Betreff
Erste Änderung der Konsortialvereinbarung der Gesellschafter der TOL vom 20.03.2020 mit Wirkung ab 01.08.2021
Vorlage
X/2021/596
Aktenzeichen
HA 1 / TOL
Art
Beschlussvorlage

 

Begründung/ Rechtsgrundlagen:

Die Vorlage der Verwaltung dient der Beschlussvorbereitung im Rahmen der zukünftigen Betriebsführung und –steuerung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL) insbesondere mit Bezug zur Haushaltsplanung und Wirtschaftsplanung.

 

Ausgangslage und Verfahrensgang

Die TOL ist 2020 als eine Gemeinschaftseinrichtung des Landkreises Osnabrück, der Stadt Osnabrück und der kreiszugehörigen Kommunen in der Rechtsform des Privatrechts gegründet worden. Zweck der Gesellschaft, die sich zu 100 % im öffentlichen Beteiligungsbesitz befindet, ist die Tourismusförderung im Osnabrücker Land.

Die Gesellschafter haben die Gesellschaft unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben des EU-Beihilferechts mit der Durchführung dieser struktur- und wirtschaftspolitischen sowie kulturpolitischen Aufgaben betraut. Weiter haben die Gesellschafter eine Konsortialvereinbarung abgeschlossen, um der TOL als Gemeinschaftsunternehmen die gemäß Wirtschaftsplan für den Betrieb erforderlichen Mittel zuführen zu können, die den jeweils aktuellen Anforderungen des europäischen Beihilfenrechts entsprechen. Die Vereinbarung enthält insbesondere Regelungen zur Führung der gemeinsamen Gesellschaft und deren Finanzierung. Sie stellt eine verbindliche innere Handlungsrichtungsrichtlinie für die Geschäftsführung dar.

Die Einforderung der nach §16 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Zuzahlungen der Gesellschafter erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und nach den zwischen den Gesellschaftern in der Konsortialvereinbarung getroffenen Konsortialvereinbarung. Die Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs der TOL erfolgt im Mehr-Säulen-Modell und umfasst neben Einnahmen aus eigenerwirtschafteten Mitteln im Wesentlichen Ausgleichszahlungen der Gesellschafter wegen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im EU-beihilferechtlichen Sinne in Form von Kapitaleinlagen.

Die zur Sicherstellung der Finanzierung von den jeweiligen Gesellschaftern zu erbringenden beschränkten Festbetragseinlagen und variablen Einlagen sind zwischen den Konsortialpartnern jährlich im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile am Kapital der TOL verteilt. Die von den kreiszugehörigen Städten und (Samt-)Gemeinden des Landkreises Osnabrück je Jahr zu erbringenden Kapitaleinlagen sind gemäß §16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages begrenzt auf 326.460,- € zzgl. eines angemessenen Inflationsausgleichs je Jahr in Höhe von mind. 1,5 %.

 

Anlass

Bei Gründung der TOL haben die Gesellschafter ihre Bereitschaft erklärt, der TOL für die auf das Geschäftsjahr 2021 folgenden Geschäftsjahre ebenfalls Kapitaleinlagen entsprechend den Regelungen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 zuzuführen. Für die Festsetzung der Nachschusspflichten für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2022 gilt entsprechend §7 Abs. 8 Konsortialvereinbarung, dass die Nachschusspflichten für auf das Jahr 2021 folgende Geschäftsjahre erst verbindlich werden, wenn sie in einem Nachtrag (Ergänzung) zur Konsortialvereinbarung bestimmt werden.

Ein Nachtrag (Ergänzung) zur Regelung der Nachschusspflichten des jeweiligen Gesellschafters der TOL bedarf der jeweiligen Zustimmung der jeweils zuständigen Vertretungsgremien (Kreistag, Stadt- oder (Samt-)Gemeinderat oder Ausschüsse, falls diese im Einzelfall zuständig sind). Die Nachschusspflichten müssen auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zu der jeweiligen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Gesellschafters stehen und dürfen diesen nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unbegrenzter Höhe verpflichten.

