zu 4.2 Privatrechtliche Bewirtschaftung für den Freibad- und Thermenparkplatz

           hier: Festlegung der Tarifstruktur (Preise bzw. Parkentgelte)

 

Im Mai 2018 wurde die OPG Osnabrücker Parkstätten-Betriebsgesellschaft mbH von der Gemeinde beauftragt, den Thermen- und Freibadparkplatz in der Gemeinde Bad Rothenfelde mit einer neuen Parkraumbewirtschaftungstechnik einschließlich einer neuen Schrankenanlage auszustatten. Anschließend soll die Parkraumbewirtschaftung über einen Betriebsführungsvertrag von der OPG durchgeführt werden.

 

Aufgrund der vorgenommenen Entwidmung und der wirtschaftlichen Verflechtung mit der Therme sowie mit dem Freibad sind die Parkplätze spätestens bei Inbetriebnahme der Schrankenanlage auch wirtschaftlich dem Eigenbetrieb Bäderbetriebe zuzuordnen. Dies führt zu einer privatrechtlichen Bewirtschaftung, dessen Tarifstruktur (neu) festzulegen ist (keine öffentlich-rechtlichen Gebühren mehr, sondern dann privatrechtliche Entgelte).

 

Rabattierung

Dem Freibad wird ein Parkticketentwerter zur Verfügung gestellt, um den Freibadbesuchern weiterhin kostenloses Parken zu ermöglichen. Dieser wird im Ausgangs- bzw. Kassenbereich platziert. Eine EDV-Schnittstelle beim carpesol wird die Parkticketrabattierung direkt im carpesol-Kassensystem ermöglichen.

 

Den Patienten/Kunden im Kurmittelhaus wird über ein Parkticketentwerter ein kostenloses Parken ermöglicht.

 

Den Bad Rothenfelder Geschäftsleuten wird die Möglichkeit angeboten, auch einen Parkticketentwerter anzuschaffen und Ihren Kunden einen zu wählenden Parkticketrabatt zu gewähren.

 

Beschäftigte im Kurmittelhaus (Gemeinde/Therapie/sonstige Mieter)

Mitarbeiter der Kurbetriebe und der Gemeindeverwaltung können weiterhin als Dauerparker kostenlos auf den Parkplätzen parken. Den Beschäftigten im Kurmittelhaus werden Dauerparktickets angeboten.

 

Klinik im Kurpark

Im Zusammenhang mit dem Bau der Klinik im Kurpark an das Kurmittelhaus 1995/96 wurde der Klinik eine Teil-Nutzung des Freibadparkplatzes für Patienten und Mitarbeiter zugesagt. Dies wird zukünftig in Form von entsprechenden Parktickets ermöglicht.

 

 

zu 4.3 Neuordnung der Zufahrt „Hannoversche Straße 1/Frankfurter Straße 31“

           (betrifft Privatgrundstücke am Thermenparkplatz)

 

Den unmittelbaren Anwohnern am Thermenparkplatz ‚Frankfurter Straße/Hannoversche Straße‘ (Stichwort „Rabe“-Gebäude) wird der Zugang zu Ihren Parkplätzen über eine separate Zufahrt ermöglicht.

 

Näheres siehe beigefügte Aktenvermerke vom 30.08.2018 und 11.09.2018 (siehe Anlagen 2).

 

 

zu 4.4 Öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung für die Parkplätze ‚Am Kurpark‘,   

          ‚Zentralparkplatz‘, ‚Osnabrücker Straße‘, ‚Münstersche Straße‘ und ‚heristo-

           sportpark‘

            hier: Festlegung der Parkgebühren durch Satzung

 

Mit der privatrechtlichen Bewirtschaftung des Thermen- und Freibadparkplatzes ab dem 01.01.2019 muss auch die öffentlich-rechtliche Parkraumbewirtschaftung in der Gemeinde Bad Rothenfelde angepasst werden. Die rechtliche Grundlage zur Bewirtschaftung aller öffentlichen Parkplätze stellt die Verordnung der Gemeinde Bad Rothenfelde über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) vom 03.03.2010 dar.

 

Der Thermen- und Freibadparkplatz fällt nun aus diesem Regelwerk heraus.  Die öffentlichen Parkstände auf dem Zentralparkplatz, auf dem Parkplatz am heristo-sportpark, auf dem Parkplatz an der Osnabrücker Straße, auf dem Parkplatz Münstersche Straße und Am Kurpark (gegenüber dem Alten Rathaus) werden weiterhin öffentlich-rechtlich bewirtschaftet. Seitens der Verwaltung werden folgende Vorschläge zur Neuregelung unterbreitet:

 

►Ausweitung der tgl. Bewirtschaftungszeit auf Ganztags (von 09.00 Uhr – 19.00 Uhr).

    Bisher erfolgte die Bewirtschaftung nur halbtags (von 14.00 Uhr – 19.00 Uhr).

 

►Erhöhung der Parkgebühren für die Parkplätze „Am Kurpark“ (bisher 0,80 € pro halbe

    Stunde auf dann 1,00 € pro halbe Stunde) und „Zentralparkplatz“ (bisher 0,60 € pro

    halbe Stunde auf dann 0,80 € pro halbe Stunde). Für die übrigen Parkplätze bliebe es    

    bei 0,60 € pro halbe Stunde. 

