Betreff
Bürgschaft Dienstleistungsvertrag mit der NLG zur Durchführung verschiedener städtebaulicher Maßnahmen im Rahmen eines Treuuhandgeschäftes
Vorlage
X/2019/365
Art
Beschlussvorlage

Nach § 2 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrages vom 28.10.2016 übernimmt die NLG die kaufmännische Abwicklung des Projektes und das Finanzmanagement. Zum Finanzmanagement gehören auch die Beschaffung und Steuerung der Finanzmittel sowie die taggenaue, saldobezogene Zinsberechnung.

 

Die Gemeinde beabsichtigt in ihrem Gebiet verschiedene städtebauliche Maßnahmen durchzuführen. Darüber, welche Flächen und städtebaulichen Maßnahmen konkret von dem o. g. Vertrag betroffen sein sollen, muss im Einzelfall ein schriftliches Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt werden, bevor diese zum Vertragsgebiet gehören. Beispielhaft zu nennen sind hier die Durchführung der Kompensation Schlüter/Meyer zu Hörste oder eine mögliche Ausweisung neuer Baugebiete an der Münsterschen und Osnabrücker Str. sowie an der Teutoburger-Wald-Straße.

 

Sofern erforderlich nimmt die NLG zur Finanzierung projektbezogene Darlehen im eigenen Namen auf, sobald die Gemeinde entsprechende Bürgschaften an die NLG übermittelt hat. Die Übernahme der Bürgschaften durch die Gemeinde dient allein dem finanziellen Vorteil der Gemeinde (§ 7 Abs. 1 des Durchführungsvertrages). Die Bürgschaftshöhe beläuft sich dabei mindestens in Höhe der Spitzenfinanzierung, die sich aus der Gesamtmaßnahme ergibt. Hierzu wird auf den beigefügten detaillierten Finanzierungsplan der NLG verwiesen. Dieser sieht zwar nur eine Spitzenfinanzierung in Höhe von 600.000 € vor, jedoch sollte, da weder Höhe noch Zeitpunkt für Ankauf von Flächen oder Sanierung von Gebäuden feststeht, einer Ausfallbürgschaft in Höhe von 1 Mio. € zugestimmt werden, um flexibler zu sein.

 

Zudem erfolgt eine Inanspruchnahme jeweils nur in der benötigten Höhe.

 

Der Zinsvorteil bei einer Bürgschaftsübernahme beträgt z. Zt. (6-Monats-EURIBOR, Stand: 01.04.2019 = -0,228 % + Finanzmanagementgebühr = 1,5 %= gesamt 1,272 % gegenüber 4,5 %) rd. 3,2 %.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Übernahme einer Ausfallbürgschaft nach § 121 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Höhe von 1 Mio. € wird zugestimmt.