Der zur Entscheidung vorgelegte Beschluss betrifft die Neuregelung der Finanzierung der TOL für die Geschäftsjahre ab 2022. Die Änderungen der Konsortialvereinbarung erfordern eine erneute Befassung durch die Mitglieder des jeweiligen kommunalen Vertretungsgremiums aus den nachstehenden Gründen, d.h. im Einzelnen, wie folgt:

-       aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (Beschlussvorschlag Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 7 bis 9)

-       aus kommunalrechtlichen Gründen (Beschlussvorschlag Ziff. 2 und 3)

-       aus haushaltsrechtlichen Gründen (Beschlussvorschlag Ziff. 3 und 4)

-       aus haushaltstechnischen (Beschlussvorschlag Ziff. 6 – Haushaltsbegleitbeschluss) und

-       aus finanzwirtschaftlichen Gründen (Beschlussvorschlag Ziff. 3, 4 und 6).

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über Änderungen der Konsortialvereinbarung werden mit einer Mehrheit von 76 % der Stimmen gefasst gem. §8 Abs. 6 Gesellschaftsvertrag TOL.

Weitere Anpassungsbedarfe ergeben sich aus Erfordernissen der Gesellschafter und sind redaktioneller Natur.

 

Einzelheiten zur Begründung:

Die Gesellschafter der TOL sind jeweils in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach Kommunalrecht und Gesellschaftsrecht sowie den Vorgaben der Haushaltsordnung gehalten, eine wirkungseffiziente Risiko- und Liquiditätssteuerung zu betreiben.

Zu Beschlussziffer Ziff. 1, Ziff. 3a, Ziff. 5, Ziff. 7 bis 9

Aus Gründen der Liquiditätssicherung und zur Vermeidung eines ressourcenintensiven Rückzahlungsverfahrens sollen - vorbehaltlich der Zustimmung der Vertretungskörperschaft - für das Geschäftsjahr 2021 die im Jahr 2020 seitens der TOL „Zuviel“ erhaltenen Beihilfen in die Kapitaleinlagenstruktur des Jahres 2021 integriert werden und der Gesellschaft zur Verwendung ab dem 01.08.2021 für Aufgabenstellungen des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Auf diese Weise können infolge der Corona-Pandemie entfallene oder erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden.

Zur Umsetzung bedarf es einer Änderung der Konsortialvereinbarung und ihrer Anlagen 1, 3 und 4 das Jahr 2021 betreffend. Mit diesen Änderungen ist eine nominelle Veränderung (Erhöhung) der bisher vorgesehenen Kapitaleinlagenverpflichtungen des jeweiligen Gesellschafters verbunden, die jedoch im Ergebnis zu keiner neuen oder weiteren Nachschussverpflichtung/Belastung des jeweiligen Gesellschafters führt. Die Änderungen sind von struktureller Bedeutung bzw. lediglich redaktioneller Art.

Zu Beschlussziffer Ziff. 6

Bei der Bestätigung des fortzuführenden Kapitaleinlagensystems durch Neuverabschiedung sollen zugleich erste Umgangserfahrungen/-werte der Geschäftsführung mit dem System seit der Gründung der Gesellschaft (März 2020) berücksichtigt werden. Der Geschäftsführung bedarf für Zwecke größerer Flexibilität in der Kapitaleinlagensteuerung der insoweit erweiterten Befugnisse.

Soweit aus Gründen des Risiko- und Liquiditätsmanagements erforderlich, soll der Geschäftsführung auch unterjährig gestattet werden, nicht verbrauchte Teilbeträge einzelner Kapitaleinlagen in andere Kapitaleinlagen umzuschichten. Die Erlaubnis zur Neugliederung ist in der Höhe begrenzt auf den seitens der Gesellschafter für das jeweilige Geschäftsjahr bestimmten Gesamtrahmen (= Summe aller Festbetragseinlagen und variablen Einlagen).

Zur Umsetzung bedarf es einer Änderung der Konsortialvereinbarung und ihrer Anlagen 1, 3 und 4 für das Jahr 2022 folgende. Mit diesen Änderungen ist keine nominelle Veränderung (Erhöhung) der bisher vorgesehenen Kapitaleinlagenverpflichtungen des jeweiligen Gesellschafters verbunden – abgesehen vom vertraglich vereinbarten Inflationsausgleich. Die Änderungen sind von struktureller Bedeutung bzw. lediglich redaktioneller Art.

