Betreff
Wahl der/des Ratsvorsitzenden
Vorlage
X/2016/012
Aktenzeichen
Rat/tw
Art
Informationsvorlage

Die Wahl des Ratsvorsitzenden, die keiner Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss bedarf, erfolgt nach § 67 NKomVG. Die/der Ratsvorsitzende wird aus der Mitte der

Abgeordneten für die Dauer der Wahlperiode gewählt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). 

 

Jedes Mitglied der Vertretung, also auch der Bürgermeister, ist vorschlags- und wahlberechtigt. Wählbar ist jedoch nur ein Abgeordneter „aus der Mitte der Abgeordneten“.

 

Wahlvorschlag:

 

Ratsvorsitzender

 

Ratsherr Tesch

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