Grundsätzlich gilt, dass der §2b UStG eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes dahingehend bewirkt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR), d.h. Bund, Länder, Kommunen etc., für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Diese Regelung beruht auf der Tatsache, dass auch jPdöR Unternehmereigenschaften nach §2 Abs. 1 UStG aufweisen, sofern sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben.

 

Grundsätzlich unterliegen der Umsatzsteuer alle „Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (§1 Abs. 1 UStG). Bis dato war die Umsatzbesteuerung von jPdöR an die Körperschaftssteuer gekoppelt (Betrieb gewerblicher Art), was nur in wenigen Fällen zu tatsächlich umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Leistungen führte. Alle anderen Leistungen, welche von jPdöR erbracht wurden, waren grundsätzlich nicht steuerbar. Im Rahmen der Einführung des §2b UStG wurde auch die „einschränkende“ Kopplung an das KStG aufgehoben (§2 Abs. 3 UStG). Eine Optionsfrist zur Verlängerung der Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts (ohne Umsatzsteuer) wurde von der Gemeinde Bad Rothenfelde angewendet. Sie ist aktuell bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

 

Für die Neuregelung wurden die umsatzsteuerbehafteten Sachverhalte in der Gemeinde Bad Rothenfelde in Zusammenarbeit mit der Fa. Intecon herausgearbeitet. Eine Anpassung der Parkgebührenverordnung für die Parkraumbewirtschaftung an die umsatzsteuerlichen Bedingungen ist danach erforderlich. Auf Grund der steuerlichen Voraussetzungen unterliegen vier der sechs von der Gemeinde Bad Rothenfelde verwalteten Parkplätze zukünftig der Umsatzsteuer. Es ist von einem gesamten Einnahmenettobetrag von rd. 110 – 150 TEUR/Jahr auszugehen.

 

Die Gesetzesänderung soll nach Auslaufen der Übergangsregelung zum 01.01.2023 angewendet werden. Allerdings ist nach ganz aktuell bekannt gewordenen Informationen eine weitere Verlängerung der Optionsfrist mit Aufnahme im Jahressteuergesetz (siehe NSGB Mitteilung in Nr. 385/2022 vom 16.11.2022) wahrscheinlich.

 

Wie im Beschluss zur Optionserklärung (siehe Beschluss Nr. 2016/210 vom 07.12.2016) ersichtlich, ist eher nicht mit einem kontinuierlichen Vorsteuerüberhang zu rechnen. Eine Wahrnehmung der Verlängerung ist daher, wie bisher auch, vorzunehmen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung der Gemeinde Bad Rothenfelde über Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) in der Fassung vom 08. November 2018 wird gemäß anliegender Aufstellung geändert. Auf Grund der ab 01. Januar 2023 bestehenden Umsatzsteuerpflicht sind die entsprechenden Parkgebühren um den jeweiligen gültigen Umsatzsteuersatz (zur Zeit 19%) zu erhöhen und auf einen geraden Betrag zu runden.

 

Sollte es zu einer gesetzgeberischen Verschiebung des Zeitpunktes der Umsatzsteuerpflicht kommen (Optionsfristverlängerung), so verschiebt sich der Zeitpunkt der Anpassung des Gebührensatzes um den entsprechenden Zeitraum.

 

 


 

 


Herr Prövestmann erläutert den vorliegenden Beschlussvorschlag und weist darauf hin, dass nach aktuellem Stand sehr wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass es zu einer weiteren Verlängerung (2 Jahre) der Optionsfrist kommen wird. Das bedeutet, dass in dieser Frist keine Umsatzsteuer auf die Parkgebühren zu veranschlagen ist.

 

Herr Bunselmeyer beantragt, den Beschlussvorgang so abzuändern, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Parkgebühren auch ohne die Umsatzsteuerpflicht vorgenommen werden wird.

 

Herr Tesch spricht sich gegen höhere Parkgebühren aus, sofern die Umsatzsteuerpflicht nicht kommt. Die Gäste des Kurortes seien nicht noch weiter zu belasten. Es gebe Nachbarkommunen, die die Parkgebühren sogar ganz abgeschafft hätten.

 

Herr Kuchenbecker lässt über den Antrag von Herrn Bunselmeyer abstimmen (Beschlussvorschlag):

 

Die Satzung der Gemeinde Bad Rothenfelde über Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) in der Fassung vom 08. November 2018 wird gemäß anliegender Aufstellung geändert. Auf Grund der ab 01. Januar 2023 bestehenden Umsatzsteuerpflicht sind die entsprechenden Parkgebühren um den jeweiligen gültigen Umsatzsteuersatz (zur Zeit 19 %) zu erhöhen und auf einen geraden Betrag zu runden.

 

Sofern es zu einer weiteren Aussetzung der Umsatzsteuerpflicht kommt, sind die Gebühren trotzdem ab dem 01. Januar 2023 gemäß anliegender Aufstellung festzusetzen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis (mehrheitlich):

 

Ja:

5

Nein:

1

Enthaltung:

1