Die Kapitaleinlagen (Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter ab dem Geschäftsjahr 2022) sollen sich – unverändert zu der bisherigen Praxis – gliedern, wie folgt:

         destinationsentwicklungs- und managementbezogenen beschränkte Festbetragseinlage I

         destinationsmarketingbezogenen beschränkte Festbetragseinlage II und einer

         infrastruktur- und angebotsentwicklungsbezogenen beschränkte Festbetragseinlage III

 

Zusammenfassung:

Die Tätigkeiten der TOL finanzieren sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft in Form eigens erwirtschafteter Einnahmen. Die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Aufwendungen übersteigen die Einnahmen. Aus diesem Grund bedarf es der Zuführung jährlichen Grundbeiträge der Gesellschafter in Form der Jahreseinlagen. Die unter Hinzuziehung externer rechtlicher und steuerlicher zwischen den verschiedenen Fachbereichen der Verwaltung und der Geschäftsführung der Gesellschaft abgestimmten Änderungen der Konsortialvereinbarungen beinhalten die Zuführung dieser Jahreseinlagen insbesondere ab dem Geschäftsjahr 2022 der Gesellschaft.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Aus den dargestellten Gründen empfiehlt die Verwaltung die Bestätigung und Neufassung der Konsortialvereinbarung mit den in der Anlage dargelegten Änderungen, um die weitere Entwicklung der TOL zur zukunftsorientierten Förderung im Gesellschaftsgebiet in der gebotenen Stringenz fortzuführen. Die Kapitaleinlagen sind je Haushaltsjahr auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Bad Rothenfelde angemessenen Betrag begrenzt.

 

Weiteres Vorgehen

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat der Gemeinde Bad Rothenfelde wird die Gesellschafterversammlung der TOL in Vollzug dieser Entscheidungen die Änderungen der Konsortialvereinbarungen am 01.07.2021 beschließen. Der Aufsichtsrat wird in seiner Sitzung vom 03.06.2021 den Änderungen der Konsortialvereinbarung im Grundsatz und unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das jeweilige Vertretungsgremium zur Annahme durch die Gesellschafterversammlung empfehlen. Die Änderungs- und Nachtragsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung aller Vertragsparteien nach zustimmender Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung mit Wirkung ab dem 01.08.2021 in Kraft.

Eine Anzeigeverpflichtung der Änderungen der Konsortialvereinbarung gegenüber den Aufsichtsbehörden besteht nicht.

 


 

BESCHLUSSANLAGE

 

1.      Änderung der Konsortialvereinbarung (Nachtragsvereinbarung)

Die folgenden Landkreise, Städte, Samtgemeinden und Gemeinden…

 

1.

Landkreis Osnabrück

2.

Stadt Osnabrück

3.

Gemeinde Bad Rothenfelde

4.

Gemeinde Bad Laer

5.

Samtgemeinde Bersenbrück

6.

Stadt Melle

7.

Gemeinde Bad Essen

8.

Stadt Bad Iburg

9.

Stadt Bramsche

10.

Stadt Georgsmarienhütte

11.

Gemeinde Wallenhorst

12.

Samtgemeinde Artland

13.

Gemeinde Bissendorf

14.

Gemeinde Hagen a.T.W.

15.

Samtgemeinde Fürstenau

16.

Gemeinde Ostercappeln

17.

Gemeinde Belm

18.

Gemeinde Bohmte

19.

Gemeinde Hasbergen

20.

Samtgemeinde Neuenkirchen

21.

Stadt Dissen aTW

22.

Gemeinde Hilter a.T.W

23.

