Betreff
Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsmänner durch den Bürgermeister
Vorlage
X/2016/011
Aktenzeichen
Rat/tw
Art
Informationsvorlage

Vor der Wahl des Ratsvorsitzenden sind die Ratsfrauen und Ratsherren gem. § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

Mit der Verpflichtung wird sinnvollerweise die Pflichtenbelehrung gem. §§ 54 Abs. 2 NKomVG verbunden.

 

Beides obliegt dem Bürgermeister, der sie bei der Leitung durch den Altersvorsitzenden vornimmt; nicht anwesende Ratsmitglieder werden später bei passender Gelegenheit verpflichtet und belehrt.

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Der im Rahmen der konstituierenden Ratssitzung an jedes Ratsmitglied verteilte Verpflichtungsnachweis ist daher zu unterschreiben und an die Verwaltung zurückzugeben.