Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Vorlage
Y/2021/008
Art
Beschlussvorlage

Die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister, als die nur Beigeordnete, also Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit Stimmrecht in Betracht kommen, erfolgt ohne Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss nach § 67 NKomVG; vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe.

 

Die Zahl der Stellvertreter ist auf bis zu drei begrenzt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Sollen mehrere Stellvertreter gewählt werden, dann kann das durch Einzelwahl oder durch Blockwahl geschehen, bei der die vorgesehenen Bewerber in einem Wahlgang gewählt werden. Bei der Wahl oder nach ihrem Abschluss durch eine selbständige Entscheidung nach § 66 NKomVG kann der Rat eine Reihenfolge der Stellvertretung bestimmen (§81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG); trifft er eine solche Bestimmung nicht, dann sind die Stellvertreter gleichberechtigt und es bedarf einer generellen oder jeweils einzelnen Absprache zwischen dem Bürgermeister und seinen Stellvertretern, wer die Stellvertretung wahrnimmt. Die Stellvertretung ist ausschließlich eine für den Verhinderungsfall, jedoch kann der Bürgermeister bestimmen, wann er verhindert ist.

 

Regelungen zur Vertretung des Bürgermeisters enthält § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Rothenfelde.

 

 

§ 4

Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

nach § 81 Abs. 2 NKomVG

 

Abs. 1

Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

 

Abs. 2

Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt.

 

Seitens der Verwaltung wird für die neue Wahlperiode die Wahl von drei (ehrenamtlichen) stellvertretenden Bürgermeisterinnen / Bürgermeistern mit Reihenfolge vorgeschlagen.

 

Der Zeitaufwand für die repräsentative Vertretung der Gemeinde (hier insbesondere Alters- und Ehejubiläen) ist so zeitaufwändig, dass die Termine allein durch den hauptamtlichen Bürgermeister nicht darstellbar sind. Die vielen repräsentativen Termine sollten daher auf „mehrere Schultern“ verteilt werden.

 

 

 

Anlage:

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Aus den Reihen der Beigeordneten werden

  • (Name), zum 1. Stellv. Bürgermeister
  • (Name), zum 2. Stellv. Bürgermeister
  • (Name), zum 3. Stellv. Bürgermeister

zur stellvertretenden Bürgermeisterin / Bürgermeister gewählt.