Seitens des
Bauherren liegt ein Bauantrag „Neubau eines Zweifamilienhauses und eines
Schwimmbades, sowie der Neubau einer Garage für vier PKW“ vor. Die Neubauten
sollen auf die Grundstücke Parkstraße, Flur 2, Flurstücke 10/5 und 9/12
errichtet werden. Die beiden Grundstücke sollen über eine Baulast zu einem
Baugrundstück vereint werden.
In dem
Bebauungsplan Nr. 49 „Nördlich der Parkstraße“ ist für jedes Grundstück ein
eigener überbaubarer Bereich festgesetzt. Dadurch ist ein Teil des geplanten
Schwimmbades außerhalb des überbaubaren Bereiches vorgesehen, hierfür ist eine
Befreiung erforderlich.
Die anderen Vorgaben werden alle
eingehalten, es wird deshalb vorgeschlagen dem Befreiungsantrag zuzustimmen.
Nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt des
Landkreises Osnabrück wird auch von dort der Befreiungsantrag gebilligt.
Grundsätzlich kann gem. §31 (2) BauGB von
den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich
vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Anlagen:
- Ansichten
- Neubau
Planübersicht
- Grundriss
EG
- Ausschnitt
Bebauungsplan
Beschlussvorschlag:
Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
49 „Nördlich der Parkstraße“, auf den Grundstücken an der Parkstraße (Flur 2,
Flurstücke 10/5 und 9/12) mit dem Ziel:
Neubau eines Zweifamilienhauses und eines
Schwimmbades,
wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 in Verbindung mit § 31 (2)
BauGB erklärt.
Es handelt sich um folgende Befreiung (siehe auch Anlagen):
Der überbaubare Bereich zwischen den beiden Grundstücken soll
überschritten werden.