Sitzung: 23.11.2022 Finanz- und Betriebsausschuss
Vorlage: Y/2022/156
Grundsätzlich gilt, dass der §2b UStG eine Änderung des
Umsatzsteuergesetzes dahingehend bewirkt, dass juristische Personen des
öffentlichen Rechtes (jPdöR), d.h. Bund, Länder, Kommunen etc., für einige
Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Diese Regelung beruht auf der
Tatsache, dass auch jPdöR Unternehmereigenschaften nach §2 Abs. 1 UStG
aufweisen, sofern sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung
von Einnahmen ausüben.
Grundsätzlich unterliegen der Umsatzsteuer alle „Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt“ (§1 Abs. 1 UStG). Bis dato war die Umsatzbesteuerung von
jPdöR an die Körperschaftssteuer gekoppelt (Betrieb gewerblicher Art), was nur
in wenigen Fällen zu tatsächlich umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Leistungen
führte. Alle anderen Leistungen, welche von jPdöR erbracht wurden, waren
grundsätzlich nicht steuerbar. Im Rahmen der Einführung des §2b UStG wurde auch
die „einschränkende“ Kopplung an das KStG aufgehoben (§2 Abs. 3 UStG). Eine
Optionsfrist zur Verlängerung der Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts (ohne
Umsatzsteuer) wurde von der Gemeinde Bad Rothenfelde angewendet. Sie ist
aktuell bis zum 31. Dezember 2022 gültig.
Für die Neuregelung wurden die umsatzsteuerbehafteten Sachverhalte in
der Gemeinde Bad Rothenfelde in Zusammenarbeit mit der Fa. Intecon
herausgearbeitet. Eine Anpassung der Parkgebührenverordnung für die
Parkraumbewirtschaftung an die umsatzsteuerlichen Bedingungen ist danach erforderlich.
Auf Grund der steuerlichen Voraussetzungen unterliegen vier der sechs von der
Gemeinde Bad Rothenfelde verwalteten Parkplätze zukünftig der Umsatzsteuer. Es
ist von einem gesamten Einnahmenettobetrag von rd. 110 – 150 TEUR/Jahr
auszugehen.
Die Gesetzesänderung soll nach Auslaufen der Übergangsregelung zum
01.01.2023 angewendet werden. Allerdings ist nach ganz aktuell bekannt
gewordenen Informationen eine weitere Verlängerung der Optionsfrist mit
Aufnahme im Jahressteuergesetz (siehe NSGB Mitteilung in Nr. 385/2022 vom
16.11.2022) wahrscheinlich.
Wie im Beschluss zur Optionserklärung (siehe Beschluss Nr. 2016/210 vom
07.12.2016) ersichtlich, ist eher nicht mit einem kontinuierlichen
Vorsteuerüberhang zu rechnen. Eine Wahrnehmung der Verlängerung ist daher, wie
bisher auch, vorzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Gemeinde Bad Rothenfelde über Parkgebühren
(Parkgebührenverordnung) in der Fassung vom 08. November 2018 wird gemäß
anliegender Aufstellung geändert. Auf Grund der ab 01. Januar 2023 bestehenden
Umsatzsteuerpflicht sind die entsprechenden Parkgebühren um den jeweiligen
gültigen Umsatzsteuersatz (zur Zeit 19%) zu erhöhen und auf einen geraden
Betrag zu runden.
Sollte es zu einer gesetzgeberischen Verschiebung des Zeitpunktes der
Umsatzsteuerpflicht kommen (Optionsfristverlängerung), so verschiebt sich der
Zeitpunkt der Anpassung des Gebührensatzes um den entsprechenden Zeitraum.
Herr Prövestmann erläutert den vorliegenden Beschlussvorschlag und weist darauf hin, dass nach aktuellem Stand sehr wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass es zu einer weiteren Verlängerung (2 Jahre) der Optionsfrist kommen wird. Das bedeutet, dass in dieser Frist keine Umsatzsteuer auf die Parkgebühren zu veranschlagen ist.
Herr Bunselmeyer beantragt, den Beschlussvorgang so abzuändern, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Parkgebühren auch ohne die Umsatzsteuerpflicht vorgenommen werden wird.
Herr Tesch spricht sich gegen höhere Parkgebühren aus, sofern die Umsatzsteuerpflicht nicht kommt. Die Gäste des Kurortes seien nicht noch weiter zu belasten. Es gebe Nachbarkommunen, die die Parkgebühren sogar ganz abgeschafft hätten.
Herr Kuchenbecker lässt über den Antrag von Herrn Bunselmeyer abstimmen (Beschlussvorschlag):
Die Satzung der Gemeinde Bad
Rothenfelde über Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) in der Fassung vom 08.
November 2018 wird gemäß anliegender Aufstellung geändert. Auf Grund der ab 01.
Januar 2023 bestehenden Umsatzsteuerpflicht sind die entsprechenden
Parkgebühren um den jeweiligen gültigen Umsatzsteuersatz (zur Zeit 19 %) zu
erhöhen und auf einen geraden Betrag zu runden.
Sofern es zu einer weiteren
Aussetzung der Umsatzsteuerpflicht kommt, sind die Gebühren trotzdem ab dem 01.
Januar 2023 gemäß anliegender Aufstellung festzusetzen.
Abstimmungsergebnis
(mehrheitlich):
Ja: |
5 |
Nein: |
1 |
Enthaltung: |
1 |