Begründung/ Rechtsgrundlagen:
Die Vorlage der Verwaltung dient
der Beschlussvorbereitung im Rahmen der zukünftigen Betriebsführung und
–steuerung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL) insbesondere
mit Bezug zur Haushaltsplanung und Wirtschaftsplanung.
Ausgangslage und Verfahrensgang
Die TOL ist 2020 als eine
Gemeinschaftseinrichtung des Landkreises Osnabrück, der Stadt Osnabrück und der
kreiszugehörigen Kommunen in der Rechtsform des Privatrechts gegründet worden.
Zweck der Gesellschaft, die sich zu 100 % im öffentlichen Beteiligungsbesitz
befindet, ist die Tourismusförderung im Osnabrücker Land.
Die Gesellschafter haben die
Gesellschaft unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben des
EU-Beihilferechts mit der Durchführung dieser struktur- und
wirtschaftspolitischen sowie kulturpolitischen Aufgaben betraut. Weiter haben
die Gesellschafter eine Konsortialvereinbarung abgeschlossen, um der TOL als
Gemeinschaftsunternehmen die gemäß Wirtschaftsplan für den Betrieb
erforderlichen Mittel zuführen zu können, die den jeweils aktuellen
Anforderungen des europäischen Beihilfenrechts entsprechen. Die Vereinbarung
enthält insbesondere Regelungen zur Führung der gemeinsamen Gesellschaft und
deren Finanzierung. Sie stellt eine verbindliche innere
Handlungsrichtungsrichtlinie für die Geschäftsführung dar.
Die Einforderung der nach §16
des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Zuzahlungen der Gesellschafter
erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und nach den zwischen den Gesellschaftern
in der Konsortialvereinbarung getroffenen Konsortialvereinbarung. Die
Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs der TOL erfolgt im
Mehr-Säulen-Modell und umfasst neben Einnahmen aus eigenerwirtschafteten
Mitteln im Wesentlichen Ausgleichszahlungen der Gesellschafter wegen der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im
EU-beihilferechtlichen Sinne in Form von Kapitaleinlagen.
Die zur Sicherstellung der
Finanzierung von den jeweiligen Gesellschaftern zu erbringenden beschränkten
Festbetragseinlagen und variablen Einlagen sind zwischen den Konsortialpartnern
jährlich im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile am Kapital der TOL verteilt.
Die von den kreiszugehörigen Städten und (Samt-)Gemeinden des Landkreises
Osnabrück je Jahr zu erbringenden Kapitaleinlagen sind gemäß §16 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages begrenzt auf 326.460,- € zzgl. eines angemessenen
Inflationsausgleichs je Jahr in Höhe von mind. 1,5 %.
Anlass
Bei Gründung der TOL haben die
Gesellschafter ihre Bereitschaft erklärt, der TOL für die auf das Geschäftsjahr
2021 folgenden Geschäftsjahre ebenfalls Kapitaleinlagen entsprechend den
Regelungen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 zuzuführen. Für die Festsetzung
der Nachschusspflichten für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2022 gilt entsprechend
§7 Abs. 8 Konsortialvereinbarung, dass die Nachschusspflichten für auf das Jahr
2021 folgende Geschäftsjahre erst verbindlich werden, wenn sie in einem
Nachtrag (Ergänzung) zur Konsortialvereinbarung bestimmt werden.
Ein Nachtrag (Ergänzung) zur
Regelung der Nachschusspflichten des jeweiligen Gesellschafters der TOL bedarf
der jeweiligen Zustimmung der jeweils zuständigen Vertretungsgremien (Kreistag,
Stadt- oder (Samt-)Gemeinderat oder Ausschüsse, falls diese im Einzelfall
zuständig sind). Die Nachschusspflichten müssen auf jeden Fall in einem
angemessenen Verhältnis zu der jeweiligen Leistungsfähigkeit des jeweiligen
Gesellschafters stehen und dürfen diesen nicht zur Übernahme von Verlusten in
unbestimmter oder unbegrenzter Höhe verpflichten.
