Sitzung: 22.02.2018 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 4, Enthaltung: 0
Vorlage: X/2018/207
Von der Christliche Gemeinde Bad
Rothenfelde e. V. liegt ein Bauantrag „Umbau und Erweiterung des
Kirchengebäudes“ vor. Wegen steigender Besucherzahlen wird ein größerer
Gottesdienstraum benötigt. Der derzeitige Raum hat ca. 100 Sitzplätze, in
Zukunft wird ein Bedarf von ca. 200 Sitzplätzen erwartet. Außerdem werden
zusätzliche Räume für die Kinder- und Jugendarbeit benötigt.
Das Eckgrundstück
(Pagenkamp/Eschstraße) ist im Bebauungsplan Nr. 17 A „Östlich der Eschstraße“
als Gemeinbedarfsfläche: Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtung, festgesetzt.
Um die geplante Erweiterung
umsetzen zu können, sind mehrere Befreiungen erforderlich (siehe auch Anlage
zur Begründung der Befreiung).
- Die Baugrenzen sollen
zur Süd-Ostseite um 2,45 m und zur Süd-Westseite um 0,45 m überschritten
werden.
- Durch die geänderte
Dachform soll von einigen Festsetzungen abgewichen werden:
o
Dachneigung 48 – 55°
o
Dachform Satteldach
o
Traufhöhe max. 5,00 m
- Die 3 zum Erhalt
festgesetzten Buchen sollen gefällt werden.
Zu 1.
Die Überschreitungen kann man als
gering bezeichnen, negative städtebauliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Zu. 2.
Das vorhandene Kirchengebäude
(soll erhalten bleiben) hat eine Firsthöhe von 9,44 m, die Erweiterung ist mit
einer Firsthöhe von 8,38 m geplant. Gemäß den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist eine max. Firsthöhe von 11,50 m zulässig.
Wegen der geringeren Gebäudehöhe
kann den Abweichungen zugestimmt werden.
Zu 3.
Die geplante Erweiterung soll voll
unterkellert werden, deshalb wurde ein Fachmann beauftragt um die Auswirkungen
auf die Wurzeln der Bäume zu überprüfen. Es ist davon auszugehen, dass die
Wurzelbereiche die baulichen Eingriffe nicht gut überstehen werden.
D.h. die Standsicherheit wird
stark beeinträchtigt.
Gemäß der textlichen Festsetzung
Nr. 5.1 sind abgängige Bäume durch standortgerechte Gehölze zu ersetzen. Der
Stammumfang bei Ersatzbepflanzungen muss mind. 18-20 cm betragen.
Im Bereich des neuen Parkplatzes
sollen 3 Säulen-Hainbuchen, mit einem Stammumfang von 18 cm gepflanzt werden.
Grundsätzlich kann gem. §31 (2)
BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen
städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Beschlussvorschlag:
Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 17 A „Östlich der Eschstraße“, mit dem Ziel, das vorhandene
Kirchengebäude teilweise zu erhalten und umzubauen, aber auch teilweise
abzureißen und durch einen Anbau zu erweitern, wird das gemeindliche
Einvernehmen gem. §36 in Verbindung mit §31 (2) BauGB erklärt.
Es handelt sich um folgende
Befreiungen (siehe Anlage):
- Überschreitung des
Überbaubaren Bereiches
Der geplante vergrößerte Gottesdienstraum darf die Baugrenzen zur
Süd-Ostseite um 2,45 m und zur Süd-Westseite um 0,45 m überschreiten.
- Geänderte Dachform
Wegen der moderneren Bauweise und der im Gebäude vorgesehenen Akustik
ist die hier vorliegende Dachform gewählt worden. Gemäß Bebauungsplan ist ein
Satteldach mit einer Traufhöhe max. 5,00 m und eine Dachneigung von 48°- 55°
vorgesehen.
