Betreff
Wasserwerk – Jahresabschluss 2022: Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, Entlastungserteilung und Ergebnisverwendung
Vorlage
Y/2023/249
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH, Osnabrück, über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022 und des Lageberichtes 2022 des Wasserwerkes der Gemeinde Bad Rothen­felde vom 20. Oktober 2023 liegt vor. Die Prüfung wurde in der Zeit vom 20. Juni bis 20. Oktober 2023 (mit längeren Unterbrechungen) durchgeführt. Der Prüfungsbericht ist beigefügt.

 

Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Anlage 5 des Berichtes) fasst das Ergebnis dahingehend zusammen, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßig­keit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

 

Abschließend heißt es: „Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

 

·           entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Niedersachsen (EigBetrVO Nds.) und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und

 

·           vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der EigBetrVO Nds. und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“

 

Der Rat der Gemeinde hat den Jahresabschluss 2022 und den Lagebericht festzustellen und zugleich über die Entlastung der Betriebsleitung sowie über die Verwendung des Jahresgewinns in Höhe von 61.865,41 EUR zu entscheiden.

 

Der Mindestgewinn für 2022 beträgt 61.851,24 € (Bedingung für die Auszahlung der vollen Konzessionsabgabe). Der Gewinn im Berichtsjahr liegt zwar über diesem erforderlichen Mindestbetrag, dennoch wurde die volle Konzessionsabgabe für 2022 in Höhe von 66.563,00 € nicht voll erwirtschaftet. Es konnte nur ein Betrag von 10.100,00 € berücksichtigt werden. Es ist beabsichtigt, die Zahlung des verbleibenden Teils der Konzessionsabgabe in Höhe von 56.463,00 € im Jahr 2023 nachzuholen.

 

Die vorgeschriebene Eigenkapitalquote von 40 % ist zum 31. Dezember 2022 erreicht.

 


Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 35 der Eigenbetriebsverordnung werden

 

·           der Jahresabschluss 2022 und der Lagebericht 2022 festgestellt,

 

·           der Betriebsleitung für das Jahr 2022 Entlastung erteilt.

 

 

Der Jahresüberschuss beläuft sich auf                                                                                                     61.865,41 €.

 

Der für die Zahlung der Konzessionsabgabe notwendige
Mindestgewinn beträgt                                                                                                                                 61.851,24 €.
Dieser Betrag wird in die allgemeine Rücklage eingestellt.

 

Der Differenzbetrag zwischen Jahresüberschuss und Mindestgewinn
in Höhe von                                                                                                                                                                14,17 €
wird dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zugeführt.