Der zur Entscheidung vorgelegte
Beschluss betrifft die Neuregelung der Finanzierung der TOL für die
Geschäftsjahre ab 2022. Die Änderungen der Konsortialvereinbarung erfordern
eine erneute Befassung durch die Mitglieder des jeweiligen kommunalen
Vertretungsgremiums aus den nachstehenden Gründen, d.h. im Einzelnen, wie
folgt:
- aus gesellschaftsrechtlichen Gründen
(Beschlussvorschlag Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 7 bis 9)
- aus kommunalrechtlichen Gründen
(Beschlussvorschlag Ziff. 2 und 3)
- aus haushaltsrechtlichen Gründen
(Beschlussvorschlag Ziff. 3 und 4)
- aus haushaltstechnischen (Beschlussvorschlag
Ziff. 6 – Haushaltsbegleitbeschluss) und
- aus finanzwirtschaftlichen Gründen
(Beschlussvorschlag Ziff. 3, 4 und 6).
Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung über Änderungen der Konsortialvereinbarung werden mit
einer Mehrheit von 76 % der Stimmen gefasst gem.
§8 Abs. 6 Gesellschaftsvertrag TOL.
Weitere Anpassungsbedarfe
ergeben sich aus Erfordernissen der Gesellschafter und sind redaktioneller
Natur.
Einzelheiten zur Begründung:
Die Gesellschafter der TOL sind
jeweils in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach Kommunalrecht und
Gesellschaftsrecht sowie den Vorgaben der Haushaltsordnung gehalten, eine
wirkungseffiziente Risiko- und Liquiditätssteuerung zu betreiben.
Zu Beschlussziffer Ziff. 1,
Ziff. 3a, Ziff. 5, Ziff. 7 bis 9
Aus Gründen der Liquiditätssicherung und zur Vermeidung eines
ressourcenintensiven Rückzahlungsverfahrens sollen - vorbehaltlich der
Zustimmung der Vertretungskörperschaft - für das Geschäftsjahr 2021 die im Jahr
2020 seitens der TOL „Zuviel“ erhaltenen Beihilfen in die
Kapitaleinlagenstruktur des Jahres 2021 integriert werden und der Gesellschaft
zur Verwendung ab dem 01.08.2021 für Aufgabenstellungen des Jahres 2021 zur
Verfügung stehen. Auf diese Weise können infolge der Corona-Pandemie entfallene
oder erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Zur Umsetzung bedarf es einer Änderung der Konsortialvereinbarung und
ihrer Anlagen 1, 3 und 4 das Jahr 2021 betreffend. Mit diesen Änderungen ist
eine nominelle Veränderung (Erhöhung) der bisher vorgesehenen
Kapitaleinlagenverpflichtungen des jeweiligen Gesellschafters verbunden, die
jedoch im Ergebnis zu keiner neuen oder weiteren
Nachschussverpflichtung/Belastung des jeweiligen Gesellschafters führt. Die
Änderungen sind von struktureller Bedeutung bzw. lediglich redaktioneller Art.
Zu Beschlussziffer Ziff. 6
Bei der Bestätigung des fortzuführenden Kapitaleinlagensystems durch
Neuverabschiedung sollen zugleich erste Umgangserfahrungen/-werte der
Geschäftsführung mit dem System seit der Gründung der Gesellschaft (März 2020)
berücksichtigt werden. Der Geschäftsführung bedarf für Zwecke größerer
Flexibilität in der Kapitaleinlagensteuerung der insoweit erweiterten
Befugnisse.
Soweit aus Gründen des Risiko- und Liquiditätsmanagements erforderlich,
soll der Geschäftsführung auch unterjährig gestattet werden, nicht verbrauchte
Teilbeträge einzelner Kapitaleinlagen in andere Kapitaleinlagen umzuschichten.
Die Erlaubnis zur Neugliederung ist in der Höhe begrenzt auf den seitens der
Gesellschafter für das jeweilige Geschäftsjahr bestimmten Gesamtrahmen (= Summe
aller Festbetragseinlagen und variablen Einlagen).
Zur Umsetzung bedarf es einer Änderung der Konsortialvereinbarung und
ihrer Anlagen 1, 3 und 4 für das Jahr 2022 folgende. Mit diesen Änderungen ist keine
nominelle Veränderung (Erhöhung) der bisher vorgesehenen
Kapitaleinlagenverpflichtungen des jeweiligen Gesellschafters verbunden –
abgesehen vom vertraglich vereinbarten Inflationsausgleich. Die Änderungen sind
von struktureller Bedeutung bzw. lediglich redaktioneller Art.
