Betreff
Modellkommunen-Gesetz – Rückübertragung von Aufgaben an den Landkreis Osnabrück
Vorlage
X/2018/234
Aktenzeichen
Modellkommune
Art
Beschlussvorlage

Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad Rothenfelde über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Erprobung erweiterter Handlungsspielräume in Modellkommunen (Modellkommunen-Gesetz – ModKG) vom 08.12.2005

 

hier: Rückübertragung von Aufgaben an den Landkreis Osnabrück

 

Mit dem Modellkommunen-Gesetz (ModKG) wurden von 2006 – 2009 für eine ausgewählten Kreis von Kommunen (Landkreise Cuxhaven, Emsland und Osnabrück, Städte Lüneburg und Oldenburg) bestimmte landesrechtliche Regelungen außer Kraft gesetzt, modifiziert angewendet oder abweichende Regelungen getroffen. Die Erprobung umfasste unterschiedliche Handlungsfelder, darunter auch die Lockerung von Zuständigkeitsregelungen im Verhältnis zwischen Landkreisen und ihren Städten und Gemeinden zur Erhöhung der Flexibilität. Ein Großteil der Regelungen des ModKG wurde bereits zum 01.11.2009 mit dem Niedersächsischen Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem ModKG erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG) in dauerhaft geltendes Recht umgesetzt. Für den Bereich der Lockerung der Zuständigkeitsregelungen galt § 6 des ModKG bis zum 31.12.2012 fort, um die Möglichkeiten einer dauerhaften Umsetzung zu prüfen.

 

Die auf der Grundlage des ModKG abgeschlossenen Zuständigkeitsvereinbarungen in den Modellkommunen – also auch in der Gemeinde Bad Rothenfelde – sollten auch nach außer Kraftsetzung des ModKG, also über den 01.01.2013 hinaus, fortgelten. Dementsprechend wurden die jeweiligen Zuständigkeitsverordnungen um Fortgeltungsregelungen ergänzt. Dies diente dem Erhalt des geltenden Rechtszustandes; dieser sollte unbürokratisch und ohne zusätzlichen Aufwand für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise fortbestehen, soweit die betroffenen Modellkommunen dem nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen haben. Die Gemeinde Bad Rothenfelde hat seinerzeit von diesem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht.

 

In der als Anlage 1 beigefügten Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad Rothenfelde vom 24./22.02.2006 (öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad Rothenfelde) ist aufgeführt, welche Aufgaben seinerzeit auf die Gemeinde übertragen worden sind. In der Aufstellung sind auch die durchschnittlich jährlich zu bearbeitenden Fallzahlen aufgeführt.

 

 

§ 1 Abs. 1 Ziffer 1: Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

2 – 3

Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 1 Ziffer 2: Staatsangehörigkeitsfeststellungen

 

Die Aufgabenübertragung ist durch Erlass des MI vom 08.03.2006 beanstandet worden und damit für das ModKG nicht mehr relevant.

 

§ 1 Abs. 2 Ziffer 1: Öffentliches Vereinsrecht (Vereinsgesetz)

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer/Lytze

Nein (Pflichtzuständigkeit Gemeinde)

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 1: Anträge nach Gaststättenrecht

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

3 - 4

Lytze

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 2: Überprüfung von Betrieben etc.

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

2

Lytze

 Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 3: Privatkrankenanstalten

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

1

Twelkemeyer/Lytze

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 4: Spielhallen

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer

Nein

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 5: Spielhallen, Einhaltung Spielverordnung

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer

Nein

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 6: Pfandleiher

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 7: Pfandleiher, Überprüfung Gewerbetreibende

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 8: Bewachung

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 9: Bewachung, Überprüfung Gewerbetreibende

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 10: Versteigerer

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 11: Versteigerer; Überprüfung Gewerbetreibende

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 12: Überprüfung Zuverlässigkeit Gewerbetreibende

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

2

Lytze

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 13: Reisegewerbe etc

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Lytze/Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 14: Reisegewerbe, Überprüfung Gewerbetreibende

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Lytze/Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 15: Festsetzung Messen, Ausstellungen etc.

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

1

Twelkemeyer

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 16: Untersagung einer Tätigkeit nach § 15 GewO

 

Zuständigkeit wieder beim Landkreis.

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 17: Untersagung  nach § 59 GewO

 

Zuständigkeit wieder beim Landkreis.

