Sitzung: 17.04.2018 Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltung: 0
Vorlage: X/2018/220
Der Gemeinderat hat in seiner
Sitzung am 06.04.2017 dem Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung
Salinen-Sauna-Park“ mit örtlichen Bauvorschriften samt Begründung als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB zugestimmt (Protokoll Nr.
X/027/2017, TOP 9).
Auf der Grundlage dieses
Vorentwurfes hat am 09.05.2017 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Aktenvermerk über diese Veranstaltung
wurde den Ratsmitgliedern bereits am 15.05.2017 übersandt. Zeitgleich hat die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB stattgefunden.
Zwischenzeitlich hat sich - nach
Fertigstellung des Schalltechnischen Fachbeitrages „Verkehrs- und Gewerbelärm“
herausgestellt, dass aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall und/oder
-wand) nicht ergriffen werden sollen. Der Schutz gegen Verkehrslärm wird durch
passive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet (bauliche Schutzvorkehrungen an den
betroffenen Gebäuden, Anordnung von Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie
Terrassen und Balkone).
Des Weiteren hat sich
herausgestellt, dass für die geplante Neubebauung die Anlage eines
Regenrückhaltebeckens erforderlich wird, da das anfallende Oberflächenwasser
nach Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück
gedrosselt in den benachbarten Grenzgraben einzuleiten ist. Das
Regenrückhaltebecken kann nach Rücksprache mit der Niedersächsischen
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr im Bereich der nach dem
Niedersächsischen Straßengesetz festgesetzten Bauverbotszone (Abstand von 20 m
zum befestigten Fahrbahnrand der L 94) angeordnet werden.
Die in der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange insgesamt
eingegangenen Anregungen samt den dazu unterbreiteten Abwägungsvorschlägen
können der Anlage 1 entnommen
werden.
Sämtliche dort vorgeschlagenen
Änderungen sind in den als Anlage 2
beigefügten Entwurf sowie die Entwurfsbegründung (Anlage 3) eingearbeitet worden.
Als Anlage zum Entwurf wird darüber hinaus auch der Fachbeitrag „Schallschutz Verkehrs- und Gewerbelärm“ zum Bebauungsplan Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ vom 31.03.2018 (Anlage 4) sowie die wasserwirtschaftliche Voruntersuchung, bestehend aus der Planzeichnung vom 19.03.2018 (Anlage 5) und der Erläuterung vom 29.03.2018 (Anlage 6) samt Übersicht (Anlage 7) sowie der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Anlage 8) Gegenstand der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB sein.
Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage 1 befindlichen
Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden und
der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1) BauGB und im Rahmen
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde beschlossen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ mit
örtlichen Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a
BauGB wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ mit
örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2)
BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und
die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Es ergeht folgender
Beschlussvorschlag
(7 Ja-Stimmen):
Die in der Anlage 1
befindlichen Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der
Nachbargemeinden und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2 (2) und 4 (1)
BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB
eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der Gemeinde Bad Rothenfelde
beschlossen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ mit
örtlichen Bauvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a
BauGB wird einschließlich der Begründung als Entwurf beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Nachnutzung Salinen-Sauna-Park“ mit
örtlichen Bauvorschriften ist mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB i. V. m § 4 (2)
BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und
die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Allg. Vertreterin Seydel gibt einen kurzen Überblick über den Verfahrensstand. Sodann erörtert Frau Hübner, Büro Tischmann Schrooten, ausführlich den Inhalt der Abwägungsvorschläge und die dadurch bedingten Planänderungen gegenüber dem Vorentwurf anhand der als Anlage beigefügten Präsentation.
Vorsitzender Albers bietet den Zuhörern an, die Sitzung zu unterbrechen und Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt zuzulassen. Davon wird kein Gebrauch gemacht.
Ratsvorsitzender Tesch erkundigt sich, in welcher Form den Belangen des Lärmschutzes Rechnung getragen werden kann, da auf einen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand verzichtet wird. Frau Schrooten und Allg. Vertreterin Seydel erklären, dass der schalltechnische Fachbeitrag ergeben hat, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen ohnehin nicht ausreichend sind, um die oberen Etagen der Mehrfamilienhäuser zu schützen. Es werde daher vorschlagen, darauf zu verzichten und ausschließlich passiven Lärmschutz festzusetzen, der durch Maßnahmen an den Gebäuden gewährleistet werden kann (z. B. Stellung der Gebäude, Anordnung der Räume innerhalb der Gebäude). Im Bebauungsplanentwurf seien dazu unterschiedliche Schutzzonen vorgesehen. Bei Erteilung der Baugenehmigung werde überprüft und sichergestellt, dass die Belange des im Bebauungsplan festgesetzten passiven Lärmschutzes gewahrt werden.
Vorsitzender Albers möchte wissen, ob für das Grundstück des Salinen-Sauna-Parks bereits Baurechte gem. § 34 BauGB bestehen. Dies wird von Frau Schrooten bejaht. Des Weiteren bittet er, die öffentliche Nutzung des festgesetzten privaten Fuß- und Radweges im Bereich des Plangebiets zu sichern. Frau Schrooten erklärt, dass im Bebauungsplanentwurf bereits ein öffentliches Wegerecht vorgesehen sei. Vorsitzender Albers bittet die Verwaltung, dieses Recht bis zum Satzungsbeschluss auch grundbuchlich zu sichern.
Beig. Kebschull möchte wissen, warum nach Abschluss des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich wird. Dazu führt Frau Schrooten aus, dass dieser für das gesamte Plangebiet eine Darstellung als Wohnbaufläche beinhalte. Im südlichen Planbereich sei im Bebauungsplanentwurf ein Mischgebiet festgesetzt, um dort auch nicht störende Gewerbebetriebe zuzulassen. Diese Abweichung sei nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes im Flächennutzungsplan zu berichtigen.