Sitzung: 26.04.2018 Rat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltung: 2
Vorlage: X/2018/227
Von
dem Bauunternehmen Gründker aus Glandorf liegt eine Bauvoranfrage zur
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und eines Wohnhauses mit zwei
Wohneinheiten vor. Das Grundstück „Am Mühlenbach 12“ ist zurzeit unbebaut.
Die
Bebauung dieses Grundstückes ist gem. Bebauungsplan Nr. 1 S II
„Hurrelhof/Wiekstraße“ zu beurteilen.
Um
die geplante Bebauung umsetzen zu können, sind mehrere Befreiungen erforderlich
(siehe auch Anlage zur Begründung der Befreiung).
- Gebäude 1: Wohnhaus mit 2
Wohneinheiten im vorderen Grundstücksteil (Straße)
o
Teilweise Überschreitung der
südöstlichen (straßenseitigen) Baugrenze
- Gebäude 2: Einfamilienhaus mit Garage im hinteren
Grundstücksbereich
o
Das Gebäude ist als Stadtvilla geplant
und ist deshalb 2-geschossig
o
Es ist ein Zeltdach mit einer
Dachneigung von 23° vorgesehen
o
Teilweise Überschreitung der
nordwestlichen (hinteren) Baugrenz
Zu
1.
Wohnhaus
mit 2 Wohneinheiten im vorderen Grundstücksteil (Straßenseite)
o
Gem. Bebauungsplan sind als Abstand zwischen
Baugrenzen und Grundstücksgrenze ca. 8,00 m vorgesehen. Die Gebäude auf den
Nachbargrundstücken haben alle nur einen Abstand zwischen 3,00 und 5,00 m zur
Straßengrenze. Das Wohnhaus ist mit einem Abstand von 6,00 m geplant, negative
städtebauliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Zu.
2.
Einfamilienhaus
mit Garage im hinteren Grundstücksteil (Bachseite)
o
Der Bebauungsplan sieht eine 1-geschossiges
Bebauung mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 26-36° vor. Die
Stadtvilla ist 2-geschossig, mit einem Zeltdach und mit einer Dachneigung von
nur 23° geplant. Durch die geringe Dachneigung ist die Stadtvilla nur 78 cm
höher als 1-geschossige Wohnhaus. Im Umfeld sind mehrere 2-geschossige
Mehrfamilienhäuser, die erheblich höher sind, vorhanden.
Wegen der geringen Gebäudehöhe kann den
Abweichungen zugestimmt werden.
o
Das hintere Gebäude (Bau in der 2. Reihe)
soll die Baugrenze um ca. 3,00 m überschreiten. Bei dem großen Grundstück (ca.
1200 qm) und dem kleinen überbaubaren Bereich, kann diese Überschreitung als
gering betrachtet werden.
Grundsätzlich
kann gem. § 31 (2) BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die
Abweichungen städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Nach
Rücksprache mit dem Landkreis, würde dieser den Befreiungen unter der Bedingung
zustimmen, dass die rechten und die linken Nachbarn ebenfalls zustimmen. Diese
Zustimmungserklärungen liegen zwischenzeitlich schriftlich vor.
Beschlussvorschlag:
Zum Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 S II
„Hurrelhof/Wiekstraße“, mit dem Ziel, auf dem Grundstück Am Mühlenbach 12 zwei
Wohnhäuser zu errichten, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 in
Verbindung mit §31 (2) BauGB erklärt.
Es
handelt sich um folgende Befreiungen (siehe Anlage):
- Das geplante Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten im vorderen
Grundstücksteil (Straßenseite), darf die Baugrenzen zur Süd-Ostseite um
ca. 2,00 m überschreiten.
- Das geplante Einfamilienhaus (Stadtvilla) im hinteren
Grundstücksbereich (Bachseite), darf als 2-geschossige Stadtvilla mit einem
Zeltdach und einer Dachneigung von 23° errichtet werden. Der
Überschreitung der hinteren Baugrenze zur Nord-Westseite um ca. 3,00 m
wird ebenfalls zugestimmt.
Es ergeht folgender
Beschluss
(einstimmig bei 2 Enthaltungen):
Zum Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 S II „Hurrelhof/Wiekstraße“, mit dem
Ziel, auf dem Grundstück Am Mühlenbach 12 zwei Wohnhäuser zu errichten, wird
das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 in Verbindung mit §31 (2) BauGB erklärt.
Es handelt sich um folgende Befreiungen (siehe Anlage):
- Das geplante Wohnhaus mit 2
Wohneinheiten im vorderen Grundstücksteil (Straßenseite), darf die
Baugrenzen zur Süd-Ostseite um ca. 2,00 m überschreiten.
- Das geplante Einfamilienhaus
(Stadtvilla) im hinteren Grundstücksbereich (Bachseite), darf als
2-geschossige Stadtvilla mit einem Zeltdach und einer Dachneigung von 23°
errichtet werden. Der Überschreitung der hinteren Baugrenze zur
Nord-Westseite um ca. 3,00 m wird ebenfalls zugestimmt.