Betreff
44. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63 "Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo"; Aufstellungsbeschluss
Vorlage
2016/155
Aktenzeichen
se
Art
Beschlussvorlage

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben beantragte die heristo ag die Aufstellung eines Bebauungsplans als Sondergebiet „Verwaltung“, um auf dem Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, den mittelfristig auftretenden Erweiterungsbedarf des Konzerns bedienen zu können und eine Stellplatzanlage für Mitarbeiter und Besucher/Gäste zu ermöglichen.

 

Sofern dem Antrag nachgekommen werden soll, wäre im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB der gemeindliche Flächennutzungsplan zum 44. Mal zu ändern. Das Plangebiet ist dort derzeit als Wald dargestellt. Diese Darstellung wäre in Sondergebiet „Verwaltung“ zu ändern.

 

Wie dem unterbreiteten Beschlussvorschlag entnommen werden kann, grenzt der Geltungsbereich beider beantragten Bauleitplanungen an das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“. Im Zuge des Bauleitverfahrens ist daher durch den Investor gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück nachzuweisen, dass eine Verträglichkeit seines Vorhabens mit den Schutzbestimmungen für das angrenzende FFH-Gebiet gegeben ist.

 

Des Weiteren befindet sich das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“. Im Zuge des Bauleitverfahrens ist auf Antrag des Investors an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück der Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Naturschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“ mit dem Ziel der Herausnahme des Plangebietes zu beantragen. Die Entscheidung über den Erlass dieser Verordnung obliegt dem Kreistag des Landkreises Osnabrück. Der Erlass der Änderungsverordnung ist durch den Investor bis zum Abschluss des gemeindlichen Bauleitverfahrens (Feststellungsbeschluss zur 44. Flächennutzungsplanänderung sowie Satzungsbeschluss zum B-Plan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“) nachzuweisen.

 

Bei dem Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, handelt es sich rechtlich um ein Waldgrundstück i. S. d. Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Im Zuge der Bauleitplanung ist daher im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück Art und Maß der erforderlich werdenden Waldumwandlung festzulegen.

 

Sämtliche Kosten des Bauleitverfahrens, der vorgenannten Verfahren sowie der erforderlichen Fachbeiträge und Gutachten werden durch einen Städtebaulichen Vertrag dem Investor auferlegt.

 

Aus Gründen der Standortsicherung der Firma heristo wäre es sinnvoll und aus städtebaulichen Erwägungen möglich, dem Antrag auf Aufnahme der Bauleitplanungen nachzukommen. Auf die Stellungnahme des Büros Tischmann Schrooten vom 30.03.2016 samt der dazu erarbeiteten beiden Bebauungsvorschläge wird verwiesen. Frau Schrooten wird ihre städtebaulichen Überlegungen persönlich in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses am 14.04.2016 vortragen.

 

Die unterbreiteten Bebauungsvorschläge sollen zunächst lediglich zur beispielhaften Verdeutlichung von Bebauungsmöglichkeiten dienen. Die Erarbeitung eines Vorentwurfs als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird im Zuge der weiteren Bauleitplanung vorgenommen.

 


Beschlussvorschlag:

 

 

a) 44. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Zur Erweiterung der Firma heristo ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Rothenfelde zum 44. Mal zu ändern. Der dort bisher als „Wald“ dargestellte Bereich ist künftig als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Verwaltung“ darzustellen.

Der Geltungsbereich der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet ausschließlich das Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, und wird im Norden begrenzt durch die Parkstraße, im Osten durch das Grundstück „Parkstraße 35 – 37“ (Johann-Wilhelm-Ritter-Klinik) sowie im Süden und im Westen durch den Waldrand. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

 

b) Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo““

Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung heristo“ aufgestellt, um eine Erweiterung der Firma heristo sowie die Errichtung einer Stellplatzanlage für Mitarbeiter und Besucher zu ermöglichen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Südlich der Parkstraße/Erweiterung he-risto“ beinhaltet ausschließlich das Flurstück 3/4 der Flur 2, Gemarkung Bad Rothenfelde, und wird im Norden begrenzt durch die Parkstraße, im Osten durch das Grundstück „Parkstraße 35 – 37“ (Johann-Wilhelm-Ritter-Klinik) sowie im Süden und im Westen durch den Waldrand. Die genaue Lage kann dem zum Beschluss gehörenden Lageplan entnommen werden.

c) Weitere Verfahren

 

  • Das Plangebiet grenzt an das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“. Durch eine Verträglichkeitsprüfung hat der Investor spätestens bis zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss nachzuweisen, dass durch die unter a) und b) genannten Bauleitplanungen keine unverträglichen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Kleiner Berg“ entstehen.

 

  • Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“. Der Investor hat der Gemeinde spätestens bis zum Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss nachzuweisen, dass seitens des Landkreises Osnabrück eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Naturschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald – Wiehengebirge“ mit dem Ziel der Herausnahme der unter a) und b) definierten Plangebiete erlassen worden ist.

 

  • Das Plangebiet stellt sich als Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) darf. Die Belange des NWaldLG sind im Bauleitverfahren zu beachten (Waldumwandlung).