Dieser Abweichungen wird zugestimmt, da für die Erweiterung nur eine
Gebäudehöhe von 8,70 m, statt der nach dem Bebauungsplan möglichen Höhe von
11,50 m vorgesehen ist.
- Zum Erhalt
festgesetzte Bäume
Die gemäß Bebauungsplan an der südwestlichen Grundstücksgrenze
festgesetzten Bäume (3 Buchen) können
gefällt werde, wenn an einer anderen Stelle auf dem Grundstück 3 neue Buchen
gepflanzt werden.
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 sind abgängige Bäume durch
standortgerechte Gehölze zu ersetzen. Der Stammumfang bei Ersatzbepflanzungen
muss mind. 18-20 cm betragen.
Es ergeht folgender
Beschluss 15
Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen):
Zum Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 17 A „Östlich der Eschstraße“, mit dem
Ziel, das vorhandene Kirchengebäude teilweise zu erhalten und umzubauen, aber
auch teilweise abzureißen und durch einen Anbau zu erweitern, wird das
gemeindliche Einvernehmen gem. §36 in Verbindung mit §31 (2) BauGB erklärt.
Es handelt sich um folgende Befreiungen (siehe Anlage):
- Überschreitung des Überbaubaren
Bereiches
Der geplante
vergrößerte Gottesdienstraum darf die Baugrenzen zur Süd-Ostseite um 2,45 m und
zur Süd-Westseite um 0,45 m überschreiten.
- Geänderte Dachform
Wegen der
moderneren Bauweise und der im Gebäude vorgesehenen Akustik ist die hier
vorliegende Dachform gewählt worden. Gemäß Bebauungsplan ist ein Satteldach mit
einer Traufhöhe max. 5,00 m und eine Dachneigung von 48°- 55° vorgesehen.
Dieser
Abweichungen wird zugestimmt, da für die Erweiterung nur eine Gebäudehöhe von
8,70 m, statt der nach dem Bebauungsplan möglichen Höhe von 11,50 m vorgesehen
ist.
- Zum Erhalt festgesetzte Bäume
Die gemäß
Bebauungsplan an der südwestlichen Grundstücksgrenze festgesetzten Bäume (3 Buchen) können gefällt werde, wenn
an einer anderen Stelle auf dem Grundstück 6 neue Buchen gepflanzt werden.
Gemäß der
textlichen Festsetzung Nr. 5.1 sind abgängige Bäume durch standortgerechte
Gehölze zu ersetzen. Der Stammumfang bei Ersatzbepflanzungen muss mind. 18-20
cm betragen.
Ratsherr Beetz weist darauf hin, dass sich die Besucherkapazität von derzeit 100 auf 200 erhöhen werde. Das führe zu einer prekären Parkplatzsituation in diesem Bereich. Deshalb könne er der beantragten Befreiung/Maßnahme nicht zustimmen.
Ratsfrau Temme vermutet auch ein Parkplatzproblem, das dann ein Ausweichen in die Seitenstraßen nach sich ziehen und zu einer unbefriedigenden Gesamtsituation führen werde. Sie stelle sich die Grundsatzfrage, weshalb überhaupt noch eine weitere große Kirche in Bad Rothenfelde gebaut werden müsse.
Allg. Vertreterin Seydel weist diesbezüglich auf die Bebauungsplanfestsetzungen hin, die eine solche Maßnahme zulassen. Der Stellplatznachweis sei erfolgt und damit ausreichend Parkplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Sie weist darauf hin, dass Gottesdienstgäste an Sonntagen den Aldi-Parkplatz nutzen könnten. Der Weg vom Parkplatz zur Kirche sei durchaus zumutbar.
Beig. Albers weist darauf hin, dass der Bauantragsteller ein Baurecht habe. Planungsrechtlich sei dieses Vorhaben an dieser Stelle zulässig.
Ratsherr Vater-Lippold möchte insgesamt 6 neue Buchen angepflanzt wissen, anstatt der im Beschlussvorschlag vorgesehenen 3 Baumneuanpflanzungen.