Allg. Vertreterin Seydel erörtert sehr ausführlich den Sachverhalt und verweist auf die hier vorliegende besondere Problematik des angrenzenden FFH-Schutzgebietes, des Landschaftsschutzgebietes und der Einstufung des betreffenden Grundstückes als Wald, die trotz der bereits durchgeführten Rodung noch weiterhin bestehe.

 

Sodann erklärt Frau Schrooten die beiden von ihr unterbreiteten Bebauungsvorschläge. Aus städtebaulicher Sicht sei der Antrag des Investors durchaus positiv zu bewerten, sofern die geplante Bebauung nicht näher an den Wald heranrückt als die Bestandsbebauung. Der Randbereich zum Wald sollte parkähnlich gestaltet werden. Der geplante Parkplatz sollte stark eingegrünt werden. Auf Befragen von Ratsherrn Temme sollte bei einem Gebäude bei einem geneigten Dach eine zweigeschossige Bauweise (zuzüglich Dachausbau) nicht überschritten werden. Bei dem in Variante 2 möglichen Solitärbau könnte alternativ ein Gebäude mit Flachdach in maximal zweigeschossiger Bauweise denkbar sein. Als Gebäudehöhe sollte dann die Traufhöhe des Altbaus übernommen werden. Frau Schrooten betont, dass aufgrund des frühen Planungsstadiums Aussagen zur künftigen Planung nur sehr eingeschränkt möglich seien.

 

Beigeordneter Bohlmann betont, dass in der heutigen Sitzung lediglich zu entscheiden sei, ob eine Bauleitplanung aufgenommen werden soll.

 

Die Frage des Vorsitzenden Albers, ob der gegenüber bereits bestehende Parkplatz erhalten bleiben soll, wird von Frau Schrooten bejaht.

 

1. stv. Bürgermeister Tesch erkundigt sich nach der Möglichkeit einer Tiefgarage. Diese Variante ist aus Sicht von Frau Schrooten zu begrüßen, da so eine wesentlich intensivere Begrünung des Grundstückes möglich sei. Ratsherr Beckwermert berichtet, dass dies aufgrund der zu erwartenden Bodenverhältnisse (Kalkstein) eher schwierig zu realisieren sei.

 

Ratsherr Temme hält eine Bebauung des Waldgrundstückes insgesamt für problematisch und möchte dem Beschlussvorschlag daher nicht zustimmen.

 

Um 21:00 Uhr bietet Vorsitzender Albers den Zuhörern an, die Sitzung zu unterbrechen und ihnen Gelegenheit zu geben, Fragen zu diesem Punkt zu stellen. Davon wird kein Gebrauch gemacht.

 

1. stv. Bürgermeister Tesch kritisiert, dass die Waldumwandlung faktisch schon vorgenommen worden ist. Dennoch möchte er den geplanten Erweiterungsmaßnahmen der Firma heristo nicht im Wege stehen. Das weitere Verfahren wird zeigen, ob aus natur- und umweltschutzrechtlicher Sicht eine Genehmigungsfähigkeit herbeigeführt werden kann.

 

Ratsherr Beckwermert berichtet, dass die Fraktion der Grünen dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen möchte. Eine Bebauung des Grundstückes entspreche nicht den übergeordneten Zielen der Landschaftsbewertung, da die Fläche an das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“ angrenze, im Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher Teutoburger Wald-Wiehengebirge“ liege und im RROP als Vorranggebiet für Erholung gekennzeichnet sei. Auch die bereits ungenehmigt vorgenommene Waldumwandlung wiederspreche den vorgenannten Zielen. Wünschenswerte wäre im Vorfeld eine Prüfung der Verträglichkeit der Maßnahme hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes und des angrenzenden FFH-Gebietes, bevor die Gemeinde eine Bauleitplanung aufnehme. Er betont, dass die heristo ag als wirtschaftlich und kulturell überaus wertvolles Unternehmen in Bad Rothenfelde weiter wachsen soll und ist sicher, dass es Alternativen zu dem vorgelegten Antrag gibt.

 

Beigeordneter Bohlmann resümiert, dass die Gemeinde im vergangenen Jahr ihr Einvernehmen zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem betreffenden Grundstück erteilt habe. Eine Genehmigung durch den Landkreis sei nicht erteilt worden. Zwischenzeitlich wurden durch den Investor durch das Fällen von Fichten Fakten geschaffen, die seitens des Landkreises Osnabrück ordnungsrechtlich geahndet werden. Die Gemeinde habe nun abzuwägen, was zum Nutzen und Wohl der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Belange möglich sei. Einerseits könne der Landkreis die Wiederaufforstung verfügen. Andererseits habe die Gemeinde jedoch die Chance einer Standortsicherung für die heristo ag. Dabei handele es sich um einen Verwaltungssitz und nicht um ein emissionsträchtiges Unternehmen. Für den Belang des Naturschutzes könne nach der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung hoffentlich an einem von der Gemeinde vorgeschlagenen Ort eine Wiederaufforstung erfolgen. Auch die Flächen für den Ausgleich des Eingriffes in Natur und Landschaft sollten in Bad Rothenfelde liegen. Lage der Ausgleichsflächen und Verpflichtung zur Durchführung sollten in einem noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag geregelt werden.

