Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG beschließt die Vertretung über die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.

 

Während die Wahl der / des Ratsvorsitzenden ausschließlich nach § 67 NKomVG erfolgt (= Wahl), kann der Beschluss über die Stellvertretung nach § 66 NKomVG (=Abstimmung) oder durch Wahl nach § 67 NKomVG erfolgen.

 

 

Wahlvorschlag:

 

Stv. Ratsvorsitzende/r

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Frau ………../ Herr ………… wird für die Dauer der Ratsperiode zur stellv. Ratsvorsitzenden / zum stellv. Ratsvorsitzenden gewählt.

 


Ratsfrau Temme wird für die Dauer der Ratsperiode zur stellv. Ratsvorsitzenden gewählt.

 

 


Auf Frage des Ratsvorsitzenden Tesch schlägt Ratsherr Bunselmeyer  Ratsfrau Temme zur Wahl als stellv. Ratsvorsitzende vor. Ratsherr Brinkmann schlägt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls als stellv. Ratsvorsitzender vor. Weitere Vorschläge werden nicht vorgetragen. Entsprechend den vorgebrachten Wahlvorschlägen lässt der Ratsvorsitzende Tesch zunächst über den Wahlvorschlag Ratsfrau Temme abstimmen. Ratsfrau Temme kann 15 Ja-Stimmen auf sich vereinigen und wird damit zur stellv. Ratsvorsitzenden gewählt.