 

    Das Parken im Ortszentrum sollte teurer gemacht werden, um einen Anreiz zu 

    schaffen, günstigeren Parkraum an nicht so zentraler Stelle aufzusuchen. Ggfls. sollte 

    auf dem Parkplatz „Palsterkamp“ dann auch das kostenlose Parken ermöglicht und

    propagiert werden (Stichwort: Zu Fuß in den Ort gehen).

 

►Einführung einer Regelung, dass Elektroautos kostenlos parken dürfen (Stichwort:

    Klimaschutz, Emissionsfreie Innenstädte und ein - zu zugegeben maßen - kleiner

    Anreiz auf Elektroautos umzusteigen).

 

Die Bewirtschaftung, d.h. die Gebührenerhebung soll – wie bisher – durch Parkscheinautomaten erfolgen.

 

 


 

4.1 Vorstellung der OPG (GF Herr Maethner, Techniker Herr Bachert)

 

4.2 Privatrechtliche Bewirtschaftung für den Freibad- und Thermenparkplatz

             hier: Festlegung der Tarifstruktur (Preis bzw. Parkentgelte)

 

            Beschlussvorschlag:

Der Freibad- und Thermenparkplatz wird mit der Inbetriebnahme der Schrankenanlage privatrechtlich betrieben und wirtschaftlich dem Eigenbetrieb Bäderbetriebe zugeordnet. Der Freibad- und Thermenparkplatz wird von der OPG Osnabrücker Parkstätten Betriebsgesellschaft mbH bewirtschaftet (siehe Ratsbeschluss vom 16. Mai 2018). Der von der OPG vorgestellten Tarifstruktur (siehe Anlage 1) wird zugestimmt.

 

 

4.3 Neuordnung der Zufahrt „Hannoversche Straße 1/Frankfurter Straße 31“

      (betrifft Privatgrundstücke am Thermenparkplatz)

           

            Beschlussvorschlag:

Die bisher über den Parkplatz Therme verlaufende Zufahrt zu den Gebäuden „Hannoversche Straße 1/Frankfurter Straße 31“ (samt der dazugehörigen, gemeinsamen Tiefgarageneinfahrt) wird neu geordnet, wie es sich aus diesem Beschlussvorschlag gehörenden Übersichtsplan (Anlage 2.1) ergibt.

 

Die Neuordnung erfolgt, nachdem die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)      Sämtliche Teileigentümer der Grundstücke „Hannoversche Straße 1“ (Flurstück 9/30, Flur 5, Gemarkung Bad Rothenfelde“ und „Frankfurter Straße 31“ (Flurstück 9/29, Flur 5, Gemarkung Bad Rothenfelde) erteilen durch einen Notar gegenüber dem Grundbuchamt Bad Iburg eine Löschungsbewilligung zur Teilaufhebung des Wegerechtes zu Lasten der Gemeinde Bad Rothenfelde (s. Übersichtsplan), das zu Gunsten der beiden vorgenannten Flurstücke besteht.

b)      Sämtliche Teileigentümer des Grundstücks „Hannoversche Straße 1“ (Flurstück 9/30, Flur 5, Gemarkung Bad Rothenfelde) beantragen durch einen Notar gegenüber dem Grundbuchamt Bad Iburg eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks „Frankfurter Straße 31“ (Flurstück 9/29, Flur 5, Gemarkung Bad Rothenfelde), deren Lage sich aus dem beigefügten Übersichtsplan ergibt.

Durch diese Grunddienstbarkeit wird den Teileigentümern des Grundstückes „Frankfurter Straße 31“ sowie deren Nutzungsberechtigten (z. B. Mietern, Pächtern, Nutzern von Ferienwohnungen, Lieferanten, Handwerkern etc.) das Recht gegeben, die auf dem Grundstück „Hannoversche Straße 1“ liegende Einfahrt zu der gemeinsamen Tiefgarage zu nutzen.

Des Weiteren wird den Teileigentümern des Grundstückes „Frankfurter Straße 31“ sowie deren Nutzungsberechtigten (z. B. Mietern, Pächtern, Nutzern von Ferienwohnungen, Lieferanten, Handwerkern etc.) ein Wegerecht eingeräumt, die im beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnete Fläche zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit Kraftfahrzeugen zu nutzen.

 

Die bauliche Umgestaltung der Zufahrt (Absenkung Gehweg, Markierungsarbeiten, Aufstellen von Pollern) erfolgt durch den Eigenbetrieb Bäderbetriebe. Die daraus entstehenden Kosten wie auch die Kosten für die o. g. notariellen Beurkundungen samt den daraus resultierenden grundbuchlichen Eintragungen werden von dem Eigenbetrieb Bäderbetriebe übernommen.

 

Siehe Anlagen

Anlage 2.1 – Übersichtsplan

Anlage 2.2 – Aktenvermerk vom 30.08.2018

Anlage 2.3 – Aktenvermerk vom 11.09.2018

 

 

     4.4 Öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung für die Parkplätze ‚Am Kurpark‘,

‚Zentralparkplatz‘, ‚Osnabrücker Straße‘, ‚Münstersche Straße‘ und ‚heristo-sportpark‘

            hier: Festlegung der Parkgebühren durch Satzung

 

Beschlussvorschlag:

Die Satzung der Gemeinde Bad Rothenfelde über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

Siehe Anlage 3

Anlage 3.1 - Parkgebührenordnung vom 03.03.2010

Anlage 3.2 - Parkgebührenordnung ab dem 01.01.2019