Die Kapitaleinlagen
(Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter ab dem Geschäftsjahr 2022) sollen sich
– unverändert zu der bisherigen Praxis – gliedern, wie folgt:
•
destinationsentwicklungs-
und managementbezogenen beschränkte Festbetragseinlage I
•
destinationsmarketingbezogenen
beschränkte Festbetragseinlage II und einer
•
infrastruktur-
und angebotsentwicklungsbezogenen beschränkte Festbetragseinlage III
Zusammenfassung:
Die Tätigkeiten der TOL
finanzieren sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft in Form eigens
erwirtschafteter Einnahmen. Die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen
Aufwendungen übersteigen die Einnahmen. Aus diesem Grund bedarf es der
Zuführung jährlichen Grundbeiträge der Gesellschafter in Form der Jahreseinlagen.
Die unter Hinzuziehung externer rechtlicher und steuerlicher zwischen den
verschiedenen Fachbereichen der Verwaltung und der Geschäftsführung der
Gesellschaft abgestimmten Änderungen der Konsortialvereinbarungen beinhalten
die Zuführung dieser Jahreseinlagen insbesondere ab dem Geschäftsjahr 2022 der
Gesellschaft.
Stellungnahme der Verwaltung
Aus den dargestellten Gründen
empfiehlt die Verwaltung die Bestätigung und Neufassung der
Konsortialvereinbarung mit den in der Anlage dargelegten Änderungen, um die
weitere Entwicklung der TOL zur zukunftsorientierten Förderung im
Gesellschaftsgebiet in der gebotenen Stringenz fortzuführen. Die
Kapitaleinlagen sind je Haushaltsjahr auf einen bestimmten, der
Leistungsfähigkeit der Gemeinde Bad Rothenfelde angemessenen Betrag begrenzt.
Weiteres Vorgehen
Vorbehaltlich der Zustimmung
durch den Rat der Gemeinde Bad Rothenfelde wird die Gesellschafterversammlung
der TOL in Vollzug dieser Entscheidungen die Änderungen der
Konsortialvereinbarungen am 01.07.2021 beschließen. Der Aufsichtsrat wird in
seiner Sitzung vom 03.06.2021 den Änderungen der Konsortialvereinbarung im
Grundsatz und unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das jeweilige
Vertretungsgremium zur Annahme durch die Gesellschafterversammlung empfehlen. Die
Änderungs- und Nachtragsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung aller
Vertragsparteien nach zustimmender Beschlussfassung durch die
Gesellschafterversammlung mit Wirkung ab dem 01.08.2021 in Kraft.
Eine Anzeigeverpflichtung der
Änderungen der Konsortialvereinbarung gegenüber den Aufsichtsbehörden besteht
nicht.
BESCHLUSSANLAGE
1.
Änderung der Konsortialvereinbarung (Nachtragsvereinbarung)
Die folgenden Landkreise, Städte, Samtgemeinden und Gemeinden…
1. |
Landkreis Osnabrück |
2. |
Stadt Osnabrück |
3. |
Gemeinde Bad Rothenfelde |
4. |
Gemeinde Bad Laer |
5. |
Samtgemeinde Bersenbrück |
6. |
Stadt Melle |
7. |
Gemeinde Bad Essen |
8. |
Stadt Bad Iburg |
9. |
Stadt Bramsche |
10. |
Stadt Georgsmarienhütte |
11. |
Gemeinde Wallenhorst |
12. |
Samtgemeinde Artland |
13. |
Gemeinde Bissendorf |
14. |
Gemeinde Hagen a.T.W. |
15. |
Samtgemeinde Fürstenau |
16. |
Gemeinde Ostercappeln |
17. |
Gemeinde Belm |
18. |
Gemeinde Bohmte |
19. |
Gemeinde Hasbergen |
20. |
Samtgemeinde Neuenkirchen |
21. |
Stadt Dissen aTW |
22. |
Gemeinde Hilter a.T.W |
23. |
Gemeinde Glandorf |
|
|
vereinbaren als Parteien der
Konsortialvereinbarung, was folgt:
Vorbemerkungen:
Die finanziellen Risiken des
Gemeinschaftsunternehmens werden nach §16 des Gesellschaftsvertrages durch
Zuzahlungen der Gesellschafter gedeckt. Die zur Sicherstellung der Finanzierung
von den jeweiligen Gesellschaftern jährlich zu erbringenden beschränkten
Festbetragseinlagen und variablen Einlagen zwischen den Konsortialpartnern
werden im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile am Kapital der TOL verteilt. Die
von den kreiszugehörigen Städten und (Samt-)Gemeinden des Landkreises Osnabrück
je Jahr zu erbringenden Kapitaleinlagen sind gemäß §16 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages begrenzt auf 326.460,- € zzgl. eines angemessenen
Inflationsausgleichs je Jahr in Höhe von mind. 1,5 %.
