Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.04.2017 dem Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ mit örtlichen Bauvorschriften samt Begründung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB zugestimmt (Protokoll Nr. X/027/2017, TOP 9).

 

Auf der Grundlage dieses Vorentwurfes hat am 09.05.2017 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Aktenvermerk über diese Veranstaltung wurde den Ratsmitgliedern bereits am 15.05.2017 übersandt. Zeitgleich hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB stattgefunden.

 

Zwischenzeitlich hat sich - nach Fertigstellung des Schalltechnischen Fachbeitrages „Verkehrs- und Gewerbelärm“ herausgestellt, dass aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall und/oder -wand) nicht ergriffen werden sollen. Der Schutz gegen Verkehrslärm wird durch passive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet (bauliche Schutzvorkehrungen an den betroffenen Gebäuden, Anordnung von Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie Terrassen und Balkone).

 

Des Weiteren hat sich herausgestellt, dass für die geplante Neubebauung die Anlage eines Regenrückhaltebeckens erforderlich wird, da das anfallende Oberflächenwasser nach Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück gedrosselt in den benachbarten Grenzgraben einzuleiten ist. Das Regenrückhaltebecken kann nach Rücksprache mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr im Bereich der nach dem Niedersächsischen Straßengesetz festgesetzten Bauverbotszone (Abstand von 20 m zum befestigten Fahrbahnrand der L 94) angeordnet werden.

 

Die in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  insgesamt eingegangenen Anregungen samt den dazu unterbreiteten Abwägungsvorschlägen können der Anlage 1 entnommen werden.

 

Sämtliche dort vorgeschlagenen Änderungen sind in den als Anlage 2 beigefügten Entwurf sowie die Entwurfsbegründung (Anlage 3) eingearbeitet worden.

 

Als Anlage zum Entwurf wird darüber hinaus auch der Fachbeitrag „Schallschutz Verkehrs- und Gewerbelärm“  zum Bebauungsplan Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ vom 31.03.2018  (Anlage 4) sowie die wasserwirtschaftliche Voruntersuchung, bestehend aus der Planzeichnung vom 19.03.2018 (Anlage 5) und der Erläuterung vom 29.03.2018 (Anlage 6) samt Übersicht (Anlage 7) sowie der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Anlage 8) Gegenstand der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB sein. 


Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 1 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ mit örtlichen Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.


Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ mit örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.


Es ergeht folgender

 

Beschlussvorschlag (7 Ja-Stimmen):

 

Die in der Anlage 1 befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ mit örtlichen Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.


Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ mit örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen
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Allg. Vertreterin Seydel gibt einen kurzen Überblick über den Verfahrensstand. Sodann erörtert Frau Hübner, Büro Tischmann Schrooten, ausführlich den Inhalt der Abwägungsvorschläge und die dadurch bedingten Planänderungen gegenüber dem Vorentwurf anhand der als Anlage beigefügten Präsentation.

 

Vorsitzender Albers bietet den Zuhörern an, die Sitzung zu unterbrechen und Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt zuzulassen. Davon wird kein Gebrauch gemacht.

 

Ratsvorsitzender Tesch erkundigt sich, in welcher Form den Belangen des Lärmschutzes Rechnung getragen werden kann, da auf einen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand verzichtet wird. Frau Schrooten und Allg. Vertreterin Seydel erklären, dass der schalltechnische Fachbeitrag ergeben hat, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen ohnehin nicht ausreichend sind, um die oberen Etagen der Mehrfamilienhäuser zu schützen. Es werde daher vorschlagen, darauf zu verzichten und ausschließlich passiven Lärmschutz festzusetzen, der durch Maßnahmen an den Gebäuden gewährleistet werden kann (z. B. Stellung der Gebäude, Anordnung der Räume innerhalb der Gebäude). Im Bebauungsplanentwurf  seien dazu unterschiedliche Schutzzonen vorgesehen. Bei Erteilung der Baugenehmigung werde überprüft und sichergestellt, dass die Belange des im Bebauungsplan festgesetzten passiven Lärmschutzes gewahrt werden.

 

Vorsitzender Albers möchte wissen, ob für das Grundstück des Salinen-Sauna-Parks bereits Baurechte gem. § 34 BauGB bestehen. Dies wird von Frau Schrooten bejaht. Des Weiteren bittet er, die öffentliche Nutzung des festgesetzten privaten Fuß- und Radweges im Bereich des Plangebiets zu sichern. Frau Schrooten erklärt, dass im Bebauungsplanentwurf bereits ein öffentliches Wegerecht vorgesehen sei. Vorsitzender Albers bittet die Verwaltung, dieses Recht bis zum Satzungsbeschluss auch grundbuchlich zu sichern.

 

Beig. Kebschull möchte wissen, warum nach Abschluss des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich wird. Dazu führt Frau Schrooten aus, dass dieser für das gesamte Plangebiet eine Darstellung als Wohnbaufläche beinhalte. Im südlichen Planbereich sei im Bebauungsplanentwurf ein Mischgebiet festgesetzt, um dort auch nicht störende Gewerbebetriebe zuzulassen. Diese Abweichung sei nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes im Flächennutzungsplan zu berichtigen.