Seitens des Bauherren liegt ein Bauantrag „Neubau eines Zweifamilienhauses und eines Schwimmbades, sowie der Neubau einer Garage für vier PKW“ vor. Die Neubauten sollen auf die Grundstücke Parkstraße, Flur 2, Flurstücke 10/5 und 9/12 errichtet werden. Die beiden Grundstücke sollen über eine Baulast zu einem Baugrundstück vereint werden.

 

In dem Bebauungsplan Nr. 49 „Nördlich der Parkstraße“ ist für jedes Grundstück ein eigener überbaubarer Bereich festgesetzt. Dadurch ist ein Teil des geplanten Schwimmbades außerhalb des überbaubaren Bereiches vorgesehen, hierfür ist eine Befreiung erforderlich.

 

Die anderen Vorgaben werden alle eingehalten, es wird deshalb vorgeschlagen dem Befreiungsantrag zuzustimmen.

 

Nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt des Landkreises Osnabrück wird auch von dort der Befreiungsantrag gebilligt.

 

Grundsätzlich kann gem. §31 (2) BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

 

 

Anlagen:

  1. Ansichten
  2. Neubau Planübersicht
  3. Grundriss EG
  4. Ausschnitt Bebauungsplan

 


Beschlussvorschlag:

 

Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 49 „Nördlich der Parkstraße“, auf den Grundstücken an der Parkstraße (Flur 2, Flurstücke 10/5 und 9/12) mit dem Ziel:       

Neubau eines Zweifamilienhauses und eines Schwimmbades,

 

wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 in Verbindung mit § 31 (2) BauGB erklärt.

 

Es handelt sich um folgende Befreiung (siehe auch Anlagen):

Der überbaubare Bereich zwischen den beiden Grundstücken soll überschritten werden.