Gemeinde Glandorf

 

 

vereinbaren als Parteien der Konsortialvereinbarung, was folgt:

 

Vorbemerkungen:

Die finanziellen Risiken des Gemeinschaftsunternehmens werden nach §16 des Gesellschaftsvertrages durch Zuzahlungen der Gesellschafter gedeckt. Die zur Sicherstellung der Finanzierung von den jeweiligen Gesellschaftern jährlich zu erbringenden beschränkten Festbetragseinlagen und variablen Einlagen zwischen den Konsortialpartnern werden im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile am Kapital der TOL verteilt. Die von den kreiszugehörigen Städten und (Samt-)Gemeinden des Landkreises Osnabrück je Jahr zu erbringenden Kapitaleinlagen sind gemäß §16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages begrenzt auf 326.460,- € zzgl. eines angemessenen Inflationsausgleichs je Jahr in Höhe von mind. 1,5 %.

Bei Gründung der TOL haben die Gesellschafter ihre Bereitschaft erklärt, der TOL für die auf das Geschäftsjahr 2021 folgenden Geschäftsjahre ebenfalls Kapitaleinlagen entsprechend den Regelungen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 zuzuführen. Für die Festsetzung der Nachschusspflichten für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2022 gilt entsprechend §7 Abs. 8 Konsortialvereinbarung, dass die Nachschusspflichten für auf das Jahr 2021 folgende Geschäftsjahre erst verbindlich werden, wenn sie in einem Nachtrag (Ergänzung) zur Konsortialvereinbarung bestimmt werden.

Ein Nachtrag (Ergänzung) zur Regelung der Nachschusspflichten des jeweiligen Gesellschafters der TOL bedarf der jeweiligen Zustimmung der jeweils zuständigen Vertretungsgremien (Kreistag, Stadt- oder (Samt-)Gemeinderat oder Ausschüsse, falls diese im Einzelfall zuständig sind). Die Nachtragsvereinbarung erfolgt zum Beschlussvollzug.

Dieses vorausschickend, wird die seit dem 20.03.2020 zwischen den Parteien bestehende Konsortialvereinbarung auf Beschluss der Gesellschafterversammlung wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 1 – Gegenstand der Änderungs- und Nachtragsvereinbarung

§§ 8 bis 11 der Konsortialvereinbarung werden wie folgt ergänzt und teilweise neu gefasst:

Siehe ANLAGE A

 

§ 2 – Änderungen und Nachträge von Anlagen

Die Anlagen 1, 3 und 4 der Konsortialvereinbarung werden wie folgt ergänzt und teilweise neu gefasst:

Siehe ANLAGE B

 

§ 3 - Sonstiges

1.      Diese Änderungsvereinbarung gilt als Nachtrag zu vorbezeichneter Konsortialvereinbarung.

2.      Die Änderungs- und Nachtragsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung aller Vertragsparteien nach zustimmender Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung mit Wirkung ab dem 01.08.2021 in Kraft.

3.      Von dieser Vereinbarung erhält jede Partei eine Abschrift.

4.      Im Übrigen bleiben die Regelungen der Konsortialvereinbarung in der Fassung vom 20.03.2020 unberührt.

 

UNTERSCHRIFTEN

 

(Werden zur Gesellschafterversammlung eingebaut!)

 

 

  


Beschlussvorschlag:

 

 

1.      Die Gemeinde Bad Rothenfelde beschließt die Änderungen der Konsortialvereinbarung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL) sowie der Anlagen 1, 3 und 4 zur Konsortialvereinbarung gemäß Anlagen zu dieser Beschlussfassung.

 2.    Die Gemeinde Rothenfelde bestätigt die in der Sitzung vom 19.12.2019 (Vorlage Nr. X/2019/418)  beschlossene Entscheidung, die gesellschaftsseitig benötigten Mittel über das eingeführte Kapitaleinlagensystem zur Verfügung zu stellen. Die Kapitaleinlagen je Haushaltsjahr sind auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit  der Gemeinde Bad Rothenfelde angemessenen Betrag begrenzt.

3.      Die Gemeinde Bad Rothenfelde beschließt die Zuführung von Kapitaleinlagen für die Geschäfts- und Haushaltsjahre 2022 bis 2023 ff. und konkretisiert diese wie folgt:

a.      unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2. genannten Beschluss für das Geschäftsjahr 2021 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt  22.297,- EUR

b.      für das Geschäftsjahr 2022 der TOL erfolgt eine Zuführung in 2021 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 24.356,- EUR,

c.      für das Geschäftsjahr 2023 der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH erfolgt eine Zuführung in 2022 der Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt 22.538,- EUR,

sowie

d.      für auf das Geschäftsjahr 2023 folgenden Geschäftsjahre der TOL erfolgt für das jeweilige Geschäftsjahr eine Zuführung von Kapitaleinlagen in gleichlautender Höhe wie für das Geschäftsjahr 2023, soweit Rat der Gemeinde Bad Rothenfelde für keine Neufestsetzung durch erneuten Beschluss vornimmt.

