Vor der Wahl des
Ratsvorsitzenden sind die Ratsfrauen und Ratsherren gem. § 60 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl
förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Mit der
Verpflichtung wird sinnvollerweise die Pflichtenbelehrung gem. §§ 54 Abs. 2
NKomVG verbunden.
Beides obliegt dem
Bürgermeister, der sie bei der Leitung durch den Altersvorsitzenden vornimmt;
nicht anwesende Ratsmitglieder werden später bei passender Gelegenheit
verpflichtet und belehrt.
Der Hinweis ist
aktenkundig zu machen. Der im Rahmen der konstituierenden Ratssitzung an jedes
Ratsmitglied verteilte Verpflichtungsnachweis ist daher zu unterschreiben und
an die Verwaltung zurückzugeben.