Betreff
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 "Ortskern Aschendorf, 1. Änderung" für das Grundstück Am Wäldchen 16 - Anbau eines Altenteils an das bestehende Wohnhaus - bezüglich der Überschreitung des überbaubaren Bereiches
Vorlage
X/2021/620
Art
Beschlussvorlage

Seitens der Bauherren, Eheleute Yvonne und Clemens Hackling, liegt ein Befreiungsantrag für das Bauvorhaben „Anbau eines Altenteils an das bestehende Wohnhaus“ vor. Der Anbau soll auch auf dem Grundstück „Am Wäldchen 16“ errichtet werden.

 

In dem Bebauungsplan Nr. 19 „Ortskern Aschendorf, 1. Änderung“ ist für das Grundstück „Am Wäldchen 16“ festgesetzt, dass der überbaubare Bereich zur Straße hin einen Abstand von 5,00 m einhalten soll. Für den geplanten Anbau (ca. 100 qm Wohnfläche) ist es aber notwendig, diesen Abstand auf 3,30 m zu verringern.

Die Überschreitung beträgt ca. 17,00 qm. 

Die anderen Vorgaben des Bebauungsplans werden alle eingehalten.

 

Auch vor dem Hintergrund, dass damals für das Grundstück „Am Wäldchen 5“ eine ähnliche Befreiung erteilt worden ist, wird vorgeschlagen dem Befreiungsantrag zuzustimmen.

Nachbarliche Belange werden hier nicht berührt.

 

Grundsätzlich kann gem. § 31 (2) BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes u. a. dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Anlagen:

 

1. Lageplan Hackling

2. Ausschnitt B-Plan

 


Beschlussvorschlag:

 

Zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19 „Ortskern Aschendorf, 1. Änderung“, auf dem Grundstück Am Wäldchen 16 mit dem Ziel:

 

Anbau eines Altenteils an das bestehende Wohnhaus,

 

wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 in Verbindung mit § 31 (2) BauGB erklärt.

 

Es handelt sich um folgende Befreiung (siehe auch Anlagen):

Der gem. Bebauungsplan vorgesehene Abstand von 5,00 m, zwischen der Baugrenze und der straßenseitigen Grundstücksgrenze, soll auf 3,30 m herabgesetzt werden.