Betreff
Wahl der/des Ratsvorsitzenden
Vorlage
X/2016/012
Aktenzeichen
Rat/tw
Art
Informationsvorlage
Die Wahl des
Ratsvorsitzenden, die keiner Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss
bedarf, erfolgt nach § 67 NKomVG. Die/der Ratsvorsitzende wird aus der Mitte
der
Abgeordneten für
die Dauer der Wahlperiode gewählt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 NKomVG).
Jedes Mitglied der
Vertretung, also auch der Bürgermeister, ist vorschlags- und wahlberechtigt. Wählbar
ist jedoch nur ein Abgeordneter „aus der Mitte der Abgeordneten“.
Wahlvorschlag:
Ratsvorsitzender |
Ratsherr Tesch |
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