Betreff
Ausbau der Frankfurter Straße, Bildung eines Abrechnungsabschnittes
Vorlage
2016/201
Art
Beschlussvorlage

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) bildet die Herstellung, der Aus- oder Umbau einer einheitlichen, selbständigen Anlage auf ihrer gesamten Länge den Beitragstatbestand.

 

Will die Gemeinde – von diesem Regelfall abweichend – einzelne Abschnitte dieser einheitlichen Anlage getrennt ausbauen und auch besonders abrechnen, so setzt das Entstehen der Beitragspflicht einen diese Abrechnungsweise anordnenden Ratsbeschluss und eine entsprechende Regelung in der Beitragssatzung voraus.

 

Die Möglichkeit der Abschnittsbildung für die Abrechnung des Teilbereiches der Frankfurter Straße eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 2 der Straßenausbeitragssatzung der Gemeinde Bad Rothenfelde. Danach kann der Aufwand auch für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermittelt werden.


Beschlussvorschlag:

 

 Zur Abrechnung der für die Ausbaumaßnahme Frankfurter Straße zu erhebenden Straßenausbaubeiträge wird gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Bad Rothenfelde – derzeit geltende Fassung – vom Minikreisel im Kreuzungsbereich Frankfurter Straße/Hannoversche Straße/Helferner Weg bis zur Einmündung Münstersche Straße (Streckenabschnitt gem. beigefügtem Lageplan) ein Abrechnungsabschnitt gebildet.