Hinsichtlich der Begründung der Einziehung wird im Wesentlichen auf den als Anlage 1 beigefügten Entwurf der Einziehungsverfügung verwiesen.

 

Ein kleinerer Bereich des Parkplatzes Therme steht im Eigentum der Kurverwaltung Bad Rothenfelde GmbH (s. Anlage 2). Für die Einziehung dieser Teilfläche ist gem. § 8 Abs. 1 des NStrG die Zuständigkeit des Landkreises Osnabrück als Straßenaufsichtsbehörde gegeben.

 

Von dort wurde die Einziehung bereits verfügt und im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück vom 31. Mai 2017 bekanntgemacht (s. Anlage 3).


Beschlussvorschlag:

 

Die in der Gemarkung Bad Rothenfelde auf dem Flurstück 9/28 der Flur 5 gelegene Teilfläche des Parkplatzes Therme wird hiermit gem. § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der zurzeit geltenden Fassung mit Ablauf des 30.06.2017 - somit zum 01.07.2017 - eingezogen.