Der Bericht der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft Dr. Klein, Dr.
Mönstermann + Partner GmbH, Osnabrück, über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2021 und des Lageberichtes 2021 des Wasserwerkes der Gemeinde
Bad Rothenfelde vom 21. Oktober 2022 liegt vor. Die Prüfung wurde in der Zeit
vom 1. August bis 21. Oktober 2022 durchgeführt. Der Prüfungsbericht ist
beigefügt.
Der Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers (Anlage 5 des Berichtes) fasst das Ergebnis dahingehend
zusammen, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit
des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Abschließend heißt es: „Nach
unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen
Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes
Niedersachsen (EigBetrVO Nds.) und vermittelt unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31.
Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2021 und
·
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild
von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser
Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften
der EigBetrVO Nds. und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend dar.“
Der Rat der Gemeinde hat den
Jahresabschluss 2021 und den Lagebericht festzustellen und zugleich über die
Entlastung der Betriebsleitung sowie über die Verwendung des Jahresgewinns in
Höhe von 47.261,52 EUR zu entscheiden.
Der Mindestgewinn für 2021 beträgt
60.007,21 €. Um diesen in voller Höhe in die allgemeine Rücklage einstellen zu
können, soll eine Entnahme in Höhe von 12.745,69 € (Differenz Jahresüberschuss
zu Mindestgewinn) aus der Gebührenausgleichsrücklage erfolgen.
Da der Gewinn im Berichtsjahr mit
47.261,52 € unter dem o. g. Mindestgewinn liegt, wurde die Konzessionsabgabe in
Höhe von 61.988 € nicht erwirtschaftet und daher zunächst nicht gezahlt.
Um die Konzessionsabgabe trotzdem
an die Gemeinde auszahlen zu können, soll eine entsprechende Entnahme aus der
Gebührenausgleichsrücklage erfolgen. Eine solche Entnahme entspricht einer
steuerpflichtigen Ausschüttung, sodass der gesamte Entnahmebetrag die Zahlung
der Konzessionsabgabe sowie die zu entrichtenden Steuern abdecken muss. Die
dazu notwendige Gesamtentnahme beträgt 73.641,82 €. Zur Berechnung im Einzelnen
wird auf den Beschlussvorschlag verwiesen.
Die vorgeschriebene
Eigenkapitalquote von 40 % ist zum 31. Dezember 2021 erreicht.
Beschlussvorschlag:
·
Der Jahresabschluss des Wasserwerkes der Gemeinde Bad Rothenfelde zum
31. Dezember 2021 in der Fassung des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH, Osnabrück, vom 21. Oktober 2022
sowie der Lagebericht werden vom Rat festgestellt.
·
Der Betriebsleitung wird für das Jahr 2021 Entlastung erteilt.
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Der Jahresüberschuss beträgt 47.261,52
€.
Der für die Zahlung der Konzessionsabgabe notwendige
Mindestgewinn beträgt 60.007,21
€.
Dieser Betrag wird in die allgemeine Rücklage eingestellt.
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Der Differenzbetrag zwischen Jahresüberschuss und Mindest-
gewinn in Höhe von 12.745,69
€
wird dem Sonderposten für den Gebührenausgleich entnommen.
·
Zur Zahlung der Konzessionsabgabe wird eine (steuerpflichtige)
Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage vorgenommen.
Es sind folgende Steuerbeträge zu entrichten:
15 %
Kapitalertragsteuer 11.046,27
€
5,5 % Solidaritätszuschlag auf 11.046,27 € 607,54 €
Summe 11.653,82
€
zu zahlende Konzessionsabgabe 61.988,00
€
Der Betrag
von 73.641,82
€
wird daher der Gebührenausgleichsrücklage entnommen, um
daraus die volle Konzessionsabgabe an die Gemeinde auszahlen
und die anfallenden Steuern entrichten zu können.