Bei Gründung der TOL haben die
Gesellschafter ihre Bereitschaft erklärt, der TOL für die auf das Geschäftsjahr
2021 folgenden Geschäftsjahre ebenfalls Kapitaleinlagen entsprechend den
Regelungen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 zuzuführen. Für die Festsetzung
der Nachschusspflichten für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2022 gilt entsprechend
§7 Abs. 8 Konsortialvereinbarung, dass die Nachschusspflichten für auf das Jahr
2021 folgende Geschäftsjahre erst verbindlich werden, wenn sie in einem
Nachtrag (Ergänzung) zur Konsortialvereinbarung bestimmt werden.
Ein Nachtrag (Ergänzung) zur
Regelung der Nachschusspflichten des jeweiligen Gesellschafters der TOL bedarf
der jeweiligen Zustimmung der jeweils zuständigen Vertretungsgremien (Kreistag,
Stadt- oder (Samt-)Gemeinderat oder Ausschüsse, falls diese im Einzelfall
zuständig sind). Die Nachtragsvereinbarung erfolgt zum Beschlussvollzug.
Dieses vorausschickend, wird die
seit dem 20.03.2020 zwischen den Parteien bestehende Konsortialvereinbarung auf
Beschluss der Gesellschafterversammlung wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 1 – Gegenstand der Änderungs- und
Nachtragsvereinbarung
§§ 8 bis 11 der Konsortialvereinbarung
werden wie folgt ergänzt und teilweise neu gefasst:
Siehe
ANLAGE A
§ 2 – Änderungen und Nachträge von Anlagen
Die Anlagen 1, 3 und 4 der
Konsortialvereinbarung werden wie folgt ergänzt und teilweise neu gefasst:
Siehe
ANLAGE B
§ 3 - Sonstiges
1.
Diese
Änderungsvereinbarung gilt als Nachtrag zu vorbezeichneter
Konsortialvereinbarung.
2.
Die
Änderungs- und Nachtragsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung aller
Vertragsparteien nach zustimmender Beschlussfassung durch die
Gesellschafterversammlung mit Wirkung ab dem 01.08.2021 in Kraft.
3.
Von
dieser Vereinbarung erhält jede Partei eine Abschrift.
4.
Im
Übrigen bleiben die Regelungen der Konsortialvereinbarung in der Fassung vom
20.03.2020 unberührt.
UNTERSCHRIFTEN
(Werden zur Gesellschafterversammlung
eingebaut!)
Beschlussvorschlag:
1. Die
Gemeinde Bad Rothenfelde beschließt die Änderungen der Konsortialvereinbarung
der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL) sowie der Anlagen 1, 3 und
4 zur Konsortialvereinbarung gemäß Anlagen zu dieser Beschlussfassung.
2. Die Gemeinde Rothenfelde bestätigt die in der
Sitzung vom 19.12.2019
(Vorlage Nr. X/2019/418) beschlossene Entscheidung, die
gesellschaftsseitig benötigten Mittel über das eingeführte
Kapitaleinlagensystem zur Verfügung zu stellen. Die Kapitaleinlagen je
Haushaltsjahr sind auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Bad Rothenfelde angemessenen
Betrag begrenzt.
3. Die
Gemeinde Bad Rothenfelde beschließt
die Zuführung von Kapitaleinlagen für die Geschäfts- und Haushaltsjahre 2022
bis 2023 ff. und konkretisiert diese wie folgt:
a. unter
dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2. genannten Beschluss für das
Geschäftsjahr 2021 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der Kapitaleinlagen
in Höhe von insgesamt 22.297,- EUR
b. für
das Geschäftsjahr 2022 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der
Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 24.356,- EUR,
c. für
das Geschäftsjahr 2023 der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH erfolgt
eine Zuführung in 2022 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 22.538,- EUR,
sowie
d. für
auf das Geschäftsjahr 2023 folgenden Geschäftsjahre der TOL erfolgt für das
jeweilige Geschäftsjahr eine Zuführung von Kapitaleinlagen in gleichlautender
Höhe wie für das Geschäftsjahr 2023, soweit Rat der Gemeinde Bad Rothenfelde
für keine Neufestsetzung durch erneuten Beschluss vornimmt.
