechts für das Jahr 2020 durchgeführten Überkompensationsprüfung
erfordert an und für sich eine sofort fällige anteilige Rückzahlung gemäß §8
Abs. 3 des Betrauungsaktes an die TOL. Führen nicht vorhersehbare Ereignisse zu
einem höheren Ausgleichsbetrag im Sinne eines Mehrmittelbedarfs, kann auch
dieser berücksichtigt werden, jedoch nur in dem im Freistellungsbeschluss der
EU-Kommission vom 20.12.2011 geltenden Rahmen.
Der „Minderverbrauch“ der von
den Gesellschaftern in 2020 an die TOL geleisteten Ausgleichsleistungen ist –
pandemiebedingt – die Folge von nicht realisierbaren „Verbräuchen“, zum
Beispiel durch Ausfall von Marketingkampagnen oder anderer Maßnahmen.
Die Wiederzuführung des zuvor
erlassenen Betrages stellt aus Sicht des EU-Beihilferechts eine sogenannte
„neue“ Beihilfe dar und wäre mit den Bestimmungen der an die TOL
ausgesprochenen Betrauung vereinbar.
Als Empfängerin der Beihilfe kann die TOL mit ihren
Gremien jeweils nur um eine Stundung, einen Erlass und eine
Mehrbedarfsausstattung bei ihren Gesellschaftern ersuchen. Die TOL selbst kann
aber mangels Zuständigkeit nicht über die künftige Verwendung dieser Beihilfen
bestimmen. Die Stundung bedeutet die Hinausschiebung der
Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs und soll bis zum 31.07.2021 gewährt
werden. Der Erlass, d.h. der Verzicht auf den Rückforderungsanspruch mit
der Folge des Erlöschens des Schuldverhältnisses, soll mit Wirkung zum
31.07.2021 gewährt werden. Die
anschließende Aufrechnung bei Fälligkeit der Hauptforderung
(Rückzahlungsanspruch) mit der Gegenforderung (Kapitalerhöhungsanspruch) ist
durch die Gesellschafter der TOL zu erklären.
Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem
Rechtsverhältnis zwischen der TOL und ihren Gesellschaftern im Sinne des
EU-Beihilferechts sowie für die Aufrechnung der TOL mit Ansprüchen auf eine
„Mehrausstattung“ gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Fall
ist die Aufrechnungslage gegeben, soweit die „Hauptforderung“
(Rückzahlungsforderung der Gesellschafter der TOL, gestundet bis 31.07.2021),
mit der „Gegenforderung“ (Forderung der TOL auf Erhöhung der Kapitaleinlagen
bei Fälligkeit zum 31.07.2021) in mindestens der Höhe des vorläufigen
Ergebnisses der Überkompensationsprüfung aufgerechnet wird.
Auf Ebene der Gesellschafter der
TOL bedarf es - mit Blick auf den Antrag zur Stundung und zum Verzicht auf die
Rückforderung sowie in Bezug auf den Antrag zur Erhöhung der jeweils anteiligen
Kapitaleinlageverpflichtung - jeweils durch den Kreistag und den jeweiligen Rat
der Gesellschafter gleichlautender Genehmigungsbeschlüsse. Ebenfalls aus
haushälterischen Gründen bedarf es zudem der Beschlussfassung der Gremien über
die Zuführung des erlassenen Betrages in gleichlautender Höhe zur Erfüllung des
Anspruchs auf eine erhöhte Mittelausstattung sowie der Verwendung der auf diese
Weise zugeführten Mittel.
Auf Ebene der TOL bedarf es aus
steuertechnischen und gesellschaftsrechtlichen Gründen eines
Ausschüttungsbeschlusses in mindestens der Höhe der Rückzahlungsforderung. Tag
der Ausschüttung ist entsprechend den Regelungen zur Ergebnisverwendung nach
der Satzung der TOL das Datum der Verrechnung, d.h. also der 01.08.2021.
Abschließend bedarf es der
Genehmigung der diesbezüglichen Änderungen der Konsortialvereinbarung und der
Gesellschafteranweisung an die Geschäftsführung zur Vorbereitung der Änderungen
der Konsortialvereinbarung. Mit Inkrafttreten der Änderungen ist die Verwendung
der Mittel durch die TOL möglich.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Gemeinde Bad Rothenfelde beschließt
auf den Antrag der Tourismusmusgesellschaft Osnabrücker Land GmbH (TOL) hin,
wie folgt:
a.
Der TOL
wird die anteilige Rückzahlung das in 2020 pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltener
Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR
164.157,70 gestundet. Die Stundung wird der TOL bis 31.07.2021 in Höhe der
anteiligen Rückzahlungsforderung des Landkreises | der Stadt | der Samtgemeinde
| der Gemeinde als Gesellschafter der TOL gewährt.
b.
Der TOL
wird die anteilige Rückzahlung das in 2020 pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltener
Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR
164.157,70 erlassen. Der Erlass[1] wird der TOL zum 31.07.2021 in Höhe der
anteiligen Rückzahlungsforderung des Landkreises | der Stadt | der Samtgemeinde
| der Gemeinde als Gesellschafter der TOL gewährt.
2.
Die
Gemeinde Bad Rothenfelde erhöht die bisher für das Geschäftsjahr 2021
bestimmten Kapitaleinlagenverpflichtungen anteilig des erlassenen Betrages in
Höhe von EUR 164.157,70. Die erhöhte Kapitaleinlage steht mit Wirkung ab dem
01.08.2021 zur Verwendung in den satzungsmäßig und den in der 1.
Änderungsfassung der Konsortialvereinbarung der Gesellschafter bestimmten
Fällen zur Verfügung.
3.
Die Gemeinde
Bad Rothenfelde weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter
an, über eine Ausschüttung in Höhe der pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltenen
Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR
164.157,70 als vorläufiges Ergebnis der EU-beihilferechtlichen
Überkompensationsprüfung für das Geschäftsjahr 2020 mit Wirkung zum 31.07.2021
zu beschließen.
4.
Die Gemeinde Bad Rothenfelde erklärt mit Wirkung
zum 01.08.2021, dass die Forderung der TOL auf Einzahlung in die Kapitalrücklage
in jeweils der Höhe der anteiligen Forderung des Landkreises | der Stadt | der
Samtgemeinde | der Gemeinde als Gesellschafter der TOL gegen die
Verbindlichkeit der TOL infolge der Ausschüttung bei Fälligkeit aufgerechnet
wird. Das Datum der Verrechnung ist der Tag der Ausschüttung und wird auf den
01.08.2021 bestimmt.
5.
Die
Gemeinde Bad Rothenfelde weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten
Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss zur Änderung der
Kapitaleinlagen für das Geschäftsjahr 2021 erforderlichen Regelungen zu
treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in
dem Zusammenhang mit den Änderungen erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.
6.
Falls
sich aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen der
Kapitaleinlagengliederung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich
der Kreistag | der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch
der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und seiner Anlagen nicht verändert
werden.
7.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die
Städte und (Samt-)Gemeinden: Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad
Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde
Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt
Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde
Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde
Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde
Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.