 

Vorsitzender Albers signalisiert seine persönliche ablehnende Haltung zu dem vorliegenden Antrag. An dieser Stelle möchte er nicht dauerhaft auf Wald verzichten, zumal die Fläche zu früheren Zeiten Laubwald war, der schon vom Voreigentümer in Nadelwald umgewandelt worden ist. Zu den ersten Überlegungen zur Errichtung eines Parkplatzes sei das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden. Das jetzt beantragte Vorhaben habe aber auch eine Signalwirkung für die Waldflächen östlich der Hautklinik. Er erkundigt sich nach noch vorzulegenden artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse für die bereits gerodete Fläche. Dazu führt Frau Schrooten aus, dass unter Berücksichtigung des Umfeldes und der früheren Nutzung eine Potenzialanalyse durchaus als anerkanntes Verfahren durchgeführt werden könne.

 

Bürgermeister Rehkämper differenziert, dass hinsichtlich der nicht genehmigte Rodung des Fichtenwaldes (Ordnungswidrigkeit) der Landkreis Osnabrück die zuständige Behörde sei. Die Gemeinde habe hinsichtlich der beantragten Bauleitplanungen eine andere Abwägung zu treffen. Zu beachten sei, dass bei dem Umbau des ehemaligen Knappschaftssanatoriums „Weidtmanshof“ bereits geplant gewesen war, das damalige Frieling`sche Fichtenwaldgrundstück zu integrieren, um dort einen Parkplatz zu errichten. Diese Planungen sind seinerzeit an der fehlenden Verkaufsbereitschaft von Herrn Fritz Frieling gescheitert.

 

Ratsherr Beckwermert ist der Auffassung, dass vorherige Gespräche mit dem Investor sinnvoll gewesen wären. Ggf. kann man diese jedoch auch noch nachholen, um dem Investor die Möglichkeit zu geben, seine Motivation darzulegen. Diesen Vorschlag unterstützt auch Vorsitzender Albers, der den Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht ablehnen möchte. Vielmehr beabsichtigt er, sich der Stimme zu enthalten und im späteren Verlauf die Entwicklung sämtlicher Verfahren (auch natur- und umweltschutzrechtlicher Art) zu beobachten.

 

Beig. Bohlmann legt großen Wert darauf, dass die Gemeinde bereits bei der Erarbeitung des Grünordnungsplans eingebunden wird.

 

Beschlussvorschlag:

 

 

a) 44. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Zur Erweiterung der Firma heristo ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Rothenfelde zum 44. Mal zu ändern. Der dort bisher als „Wald“ dargestellte Bereich ist künftig als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Verwaltung“ darzustellen.

Der Geltungsbereich der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet ausschließlich das Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, und wird im Norden begrenzt durch die Parkstraße, im Osten durch das Grundstück „Parkstraße 35 – 37“ (Johann-Wilhelm-Ritter-Klinik) sowie im Süden und im Westen durch den Waldrand. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

 

b) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo““

Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ aufgestellt, um eine Erweiterung der Firma heristo sowie die Errichtung einer Stellplatzanlage für Mitarbeiter und Besucher zu ermöglichen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung he-risto“ beinhaltet ausschließlich das Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, und wird im Norden begrenzt durch die Parkstraße, im Osten durch das Grundstück „Parkstraße 35 – 37“ (Johann-Wilhelm-Ritter-Klinik) sowie im Süden und im Westen durch den Waldrand. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

c) Weitere Verfahren

 

  • Das Plangebiet grenzt an das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“. Durch eine Verträglichkeitsprüfung hat der Investor spätestens bis zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss nachzuweisen, dass durch die unter a) und b) genannten Bauleitplanungen keine unverträglichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“ entstehen.

 

  • Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“. Der Investor hat der Gemeinde spätestens bis zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss nachzuweisen, dass seitens des Landkreises Osnabrück eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Naturschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“ mit dem Ziel der Herausnahme der unter a) und b) definierten Plangebiete erlassen worden ist.

 

  • Das Plangebiet stellt sich als Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) darf. Die Belange des NWaldLG sind im Bauleitverfahren zu beachten (Waldumwandlung).

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

4

Nein:

2

Enthaltung:

1