Der Verwaltungsausschuss
(Hauptausschuss) besteht gemäß § 74 NKomVG aus
-
dem Bürgermeister,
-
Abgeordneten mit Stimmrecht (Beigeordnete) und
-
Abgeordneten mit beratender Stimme nach § 71 Abs. 4
Satz 1 NKomVG (Grundmandate).
Die Zahl der Beigeordneten beträgt
in Gemeinden, die neben dem Bürgermeister 14 – 24 Ratsmitglieder haben 4
(Regelfall).
Erhöhung der Zahl der Beigeordneten
In
Gemeinden, die neben dem Bürgermeister 16 bis 44 Ratsmitglieder haben kann, der
Rat für die Dauer der Legislaturperiode beschließen, dass sich die Zahl der
Beigeordneten um zwei erhöht.
Dem Rat
der Gemeinde Bad Rothenfelde gehören 20 Ratsmitglieder (+ Bürgermeister) an.
D.h., die Zahl der Beigeordneten beträgt grundsätzlich 4, wenn sich diese Zahl
nicht durch Beschluss auf 6 erhöhen soll. Wenn dies der Fall sein sollte, so
bedarf es eines Ratsbeschlusses, der vor der Verteilung der Sitze gefasst
werden muss.
Für die
Ausschussbildung, d.h. auch für die Bildung des Verwaltungsausschusses, gilt
das Verteilungsverfahren nach d´Hondt. Für den Verwaltungsausschuss der
Gemeinde Bad Rothenfelde stellt sich unter Berücksichtigung der
Fraktionsfeststellung (unter TOP 1 geschehen)
-
CDU-Fraktion mit 8
Mitgliedern
-
SPD-Fraktion mit 5
Mitgliedern
-
Grünen-Fraktion mit 4 Mitgliedern
-
FDP-Fraktion mit 2
Mitgliedern
folgende Besetzung/Sitzverteilung
dar (Berechnung der Höchstzahlen nach d´Hondt, d.h. Fraktionsstärke geteilt
durch 1, 2, 3 usw.)
4 Beigeordnete
Die FDP-Fraktion erhält ein Grundmandat nach § 71 Abs. 4 Satz 1
NKomVG.
Die AfD mit nur einem
Ratsvertreter ist fraktionslos und findet daher hier bei der Vergabe der
Beigeordnetensitze nach § 71 Abs. 2 NKomVG keine Berücksichtigung.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Verwaltungsausschuss der
Gemeinde Bad Rothenfelde besteht neben dem Bürgermeister aus
-
2 Beigeordneten der CDU-Fraktion
-
je 1 Beigeordnetem der SPD-Fraktion und der
Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen sowie
-
1 Abgeordneten mit beratender Stimme (Grundmandat)
der FDP-Fraktion
2.
Als Beigeordnete / Abgeordneter
mit beratender Stimme und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden
bestimmt/benannt:
Fraktion |
Mitglied |
Stellvertreter |
|
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* |
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*Abgeordneter
mit beratender Stimme (Grundmandat)
3.
Gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG werden
die vorstehende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung hiermit festgestellt.