4.      Die Gemeinde Bad Rothenfelde beauftragt die Verwaltung wie folgt:

a.      unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu dem unter 2 genannten Beschluss, erfolgt für das Geschäftsjahr 2021 der TOL eine Aufrechnung des Rückerstattungsbetrages aus überkompensierten Beihilfen des Jahres 2020 durch Verrechnung mit dem Anspruch der TOL auf eine Mehrausstattung finanzieller Mittel in Form einer Kapitaleinlage in gleicher Höhe als Zuführung in 2021 zu den Kapitaleinlagen des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von insgesamt EUR 164.157,70,

b.      eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2022 in Höhe von maximal 22.538,- EUR im Dezember 2021 an die GmbH zu tätigen.

c.      eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 in Höhe von maximal 22.538,- EUR im Dezember 2022 an die GmbH zu tätigen sowie

d.      eine Auszahlung in Höhe der Jahreseinlage 2023 jeweils im Dezember des Vorjahres an die GmbH für die auf das Jahr 2023 folgenden Geschäftsjahre zu tätigen.

5.      Der Bürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung einen Zustimmungsbeschluss zu den Änderungen der Konsortialvereinbarung herbeizuführen.

6.      Die Gemeinde Bad Rothenfelde verpflichtet den (die) jeweilige(n) Vertreter(in) in der Gesellschafterversammlung der TOL:

a.      auf eine Beibehaltung der Gliederung der Kapitaleinlagen nach Festbetragseinlagen und nach variablen Einlagen hinzuwirken.

Die Gliederungsbefugnis umfasst das Recht der Geschäftsführung, auch unterjährig die ab 01.08.2021 zur Verwendung bestimmten Kapitaleinlagen (hinsichtlich der Zuordnung dem Grunde, der Höhe, der Bezeichnung, dem Vomhundertsatz der variablen Kapitaleinlage bis maximal 5 % und der Einlagenzeitpunkte) abweichend der bisherigen Gliederung neu zu bestimmen, soweit der insgesamt für das jeweilige Haushaltsjahr 2021, 2022, 2023ff beschlossene Finanzrahmen nicht überschritten wird.

Eine erneute Befassung der Gemeinde Bad Rothenfelde ist erforderlich für den Fall der Zuführung von Finanzmitteln aus Kassen der Gesellschafterin für außerhalb oder zusätzlich der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Fälle (Neu- oder Mehrbedarfe).

b.      auf eine Erlaubnis für eine quartalsbezogene Vorgriffs-Verwendung der Kapitaleinlagen im Rahmen der Liquiditätssicherung anlassbezogen (z.B. Folgen der Corona-Pandemie) hinzuwirken.

Die Befugnis umfasst das Recht der Geschäftsführung in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 jeweils im Vorgriff eine Sonderverwendung sämtlicher Kapitaleinlagen - ganz oder anteilig - der jeweils bis zum 31.03., 30.06. und 30.09. der Geschäftsjahre 2022 und 2023 zu verwendenden Teilbeträge zum jeweils zuvor bezeichneten Quartalszeitpunkt vorzunehmen. Der Vorgriff je Quartal darf jeweils nicht höher sein, als der für das jeweilige Quartal zur Verwendung bestimmte Teilbetrag.

7.      Die Gemeinde Bad Rothenfelde weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss zur Änderung der Konsortialvereinbarung erforderlichen Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit der Änderungen der Konsortialvereinbarung erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.

8.      Falls sich aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen der Konsortialvereinbarung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Kreistag | der Rat | der Samtgemeinderat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage sowie die Konsortialvereinbarung nicht verändert werden.

9.      Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte und (Samt-)Gemeinden (Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen) gleichlautende Beschlüsse fassen.