Betreff
Aufrechnung der Rückzahlungsforderung der Gesellschafter der TOL aus überkompensierten Beihilfen des Geschäftsjahres 2020 mit der Einlageforderung der TOL auf Erhöhung der Kapitaleinlagen für das Geschäftsjahr 2021 durch Verrechnung
Vorlage
X/2021/597
Aktenzeichen
HA 1 / TOL
Art
Beschlussvorlage

  Beschlussanlass:

Der zur Umsetzungsentscheidung vorgelegte Beschluss betrifft die Neuregelung der Finanzierung der TOL für das Geschäftsjahr 2021 mit Wirkung ab dem 01.08.2021 infolge einer erhöhten Mittelführung in Form von Kapitaleinlagen für das Jahr 2021 infolge von Mehrbedarfen der Gesellschaft.

Begründung:

Als vorläufiges Ergebnis der von der TOL vorzunehmenden Überkompensationsprüfung im EU-beihilferechtlichen Sinne für das Geschäftsjahr 2020 ist hinsichtlich der von den Gesellschaftern geleisteten Zuzahlungen in Form von Ausgleichsleistungen für die Übernahme von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAWI) festzustellen, dass der TOL in 2020 ein „Zuviel“ an Beihilfen aus öffentlichen Kassen erhalten hat.

Die Gesellschafter der TOL haben aufgrund gegenüber der Planung 2020 abweichender Wirtschaftsergebnisse 2020 einen jeweils anteiligen Rückzahlungsanspruch je Gesellschafter. Im Zuge der aus anderen Gründen notwendig gewordenen Änderungen der Konsortialvereinbarung (Festlegung der Kapitaleinlagen für das Geschäftsjahr 2022 sowie hierauf folgender Geschäftsjahre durch Nachtragsvereinbarung), soll auch die Verrechnung des Anspruchs der Gesellschafter auf Zurückzahlung der Überkompensation mit dem Antrag des Unternehmens auf eine verbesserte Mittelausstattung in der Post-Corona-Zeit festgeschrieben werden.

Aus Gründen der Liquiditätssicherung, der Vermeidung eines ressourcenintensiven Rückzahlungsverfahrens und allgemein verbesserter Mittelausstattung sollen die im Jahr 2020 seitens der TOL „Zuviel“ erhaltenen Beihilfen in die Kapitaleinlagenstruktur des Jahres 2021 integriert werden und der Gesellschaft zur Verwendung ab dem 01.08.2021 für Aufgabenstellungen des Jahres 2021 zur Verfügung stehen.

In der Folge bedarf es zur Umsetzung einer Änderung der Konsortialvereinbarung und ihrer Anlagen 1, 3 und 4 das Jahr 2021 betreffend. Mit diesen Änderungen ist eine nominelle Veränderung (Erhöhung) der bisher für das Geschäftsjahr 2021 festgeschriebenen Kapitaleinlagenverpflichtungen des jeweiligen Gesellschafters verbunden, die jedoch im Ergebnis zu keiner neuen oder weiteren Nachschussverpflichtung/Belastung des jeweiligen Gesellschafters führt. Die Änderungen sind von struktureller Bedeutung bzw. lediglich redaktioneller Art.

Mit Inkrafttreten der 1. Änderungs- und Nachtragsvereinbarung zur Konsortialvereinbarung der Gesellschafter des TOL zum 01.08.2021 ist die Verwendung der neu zugeführten Mittel durch den TOL ab dem 01.08.2021 möglich.

Der Sachverhalt erfordert insbesondere eine Analyse aus beihilferechtlicher Perspektive.

Das Ergebnis der aus Gründen des Beihilferechts für das Jahr 2020 durchgeführten Überkompensationsprüfung erfordert an und für sich eine sofort fällige anteilige Rückzahlung gemäß §8 Abs. 3 des Betrauungsaktes an die TOL. Führen nicht vorhersehbare Ereignisse zu einem höheren Ausgleichsbetrag im Sinne eines Mehrmittelbedarfs, kann auch dieser berücksichtigt werden, jedoch nur in dem im Freistellungsbeschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 geltenden Rahmen.

Der „Minderverbrauch“ der von den Gesellschaftern in 2020 an die TOL geleisteten Ausgleichsleistungen ist – pandemiebedingt – die Folge von nicht realisierbaren „Verbräuchen“, zum Beispiel durch Ausfall von Marketingkampagnen oder anderer Maßnahmen.

Die Wiederzuführung des zuvor erlassenen Betrages stellt aus Sicht des EU-Beihilferechts eine sogenannte „neue“ Beihilfe dar und wäre mit den Bestimmungen der an die TOL ausgesprochenen Betrauung vereinbar.

Als Empfängerin der Beihilfe kann die TOL mit ihren Gremien jeweils nur um eine Stundung, einen Erlass und eine Mehrbedarfsausstattung bei ihren Gesellschaftern ersuchen. Die TOL selbst kann aber mangels Zuständigkeit nicht über die künftige Verwendung dieser Beihilfen bestimmen. Die Stundung bedeutet die Hinausschiebung der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs und soll bis zum 31.07.2021 gewährt werden. Der Erlass, d.h. der Verzicht auf den Rückforderungsanspruch mit der Folge des Erlöschens des Schuldverhältnisses, soll mit Wirkung zum 31.07.2021 gewährt werden. Die anschließende Aufrechnung bei Fälligkeit der Hauptforderung (Rückzahlungsanspruch) mit der Gegenforderung (Kapitalerhöhungsanspruch) ist durch die Gesellschafter der TOL zu erklären.

Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der TOL und ihren Gesellschaftern im Sinne des EU-Beihilferechts sowie für die Aufrechnung der TOL mit Ansprüchen auf eine „Mehrausstattung“ gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Fall ist die Aufrechnungslage gegeben, soweit die „Hauptforderung“ (Rückzahlungsforderung der Gesellschafter der TOL, gestundet bis 31.07.2021), mit der „Gegenforderung“ (Forderung der TOL auf Erhöhung der Kapitaleinlagen bei Fälligkeit zum 31.07.2021) in mindestens der Höhe des vorläufigen Ergebnisses der Überkompensationsprüfung aufgerechnet wird.

Auf Ebene der Gesellschafter der TOL bedarf es - mit Blick auf den Antrag zur Stundung und zum Verzicht auf die Rückforderung sowie in Bezug auf den Antrag zur Erhöhung der jeweils anteiligen Kapitaleinlageverpflichtung - jeweils durch den Kreistag und den jeweiligen Rat der Gesellschafter gleichlautender Genehmigungsbeschlüsse. Ebenfalls aus haushälterischen Gründen bedarf es zudem der Beschlussfassung der Gremien über die Zuführung des erlassenen Betrages in gleichlautender Höhe zur Erfüllung des Anspruchs auf eine erhöhte Mittelausstattung sowie der Verwendung der auf diese Weise zugeführten Mittel.

Auf Ebene der TOL bedarf es aus steuertechnischen und gesellschaftsrechtlichen Gründen eines Ausschüttungsbeschlusses in mindestens der Höhe der Rückzahlungsforderung. Tag der Ausschüttung ist entsprechend den Regelungen zur Ergebnisverwendung nach der Satzung der TOL das Datum der Verrechnung, d.h. also der 01.08.2021.

Abschließend bedarf es der Genehmigung der diesbezüglichen Änderungen der Konsortialvereinbarung und der Gesellschafteranweisung an die Geschäftsführung zur Vorbereitung der Änderungen der Konsortialvereinbarung. Mit Inkrafttreten der Änderungen ist die Verwendung der Mittel durch die TOL möglich.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.         Die Gemeinde Bad Rothenfelde beschließt auf den Antrag der Tourismusmusgesellschaft Osnabrücker Land GmbH (TOL) hin, wie folgt:

a.         Der TOL wird die anteilige Rückzahlung das in 2020 pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltener Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 164.157,70 gestundet. Die Stundung wird der TOL bis 31.07.2021 in Höhe der anteiligen Rückzahlungsforderung des Landkreises | der Stadt | der Samtgemeinde | der Gemeinde als Gesellschafter der TOL gewährt.

b.       Der TOL wird die anteilige Rückzahlung das in 2020 pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltener Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 164.157,70 erlassen. Der Erlass[1] wird der TOL zum 31.07.2021 in Höhe der anteiligen Rückzahlungsforderung des Landkreises | der Stadt | der Samtgemeinde | der Gemeinde als Gesellschafter der TOL gewährt.

2.         Die Gemeinde Bad Rothenfelde erhöht die bisher für das Geschäftsjahr 2021 bestimmten Kapitaleinlagenverpflichtungen anteilig des erlassenen Betrages in Höhe von EUR 164.157,70. Die erhöhte Kapitaleinlage steht mit Wirkung ab dem 01.08.2021 zur Verwendung in den satzungsmäßig und den in der 1. Änderungsfassung der Konsortialvereinbarung der Gesellschafter bestimmten Fällen zur Verfügung.

3.         Die Gemeinde Bad Rothenfelde weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, über eine Ausschüttung in Höhe der pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltenen Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 164.157,70 als vorläufiges Ergebnis der EU-beihilferechtlichen Überkompensationsprüfung für das Geschäftsjahr 2020 mit Wirkung zum 31.07.2021 zu beschließen.

4.         Die  Gemeinde Bad Rothenfelde erklärt mit Wirkung zum 01.08.2021, dass die Forderung der TOL auf Einzahlung in die Kapitalrücklage in jeweils der Höhe der anteiligen Forderung des Landkreises | der Stadt | der Samtgemeinde | der Gemeinde als Gesellschafter der TOL gegen die Verbindlichkeit der TOL infolge der Ausschüttung bei Fälligkeit aufgerechnet wird. Das Datum der Verrechnung ist der Tag der Ausschüttung und wird auf den 01.08.2021 bestimmt.

5.         Die Gemeinde Bad Rothenfelde weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss zur Änderung der Kapitaleinlagen für das Geschäftsjahr 2021 erforderlichen Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit den Änderungen erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.

6.         Falls sich aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen der Kapitaleinlagengliederung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Kreistag | der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und seiner Anlagen nicht verändert werden.

7.         Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte und (Samt-)Gemeinden: Stadt Osnabrück, Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Belm, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Melle, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.