Der - für Teile des aktuellen Plangebietes - ursprünglich aufgestellte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 „Südlich der Hannoverschen Straße“ ist mit rechtskräftigem Urteil des OVG Lüneburg vom 12.05.2021 für unwirksam erklärt worden. Ursächlich war eine beachtliche, abwägungsrelevante unzureichende Bewältigung der gegebenen Lärmproblematik.
In Folge dessen wurde vom Verwaltungsgericht Osnabrück am 22.09.2021 die Baugenehmigung einer Wohnanlage mit vier Wohngebäude mit insgesamt 32 Wohneinheiten im südlichen Bereich des ursprünglichen Plangebietes aufgehoben.
Um eine Rechts- und Planungssicherheit, auch durch Wiedererlangung einer Baugenehmigung für die betroffene Wohnanlage, herbeizuführen als auch für die im aktuellen Plangebiet befindlichen Bestandsgebäude und Nutzungen, ist der neue Bebauungsplan Nr. 68 „Östlich Frankfurter Straße/Nördlich Am Salzbach“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 NBauO aufzustellen.
Weiteres Ziel ist in dem unbeplanten Bereich Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen, um ggf. nicht erwünschte Nutzungen auszuschließen. Zudem sollen durch die getroffenen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften das bestehende Siedlungsbild geschützt und eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt werden.
In Vorbereitung der Planung wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt, um eine verträgliche Gebietsausweisung unter Berücksichtigung der in dem Gebiet vorhandenen Nutzungen durchführen zu können. Ziel ist es ein urbanes Gebiet auszuweisen. Urbane Gebiete nach § 6a Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
Unter Berücksichtigung der Schalltechnischen Untersuchung, der Bestandsaufnahme im Gebiet sowie der angestrebten städtebaulichen Zielsetzung wurde vom Planungsbüro Tischmann Loh der Vorentwurf der Planung erstellt. Die Erstellung der Planbegründung erfolgt noch unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse.
Als nächster Schritt ist auf Grundlage des Vorentwurfs, die in der heutigen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses vorgestellt werden, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Das Büro Tischmann Loh wird in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses die Planung, sowie die städtebaulichen und rechtlichen Hintergründe erörtern.
Anlagen: Planzeichnung
Beschlussvorschlag:
a) Um den Bereich östlich der „Frankfurter
Straße“, nördlich der Straße „Am Salzbach“ städteplanerisch zu ordnen sowie um
der bestehenden Wohnanlage Am Salzbach Planungs- und Rechtssicherheit zu
verschaffen, ist der Bebauungsplan Nr. 68 „Östlich Frankfurter Straße/Nördlich
Am Salzbach“ gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufzustellen. Der Geltungsbereich des vorgenannten
Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 27/3 teilweise, 28/2, 28/4, 28/5, 40/3,
40/2, 41/5, 41/6, 42/6, 42/7, 42/8, 42/9 sowie 42/10 alle Flur 5, Gemarkung Bad
Rothenfelde. Die genaue Lage ergibt sich aus dem zum Beschluss gehörenden
Lageplan (Anlage 1). Der Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch den
nördlichen Teil des Flurstücks 27/3 angrenzend an dem Grundstück der
Seniorenresidenz sowie durch das Flurstück 38/4 der Flur 5, Gemarkung Bad
Rothenfelde, im Westen durch die Flurstücke 36/12, 37/2, 37/3, 37/6, 38/2,
38/6, 38/12 sowie der Frankfurter Straße (Flurstück 43/15) alle Flur 5
Gemarkung Bad Rothenfelde, im Süden durch die Straße Am Salzbach (Flurstück
28/3, Flur 6) und im Osten durch die Flurstücke 30/3 der Flur 6 und 1/6 der
Flur 4, Gemarkung Bad Rothenfelde.
b) Dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 68
„Östlich Frankfurter Straße/Nördlich Am Salzbach“ wird zugestimmt.
Auf der Grundlage
dieses Vorentwurfes ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.