Für die Gästebeitragssatzung und die Tourismusbeitragssatzung sind die Beitragssätze nach dem aktuellen Aufwand und den aktuellen Maßstabseinheiten zu kalkulieren. Da die Kalkulationen beider Satzungen lt. Oberverwaltungsgericht miteinander abgestimmt sein müssen, hat die Verwaltung wie in den Vorjahren eine „Gemeinsame Kalkulation Gästebeitrag und Tourismusbeitrag …“ erstellt. Sie ist diesmal für eine zweijährige Geltungsdauer, für die Beitragserhebungszeiträume 2019 und 2020, berechnet, da angesichts der zurückliegenden Jahre auf Aufwands- wie auf Ertragsseite, je für sich genommen und auch im Verhältnis zueinander, keine erheblichen Änderungen zu erwarten sind.

 

Ferner sind für den Tourismusbeitrag die Gewinnsätze, veranlasst durch zahlreiche Veränderungen der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums, anzupassen. Überwiegend handelt es sich (noch) um Erhöhungen, vereinzelt aber auch bereits um Minderungen. Dazu ist noch zu bemerken, dass in Tourismusbeitragssatzungen keineswegs in jedem Jahr die Gewinnsätze aktualisiert werden müssen, weil auch die Richtsätze selbst nicht etwa die Ertragshöhe eines bestimmten Jahres widerspiegeln, denn sie werden im Bundesfinanzministerium stets nur „etappenweise“ auf Änderungsbedarf hin bearbeitet, wenn eine ausreichende Anzahl an zurückliegenden Außenprüfungen (für noch weiter zurückliegende Wirtschaftsjahre) dazu – weil mittlerweile als hinreichend gewichtig bewertet – Anlass gibt. Auf welcher Datengrundlage die Gewinnsätze im Einzelnen beruhen, ist aus der beigefügten Tabelle „Erläuterungen zu den Gewinnsätzen“, rechte Spalte, zu entnehmen.

 

Anlass für die Änderung der Vorteilssätze, die erst im vergangenen Jahr grundlegend anhand eine Fünfjahreszeitraums überprüft und angepasst worden sind, besteht erst dann, wenn entweder in puncto Touristenaufkommen und ihrem Verhältnis zur Einwohnerzahl oder in puncto Gesamtumsätze sich wesentliche Veränderungen aufgrund eines Fünfjahreszeitraums abzeichnen.

 

 

Anlagen:

a) „Gemeinsame Kalkulation Gästebeitrag und Tourismusbeitrag für 2019 und 2020“ (4 Seiten),

b) 4. Änderungssatzung zur Kurbeitragssatzung (jetzt Gästebeitragssatzung),

c) 4. Änderungssatzung zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung (jetzt Tourismusbeitragssatzung), nur Text,

d) Anlage zur 4. Änderungssatzung zur TouBeitr-S: „Anlage zur Tourismusbeitragssatzung …“,

e) Erläuterungen zu den Gewinnsätzen.

 


Beschlussvorschlag:

 

1.       Die „Gemeinsame Kalkulation Gästebeitrag und Tourismusbeitrag für 2019-2020“ wird zur Kenntnis genommen und zu eigen gemacht.

2.       Die 4. Änderungssatzung zur Kurbeitragssatzung (jetzt: Gästebeitragssatzung) der Gemeinde Bad Rothenfelde vom 12.12.2014 wird beschlossen.

3.       Die 4. Änderungssatzung zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung (jetzt: Tourismusbeitragssatzung) der Gemeinde Bad Rothenfelde vom 12.12.2014 wird beschlossen.