Vor der
des Ratsvorsitzenden sind die Ratsfrauen und Ratsherren gem. § 60
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu Beginn der ersten
Sitzung nach der Wahl förmlich zu verpflichten, ihre Aufgabe nach bestem Wissen
und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Mit der
Verpflichtung wird sinnvollerweise die Pflichtenbelehrung gem. §§ 54 Abs. 2
NKomVG verbunden.
Beides
obliegt dem Bürgermeister, der sie bei der Leitung durch den Altersvorsitzenden
vornimmt; nicht anwesende Ratsmitglieder werden später bei passender
Gelegenheit verpflichtet und belehrt.
Der
Hinweis ist aktenkundig zu machen. Der im Rahmen der konstituierenden
Ratssitzung an jedes Ratsmitglied verteilte Verpflichtungsnachweis ist daher zu
unterschreiben und an die Verwaltung zurückzugeben.