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 18: Ordnungswidrigkeiten nach dem GastStG

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Lytze

Ja

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 19: Blindenwarenbetriebsgesetz

 

Fallzahl/Jahr

Bearbeiter

Rückübertragung Ja/Nein

0

Twelkemeyer

Ja

 

Die Fallzahlen zeigen, dass Arbeiten überwiegend in den Aufgabenbereichen

 

-  Öffentlich-rechtliche Namensänderung und

-  Aufgaben im Rahmen des Gaststättenrechtes

 

anfallen. Die Fallzahlen sind aber auch in diesen Bereichen eher gering, so dass in der Sachbearbeitung keine „Routine“ einsetzt/einsetzen kann. Immer wieder müssen sich die Sachbearbeiter in die Materie einarbeiten/einlesen.

 

Daneben ist festzustellen, dass es landkreisweit keine einheitlichen Entscheidungen gibt. Bei der Sachbearbeitung „Öffentlich-rechtliche Namensänderung“ z.B. hat der Sachbearbeiter einen gewissen Ermessensspielraum, der so oder so ausgelegt werden kann (Namensänderungen nur aus einem „wichtigen“ Grund = unbestimmter Rechtsbegriff). So kommt es von Kommune zu Kommune zu abweichenden Abwägungen/Bewertungen und letztlich Entscheidungen. Vor Einführung der Modellkommunenregelung hat der Landkreis einheitliche Entscheidungen für das gesamte Kreisgebiet getroffen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Rückübertragung der mit „Ja“ gekennzeichneten Aufgaben an den Landkreis richtig und sachgerecht. Mangelnde Bürgernähe (ein wichtiger Grund für die Einführung dieser Modellkommunenregelung seinerzeit) kann die vorgeschlagene Rückübertragung an den Landkreis im Zeitalter der Digitalisierung nicht aufweichen.

 

Diese Einschätzung bezieht sich ausdrücklich auch auf die Rückübertragung von Zuständigkeiten nach § 30 Gewerbeordnung (Privatkrankenanstalten). Die personellen Ressourcen der Gemeinde Bad Rothenfelde lassen eine effektive und nachhaltige Aufgabenerfüllung in diesem Bereich nicht zu. Im Übrigen besteht eine für die Gemeinde schwierige Gemengelage. Einerseits soll/darf die mühevolle und langwierige Einigung bei der Kurbeitragssatzung nicht gefährdet werden, andererseits soll die Gemeinde aber „Überwachungsmaßnahmen“ in diesen Kliniken/Betrieben durchführen.

 

Die Möglichkeit der Rückübertragung beinhaltet § 1 Abs. 2 der ZustVO-Wirtschaft (Anlage 2). Danach hebt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Übertragung auf, wenn

 

die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder

die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

 

Die Gemeinde kann also jederzeit einen solchen Antrag auf Rückübertragung stellen. Diese Aussage bestätigt auch die als Anlage 4 beigefügte email des Landkreises Osnabrück vom 26.02.2013. Sicherlich ist der Landkreis vorab mit einzubeziehen.

 

Der Rat der Gemeinde Bad Rothenfelde hat am 22.02.2006 dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad Rothenfelde zugestimmt (s. Anlage 3). Daraus ergibt sich auch für die Rückübertragung die Ratszuständigkeit.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landkreis Osnabrück Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Osnabrück und der Gemeinde Bad Rothenfelde vom 22./24.02.2006 dahingehend zu ändern, dass folgende in der Vereinbarung enthaltenen Aufgaben wieder zum Landkreis Osnabrück zurück übertragen werden:

 

 § 1 Abs. 1 Ziffer 1: Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

 

§ 1 Abs. 2 Ziffer 1: Öffentliches Vereinsrecht (Vereinsgesetz)

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 1: Anträge nach Gaststättenrecht

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 2: Überprüfung von Betrieben etc.

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 3: Privatkrankenanstalten

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 4: Spielhallen

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 5: Spielhallen, Einhaltung Spielverordnung

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 6: Pfandleiher

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 7: Pfandleiher, Überprüfung Gewerbetreibende

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 8: Bewachung

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 9: Bewachung, Überprüfung Gewerbetreibende

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 10: Versteigerer

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 11: Versteigerer; Überprüfung Gewerbetreibende

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 12: Überprüfung Zuverlässigkeit Gewerbetreibende

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 13: Reisegewerbe etc

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 14: Reisegewerbe, Überprüfung Gewerbetreibende

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 15: Festsetzung Messen, Ausstellungen etc.

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 18: Ordnungswidrigkeiten nach dem GastStG

 

§ 1 Abs. 3 Ziffer 19: Blindenwarenbetriebsgesetz