Die Wahl
der stellvertretenden Bürgermeister, als die nur Beigeordnete, also Mitglieder
des Verwaltungsausschusses mit Stimmrecht in Betracht kommen, erfolgt ohne
Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss nach § 67 NKomVG;
vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe.
Die Zahl
der Stellvertreter ist auf bis zu drei begrenzt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG).
Sollen mehrere Stellvertreter gewählt werden, dann kann das durch Einzelwahl
oder durch Blockwahl geschehen, bei der die vorgesehenen Bewerber in einem
Wahlgang gewählt werden. Bei der Wahl oder nach ihrem Abschluss durch eine
selbständige Entscheidung nach § 66 NKomVG kann der Rat eine Reihenfolge der
Stellvertretung bestimmen (§81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG); trifft er eine solche Bestimmung
nicht, dann sind die Stellvertreter gleichberechtigt und es bedarf einer
generellen oder jeweils einzelnen Absprache zwischen dem Bürgermeister und
seinen Stellvertretern, wer die Stellvertretung wahrnimmt. Die Stellvertretung
ist ausschließlich eine für den Verhinderungsfall, jedoch kann der
Bürgermeister bestimmen, wann er verhindert ist.
Regelungen
zur Vertretung des Bürgermeisters enthält § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad
Rothenfelde.
§ 4
Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
nach § 81 Abs. 2 NKomVG
Abs. 1
Der Rat
wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten drei ehrenamtliche
Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die
sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der
Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung
vertreten.
Abs. 2
Der Rat
beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen
soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und
Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder
stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz aus dem sich die Reihenfolge
der Vertretungsbefugnis ergibt.
Seitens
der Verwaltung wird für die neue Wahlperiode die Wahl von drei (ehrenamtlichen)
stellvertretenden Bürgermeisterinnen / Bürgermeistern mit Reihenfolge
vorgeschlagen.
Der Zeitaufwand
für die repräsentative Vertretung der Gemeinde (hier insbesondere Alters- und
Ehejubiläen) ist so zeitaufwändig, dass die Termine allein durch den
hauptamtlichen Bürgermeister nicht darstellbar sind. Die vielen repräsentativen
Termine sollten daher auf „mehrere Schultern“ verteilt werden.
Anlage:
Beschlussvorschlag:
Aus den Reihen der Beigeordneten
werden
- (Name),
zum 1. Stellv. Bürgermeister
- (Name),
zum 2. Stellv. Bürgermeister
- (Name),
zum 3. Stellv. Bürgermeister
zur stellvertretenden
Bürgermeisterin / Bürgermeister gewählt.