Betreff
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Östlich der Osnabrücker Straße" mit örtl. Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB); Vorentwurfsbeschluss als Grundlage für die Beteiligungen nach § 3 (1) sowie nach § 4 (1) BauGB
Vorlage
2015/019
Art
Beschlussvorlage

Der Gemeinderat hat am 11.12.2014 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften zum 4. Mal zu ändern, um den Schüchtermann-Schillerschen Kliniken GmbH & Co. KG städtebaulich geordnete Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Da die Voraussetzungen des § 13 a BauGB gegeben sind, wird das Verfahren beschlussgemäß im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

 

Obwohl in diesem Verfahren von der frühzeitigen Beteiligung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB abgesehen werden kann, sollen diese Schritte dennoch als nächste Verfahrensschritte durchgeführt werden.

 

Der Vorentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ samt Begründung ist dieser Beschlussvorlage beigefügt. Es ist vorgesehen, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB in Form einer öffentlichen Veranstaltung am 17.03.2015 mit anschließender Anhörungsfrist von zwei Wochen durchzuführen. Zeitlich parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durch Anschreiben.

 

Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes erfolgt nach dem Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“.

 

 

Sämtliche Planinhalte werden in der Sitzung des Bau-, Umwelt-  und Planungsausschusses ausführlich durch Herrn Desmarowitz, IPW Ingenieurplanung GmbH & Co. KG, Wallenhorst, erläutert.


Beschlussvorschlag:

 

Der Vorentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Östlich der Osnabrücker Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften samt Begründung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Auf der Grundlage dieser Planunterlagen ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen.