Betreff
Wahl der Stellvertretenden Bürgermeister
Vorlage
X/2016/014
Aktenzeichen
Rat/tw
Art
Informationsvorlage

Die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister, als die nur Beigeordnete, also Mitglieder des

Verwaltungsausschusses mit Stimmrecht in Betracht kommen, erfolgt ohne Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss nach § 67 NKomVG; vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe.

 

Die Zahl der Stellvertreter ist auf bis zu drei begrenzt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Sollen mehrere Stellvertreter gewählt werden, dann kann das durch Einzelwahl oder durch Block-wahl geschehen, bei der die vorgesehenen Bewerber in einem Wahlgang gewählt werden. Bei der Wahl oder nach ihrem Abschluss durch eine selbständige Entscheidung nach § 66 NKomVG kann der Rat eine Reihenfolge der Stellvertretung bestimmen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG); trifft er eine solche Bestimmung nicht, dann sind die Stellvertreter gleich-berechtigt und es bedarf einer generellen oder jeweils einzelnen Absprache zwischen dem Bürgermeister und seinen Stellvertretern, wer die Stellvertretung wahrnimmt. Die Stell-vertretung ist ausschließlich eine für den Verhinderungsfall, jedoch kann der Bürgermeister bestimmen, wann er verhindert ist.

 

Regelungen zur Vertretung des Bürgermeisters enthält § 4 unserer Hauptsatzung.

 

§ 4

Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

nach § 81 Abs. 2 NKomVG

 

(1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten drei ehrenamtliche Ver-treterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsaus-schusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

 

(2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll.  Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt.

 

 

 

 

Zu Beginn der abgelaufenen Wahlperiode wurden drei stellv. Bürgermeister – zwei von der CDU-Ratsfraktion (1. Stellv. Bürgermeister Edmund Tesch und 2. Stellv. Bürgermeister Arno Schomborg) und einer von der Grünen-Ratsfraktion (3. Stellv. Bürgermeisterin Anne-Katrin Kebschull) - gewählt.

 

Ratsfrau Kebschull hat erklärt, dass sie das Stellvertreteramt nicht mehr wahrnehmen möchte. Seitens der Verwaltung wird für die neue Wahlperiode daher die Wahl von 2 (ehren-amtlichen) stellvertretenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen mit Reihenfolge vorgeschlagen.

 

Der Zeitaufwand für die repräsentative Vertretung der Gemeinde (hier insbesondere Alters- und Ehejubiläen) ist so zeitaufwändig, dass die Wahrnehmung dieser Termine allein durch den hauptamtlichen Bürgermeister  nicht darstellbar ist. Die vielen repräsentativen Termine sollten daher auf „mehrere Schultern“ verteilt werden.

 

In einer der nächsten Tourismusausschusssitzungen sind diesbezüglich Überlegungen zur künftigen Gestaltung der Altersjubiläen anzustellen.

 

Wahlvorschlag:

 

1. stellv. Bürgermeister

2. stellv. Bürgermeisterin

 

Ratsherr Tesch

 

Ratsfrau Klotzbach