4. Die
Gemeinde Bad Rothenfelde beauftragt die Verwaltung wie folgt:
a. unter
dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2 genannten Beschluss, erfolgt für
das Geschäftsjahr 2021 der TOL eine Aufrechnung des Rückerstattungsbetrages aus
überkompensierten Beihilfen des Jahres 2020 durch Verrechnung mit dem Anspruch
der TOL auf eine Mehrausstattung finanzieller Mittel in Form einer
Kapitaleinlage in gleicher Höhe als Zuführung in 2021 zu den Kapitaleinlagen
des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von insgesamt EUR 164.157,70,
b. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2022 in Höhe von maximal 22.538,- EUR im Dezember 2021 an die GmbH zu tätigen.
c. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 in Höhe von maximal 22.538,- EUR im Dezember 2022 an die GmbH zu tätigen sowie
d. eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 jeweils im Dezember des Vorjahres an die GmbH für die auf das Jahr 2023 folgenden Geschäftsjahre zu tätigen.
5. Der
Bürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung einen
Zustimmungsbeschluss zu den Änderungen der Konsortialvereinbarung
herbeizuführen.
6. Die
Gemeinde Bad Rothenfelde verpflichtet den (die) jeweilige(n) Vertreter(in) in
der Gesellschafterversammlung der TOL:
a. auf
eine Beibehaltung der Gliederung der Kapitaleinlagen nach Festbetragseinlagen
und nach variablen Einlagen hinzuwirken.
Die Gliederungsbefugnis umfasst das Recht
der Geschäftsführung, auch unterjährig die ab 01.08.2021 zur Verwendung
bestimmten Kapitaleinlagen (hinsichtlich der Zuordnung dem Grunde, der Höhe,
der Bezeichnung, dem Vomhundertsatz der variablen Kapitaleinlage bis maximal 5
% und der Einlagenzeitpunkte) abweichend der bisherigen Gliederung neu zu
bestimmen, soweit der insgesamt für das jeweilige Haushaltsjahr 2021, 2022,
2023ff beschlossene Finanzrahmen nicht überschritten wird.
Eine erneute Befassung der Gemeinde Bad
Rothenfelde ist erforderlich für den Fall der Zuführung von Finanzmitteln aus
Kassen der Gesellschafterin für außerhalb oder zusätzlich der im
Gesellschaftsvertrag bestimmten Fälle (Neu- oder Mehrbedarfe).
b. auf
eine Erlaubnis für eine quartalsbezogene Vorgriffs-Verwendung der
Kapitaleinlagen im Rahmen der Liquiditätssicherung anlassbezogen (z.B. Folgen
der Corona-Pandemie) hinzuwirken.
Die Befugnis umfasst das Recht der
Geschäftsführung in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 jeweils im Vorgriff eine
Sonderverwendung sämtlicher Kapitaleinlagen - ganz oder anteilig - der jeweils
bis zum 31.03., 30.06. und 30.09. der Geschäftsjahre 2022 und 2023 zu
verwendenden Teilbeträge zum jeweils zuvor bezeichneten Quartalszeitpunkt
vorzunehmen. Der Vorgriff je Quartal darf jeweils nicht höher sein, als der für
das jeweilige Quartal zur Verwendung bestimmte Teilbetrag.
7. Die Gemeinde Bad Rothenfelde weist die in
die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung mit
dem Beschluss zur Änderung der Konsortialvereinbarung erforderlichen Regelungen
zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in
dem Zusammenhang mit der Änderungen der Konsortialvereinbarung erforderlich
und/oder zweckmäßig erscheinen.
8. Falls sich aus steuerlichen oder aus
sonstigen Gründen Änderungen der Konsortialvereinbarung als notwendig oder
zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Kreistag | der Rat | der Samtgemeinderat
mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt
dieses Beschlusses und dessen Anlage sowie die Konsortialvereinbarung nicht
verändert werden.
9. Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die
Städte und (Samt-)Gemeinden (Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad
Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde
Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt
Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde
Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde
Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde
Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen) gleichlautende Beschlüsse
fassen.