Sitzung: 01.11.2023 Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss
Vorlage: Y/2023/244
Mit
der Richtlinie (2002/49/EG3) des Europäischen Parlaments (sog.
Umgebungsrichtlinie) hat die Europäische Union ein gemeinsames Konzept zur
Bewertung und Bekämpfung des Umgebungslärms erarbeitet. Als Ziel ist dort die
Verhinderung, Minderung und Lärmvorbeugung des Umgebungslärms festgeschrieben.
Die
wesentlichen Aufgaben nach der Umgebungslärmrichtlinie sind die Ermittlung der
Belastungen durch strategische Lärmkarten und die Verminderung und Vermeidung
von Lärm durch Lärmaktionspläne.
Unter
Umgebungslärm sind unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien
zu verstehen, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Dazu gehört
der Lärm, der von Verkehrsmitteln (Straßen-, Eisenbahn, Flugverkehr) sowie von
Bereichen für industrielle Tätigkeiten ausgehen.
Ziel
des Europäischen und nationalen Rechts ist die Erfassung und Darstellung
größerer Lärmquellen in Lärmkarten, sowie die Erstellung von Lärmaktionsplänen,
deren Aussagen und Umsetzung zu einer Vermeidung des Lärms beitragen sollen.
Die
EU-Umgebungsrichtlinie ist durch Novellierung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und durch die Verordnung über die
Lärmkartierung in deutsches Recht umgesetzt worden.
Die
EU-Umgebungsrichtlinie sieht eine turnusmäßige Überprüfung der Lärmsituation und
der bereits getroffenen Maßnahmen vor.
Die
letzte Überprüfung (3. Stufe) stammt aus dem Jahr 2018.
In
der aktuellen -Runde 4- der Lärmaktionsplanung sind die Berechnungs- und
Bewertungsmethoden geändert worden.
Die
Berechnungsmethoden für die BUB (Berechnungsmethode für Umgebungslärm von
bodennahen Quellen -Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe-) und BEB
(Berechnungsmethode zur Ermittlung der belasteten Zahlen durch Umgebungslärm)
sind für die Runden 1 bis 3 als vorläufige Fassung verwendet worden.
Seit
2021 gelten die endgültigen Fassungen, die erstmals in –Runde 4- angewendet
werden und als gemeinsame Berechnungsmethode für alle EU-Staaten als CNOSSOS-DE
zusammengefasst wurden.
Auf
der Grundlage der Lärmkartierung ist die Gemeinde Bad Rothenfelde gesetzlich
verpflichtet, einen Lärmaktionsplan zu erstellen. Hiermit wurde das Ing.-Büro
RP Schalltechnik beauftragt. Herr Pröpper stellt in der ersten Phase der
Bearbeitung die Ergebnisse der Lärmkartierung in der Sitzung am 01.11.2023 vor.
Nach
Kenntnisnahme und der entsprechenden Beschlussfassung wird die Öffentlichkeit
über die Ergebnisse der Lärmkartierung informiert und beteiligt. Auf den
Internetseiten der Gemeinde Bad Rothenfelde werden die Unterlagen
veröffentlicht.
Bürgerinnen
und Bürger haben dann die Möglichkeit Anregungen und Hinweise zur
Lärmaktionsplanung bei der Gemeindeverwaltung vorzubringen.
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die
vorgestellten Ergebnisse der Lärmkartierung werden zur Kenntnis genommen.
Die
Verwaltung wird beauftragt die Lärmaktionsplanung fortzuschreiben und die
Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lärmkartierung zu informieren und zu beteiligen.
Beschlussvorschlag
(einstimmig):
Die vorgestellten Ergebnisse der Lärmkartierung
werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt die Lärmaktionsplanung fortzuschreiben und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lärmkartierung zu informieren und zu beteiligen.
Herr Pröpper stellt den Lärmaktionsplan an Hand einer Präsentation vor.
Herr Albers fragt, welche Handlungsnotwendigkeit sich aus diesem Plan für die Gemeinde ergibt.
Dazu erklärt Herr Pröpper, dass die Gemeinde mit Hilfe dieses Planes auf den Straßenbaulastträger zugehen kann, um Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu fordern. Zudem ist das Erstellen eines solchen Planes vorgeschrieben und wird bei Nichtvorliegen mit hohen Strafen belegt.
Nach Klärung einiger weiterer Fragen ergeht folgender